Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend die notariellen Honorare und Gebühren.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937 über die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht und nach Beratung Unserer Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen:

Art. 1.

Die den Notaren für Akte oder andere Amtshandlungen geschuldeten Honorare, Vakationen, Rotten- oder Abschriftengebühren, Hebegebühren, Reise- und Aufenthaltskosten werden durch öffentliches Verwaltungsreglement tarifiert.

Jede außertarifliche Abmachung und Gebührenerhebung ist nichtig, einerlei ob die Parteien sich zur Zahlung höherer Gebühren verpflichten, oder ob der Notar niedrigere als die im Tarif vorgesehenen Gebühren annimmt.

Art. 2.

Die Notare und die Parteien können die Taxierung der notariellen Honorare und Gebühren beantragen, wenn sie über die Anwendung des Tarifs uneinig sind, oder wenn eine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung die Taxierung verlangt.

Die Taxierung wird durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichtes der Residenz des Notars oder durch den hierzu bestellten Richter vorgenommen.

Der Vorsitzende oder der bestellte Richter kann der Gegenpartei den Antrag übermitteln und sogar das Erscheinen der Parteien anordnen.

Auf Antrag der Interessenten wird die Ordonnanz des taxierenden Richters, auf der Urschrift, mit der Vollstreckungsformel versehen.

Die Ordonnanz wird der Gegenpartei zugestellt und muß bei Strafe der Nichtigkeit enthalten:

1. die Bestellung eines Anwaltes für den Antragsteller;
2. die Erklärung, daß diese Ordonnanz rechtskräftig wird, falls nicht innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung an gerechnet Einspruch dagegen erhoben wurde.

Binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Art. 73, 74 und 1033 der Zivilprozeßordnung, kann sowohl durch die Schuldner-, als auch durch die Benefiziarpartei Einspruch gegen die Taxierungsordonnanz erhoben werden.

Alle Oppositionen und Beanstandungen über die Anwendung des Tarifs werden durch das Bezirksgericht der Residenz des Notars im summarischen Verfahren entschieden.

Die auf Betreiben des Notars erfolgte Zustellung der Taxierungsordonnanz unterbricht die Verjährung; die Zinsen laufen von diesem Tage an.

Die Taxierungsordonnanz gilt als vollstreckbarer Titel; sie gibt Recht auf eine gerichtliche Hypothek; jedoch kann die Vollstreckung der Ordonnanz sowie eine gültige Eintragung der Hypothek erst nach Ablauf der Oppositionsfrist erfolgen.

Die Kosten der Taxierung sind zu Lasten der Parteien.

Art. 3.

Die in Art. 1 vorgesehenen Honorare und Gebühren, die nicht tarifiert sind, werden zwischen dem Notar und den Parteien auf gütlichem Wege geregelt.

Im Nichteinigungsfalle ist vom Notar oder den Parteien das Gutachten der Notariatskammer einzuholen; diese kann den Notar und die Parteien vorladen, um ihre Erklärungen anzuhören und sie, wenn möglich, zu einigen.

Eine Ausfertigung des Gutachtens der Notariatskammer wird dem Notar und den Parteien auf Verlangen ausgehändigt.

Streitfälle zwischen den Notaren und den Parteien über die nicht im Tarif vorgesehenen Honorare und Gebühren werden vom Bezirksgericht der Residenz des Notars entschieden; die Vorladungsurkunde muß bei Strafe der Nichtigkeit die Abschrift des Gutachtens der Notariatskammer enthalten.

Der Streitfall wird im summarischen Verfahren entschieden.

Die Notariatskammer und die Gerichte setzen die nicht im Tarife angeführten Honorare und Gebühren der Notare fest, nach der Art, der Dauer, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Akte, nach den Pflichten des Notars, der Verpflichtung, die Urkunden aufzubewahren, der Größe der Verantwortung des Notars und dem Vermögensstand der Parteien.

Art. 4.

Von den prozentualen Honoraren der freihändigen Kaufverträge, der Schuldverschreibungs-, der Teilungs- und Liquidations-, sowie der Gesellschaftsakte wird ein bestimmter Prozentsatz zugunsten eines Spezialfonds, Rückzahlungsfonds genannt, vorweggenommen; dieser Prozentsatz, der 50% nicht übersteigen darf, wird durch öffentliches Verwaltungsreglement festgelegt. Die Regierung kann ein Mindesthonorar bestimmen, das von dieser Erhebung frei ist; sie kann auch die zu einem herabgesetzten Tarif aufgenommenen Obligations-, Darlehns- und Krediteröffnungsakte von der Erhebung entbinden.

Nötigenfalls kann die Regierung vorstehende Bestimmungen auf andere notarielle Akte ausdehnen.

Die vorerwähnten Abzüge werden durch den Enregistrementseinnehmer zu gleicher Zeit und zu denselben Bedingungen wie die Einregistrierungsgebühren erhoben, in Gemäßheit des Art. 28 des Gesetzes vom 22. Frimaire, Jahr VII.

Der Fonds wird durch den Verwaltungsrat der Sanierungsabteilung des Notariats verwaltet, der mit der Genehmigung der Regierung dessen Verwendung bestimmt.

Art. 5.

Die Klagen auf Zahlung oder Rückzahlung der Gebühren und Auslagen, die den Notaren für Akte oder andere Amtshandlungen geschuldet sind oder bezahlt wurden, verjähren mit fünf Jahren.

Die Art. 2274 und 2278 des ZGB. sind auf diese besondere Verjährung anwendbar.

Art. 6.

Die Art. 2 und 3 sind ebenfalls anwendbar auf die Kosten und Honorare, welche bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses geschuldet sind

Art. 7.

Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß sowie gegen das gemäß Art. 1 zu nehmende Tarifreglement werden je nach ihrer Schwere mit den durch Art. 56 und 58 der königlich-großherzoglichen Verordnung über die Organisation des Notariats vom 3. Oktober 1841 vorgesehenen Disziplinarstrafen geahndet. Sie können durch die Einnehmer und höheren Beamten der Enregistrementsverwaltung vermittels Protokoll festgestellt werden.

Art. 8.

Alle jetzt geltenden Bestimmungen über die durch diesen Beschluß sowie durch den laut Art. 1 zu nehmenden Tarifbeschluß geregelten Materien sind abgeschafft, insofern sie mit diesen Beschlüssen in Widerspruch stehen und zwar vom Tage des Inkrafttretens des Beschlusses über den Tarif der Notare an.

Sind namentlich abgeschafft: Die Art. 1, 4 Abs. 1, 6, 10, 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 1862 über den Tarif der Notare, der Beschluß vom 27. Dezember 1857 betreffend den Tarif der Notare, sowie die Bestimmungen des königlich-großherzoglichen Beschlusses vom 30. Januar 1889, durch den der Tarif der Küsten in Sachen Immobiliarbeschlagnahme genehmigt wird, insofern sie in Widerspruch zu dem zu erlassenden Tarifbeschluß stehen.

Art. 9.

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1939 in Kraft.

Die Mitglieder der Regierung,

P. Dupong.

Jos. Bech.

Nik. Margue.

P. Krier.

R. Blum.

Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.

Charlotte.