Beschluß über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, vom 27. September 1940.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließung der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt:

Art. 1.

-Bezugsberechtigung.

Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art dürfen den Verbrauchern nur gegen Seifenkarten, Zusatzseifenkarte oder Bezugschein abgegeben und von ihnen bezogen werden.

Die Seifenkarte und die Zusatzseifenkarte werden je nach einem besonderen Muster durch die Gemeindebehörden des Wohnsitzes, Bezugscheine nur durch die Warenbewirtschaftungsstelle, Abteilung Lizenzamt, ausgegeben.

Art. 2.

Jeder Verbraucher erhält eine Seifenkarte. Männliche Verbraucher, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Seifenkarte mit einem Teilabschnitt zum Bezug von Rasierseife oder Rasiercreme.

Art. 3.

-Zusatzbedarf.

Zum Bezug von Zusatzmengen sind die folgenden Verbrauchergruppen gegen Zusatzseifenkarte berechtigt:

1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres (Kleinkinder).
2. Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr.
3. Kranke, die laut ärztlicher Bescheinigung an einer mit gesteigerter Empfindlichkeit der Haut einhergehenden, ansteckenden oder nicht ansteckenden Krankheit leiden.
4. Werdende Mütter bei Hausentbindungen.
5. Kranke, deren längere Bettlägerigkeit, laut ärztlicher Bescheinigung, eine stärkere Verschmutzung der Wäsche bedingt.
6. Amputierte und ähnliche Personengruppen in besonders schweren Fällen, die durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden.
7. Personen, die berufsmäßig in der Krankenpflege oder Säuglingspflege sind und zwar:Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Säuglingspfleger und Assistenten.

Art. 4.

-Höchstmengen.

Die Warenbewirtschaftungsstelle ordnet an, bis zu welchen Höchstmengen und in welchem Zeitraum die auf den Teilabschnitten der Seifenkarten und Zusatz-Seifenkarten verzeichneten Waren bezogen werden dürfen. Die diesbezüglichen Bekanntmachungen erfolgen jeweils durch die Presse.

Art. 5.

-Bedarf bestimmter Betriebe und Anstalten.

Bezugsscheine für Seifenerzeugnisse und Waschmittel erhalten auf Antrag:

1. Betriebe, für Gefolgschaftsmitglieder, die infolge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung an Körper oder Kleidung ausgesetzt sind.
2. Kranken-, Heil-, Erziehungs-, Straf- und Wohlfahrtsanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen, in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht sind, für die Personen die nicht im Besitze einer Seifenkarte sind.
3. Kranken- und Entbindungsanstalten außerdem für die Reinigung von Wäsche.
4. Betriebe des Gaststätten- und Beherbungsgewerbes für die Reinigung von Wäsche, mit Ausnahme der Tischwäsche.
5. Betriebe, in denen medizinische Bäder verabreicht werden, Frisörbetriebe, Apotheken, Nahrungsmittelbetriebe und ähnliche Unternehmen für die Reinigung von Wäsche und Ausrüstungsgegenständen, die einer ständigen Verschmutzung unterworfen sind. Dasselbe gilt für die Reinigung von Kesseln und Maschinen, soweit für diesen Zweck nachweisbar Seifen benötigt werden. Wäschereien fallen nicht unter diese hier genannten Unternehmungen.

Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind an die Warenbewirtschaftungsstelle zu richten, die nach Überprüfung und nach Rücksprache mit den Antragstellern auf Grund bestimmter Richtlinien die zuzuteilenden Gesamtmengen festsetzt. Für die unter vorstehender Nr. 1 vorgesehenen Betriebe ist der Antrag durch die Betriebsleitung einzureichen, unter Benutzung eines bei der Gemeindeverwaltung erhältlichen Antragformulars.

Art. 6.

Verbraucher können Wäschereibetrieben, soweit sie ihnen nicht unmittelbar die zur Ausführung von Waschaufträgen erforderlichen Seifenerzeugnisse und Waschmittel abgeben, Abschnitte der Seifenkarte oder die besonders erteilten Bezugscheine aushändigen. Wäschereibetriebe können auf Grund dieser Abschnitte und Bezugscheine die dem Auftraggeber zustehenden Mengen beziehen.

Art. 7.

Die Versorgung des Frisörgewerbes mit Rasierseife, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmitteln, die für das Bedienungsgeschäft (also weder für den Verkauf noch für den Bedarf, gemäß Art. 5 Nr. 5). benötigt werden, wird von der Warenbewirtschaftungsstelle besonders geregelt.

Art.8.

-EinhaItung der Höchstmengen.

Seife, die im festen Stück oder in Packungen nicht den bezugsfähigen Höchstmengen entspricht, ist abgewogen zu verabfolgen.

Art. 9.

Entnehmen Inhaber von Betrieben, in denen Seifen und Waschmittel erzeugt oder feilgeboten werden, aus ihren Betrieben Waren für sich selbst, für Angehörige ihres Haushaltes oder für Gefolgschaftsmitglieder, so darf dies nur gegen Seifenkarte, Zusatzseifenkarte oder Bezugschein erfolgen.

Art. 10.

Von der Bezugsscheinpflicht sind ausgenommen:

1. Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel in flüssiger oder pulverisierter Form.
2. Medizinisch-pharmazeutische Seifenerzeugnisse, die nach besonderen Vorschriften hergestellt werden und ausschließlich durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
3. Industrie- und Textilseifen, soweit sie für industrielle Zwecke bestimmt sind. Der Lieferer hat eine Bescheinigung zu verlangen, daß diese Seifen ausschließlich für industrielle Zwecke Verwendung finden.

Art. 11.

Die Warenbewirtschaftungsstelle wird die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Anordnungen treffen.

Art. 12.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtigen Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Art. 13.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.

Art. 14.

Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Regelung über die Zuteilung von Seifen und Waschmitteln außer Kraft gesetzt.

Luxemburg, den 27. September 1940.

Die Verwaltungskommission:

Albert Wehrer,

Johann Metzdorff,

Josef Carmes,

Ludwig Simmer,

Mathias Pütz.