Beschluß vom 27. Juli 1940, betreffend das Verbot von Preiserhöhungen
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt:
Art. 1.
Die Erhöhung von Preisen für Güter und Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die gesamte landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung und für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art sowie für sonstige Entgelte ist verboten.
Maßgebend ist der Stand der Preise und sonstiger Entgelte vom 9. Mai 1940.
Als eine Erhöhung von Preisen und Entgelten ist es auch anzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden.
Art. 2.
Für Waren, welche aus dem Zollausland nach Luxemburg eingeführt und ohne vorherige Umwandlung, vorherigen Zusatz oder irgendwelche Beimischung zum Verkauf gelangen, darf im inländischen Geschäftsverkehr höchstens der Preis gefordert, versprochen oder gewährt werden, der dem tatsächlichen Einkaufspreis zuzüglich der volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge entspricht.
Bis zu einer anderweitigen Regelung dürfen als Kosten- und Gewinnaufschläge die absoluten Beträge eingesetzt werden, die im Jahre 1939 bei vergleichbaren Geschäften durchschnittlich erzielt worden sind.
Der Verkäufer ist verpflichtet, Preiserhöhungen gegenüber dem Stand vom 9. Mai 1940 in der Rechnung gesondert aufzuzeichnen, soweit nach Handelsbrauch bisher Rechnungen ausgestellt wurden.
Art. 3.
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften der Art. 1 und 2 umgangen werden oder umgangen werden sollen.
Art. 4.
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend erforderlich erscheint, kann das Wirtschaftsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle Ausnahmen zulassen oder anordnen.
Art. 5.
Von dem Verbot des Art. 1 dieses Beschlusses bleiben unberührt die Preise, welche nach dem 9. Mai 1940 von der Verwaltungskommission durch besondere Beschlüsse festgesetzt oder genehmigt worden sind.
Art. 6.
Die vom Wirtschaftsministerium besonders beauftragten Beamten, sowie die Agenten der allgemeinen und Lokalpolizei sind mit der Überwachung der Anwendung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Sie haben insbesondere das Recht, Einsicht in die Buchführung, die Rechnungen und andere Belege zu nehmen. Sie sind ermächtigt, Protokoll zu errichten.
Art. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Jahren und mit einer Geldstrafe von 51 bis 20.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Außerdem wird die Einziehung des Deliktobjektes angeordnet. Die Befugnis des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten, die Handelsermächtigungen zu entziehen, bleibt unberührt.
Art. 8.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 27. Juli 1940. |
Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. |