Verordnung über Steuererlass für Kraftdroschkenunternehmer und Unternehmer von Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen (Rgesetzblatt I Seite 528) Vom 17. Mai 1938


§ 1
§ 2

Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung wird verordnet:

§ 1

(1)

Kraftfahrzeugsteuer für Kraftdroschken oder Mietkraftwagen wird auf Antrag nicht erhoben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss sich um Kraftdroschken eines Kraftdroschkenunternehmers oder um Personenkraftwagen eines Unternehmers von Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen handeln;
2. der Unternehmer muss eine natürliche Person sein;
3. ........................ 1
4. der Unternehmer muss seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch den Kraftdroschkenverkehr oder den Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen erwerben.

(2)

Das Steueramt erteilt über die Steuerfreiheit eine Bescheinigung nach § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 23. März 1935 (Rgesetzbl. I S. 407).

§ 2

Diese Verordnung gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1938.

1

abrogé par arr. gr.-d. du 13 juin 1945, art. 1er