Verordnung über Steuererlass für Kraftdroschkenunternehmer und Unternehmer von Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen (Rgesetzblatt I Seite 528) Vom 17. Mai 1938
Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung wird verordnet:
(1)
Kraftfahrzeugsteuer für Kraftdroschken oder Mietkraftwagen wird auf Antrag nicht erhoben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. | Es muss sich um Kraftdroschken eines Kraftdroschkenunternehmers oder um Personenkraftwagen eines Unternehmers von Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen handeln; |
2. | der Unternehmer muss eine natürliche Person sein; |
3. | ........................ 1 |
4. | der Unternehmer muss seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch den Kraftdroschkenverkehr oder den Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen erwerben. |
(2)
Das Steueramt erteilt über die Steuerfreiheit eine Bescheinigung nach § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 23. März 1935 (Rgesetzbl. I S. 407).Diese Verordnung gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1938.
1 |
abrogé par arr. gr.-d. du 13 juin 1945, art. 1er |