C - Auszug aus den Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStDB) vom 5. Juli 1935


§ 1 - Kraftfahrzeuge (§ 1 des Gesetzes)
§ 2 - Inländische und ausländische Kraftfahrzeuge
§ 3 - Zulassung im inländischen Zulassungsverfahren
§ 4 - Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge(§ 11 Ziffer II, 1 des Gesetzes)
§ 5 - Personenkraftwagen(§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes)
§ 6 - Lastkraftwagen(§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)
§ 7 - Kraftomnibusse(§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)
§ 8 - Zugmaschinen mit aufgesatteltem Anhänger
§ 9 - Hubraum(§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes)
§ 10 - Eigengewicht(§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes)
§ 11 - Eigengewicht bei Zugmaschinen mit aufgesatteltem Anhänger
§ 12 - Brennstoffe(§§ 10, 11 des Gesetzes)
§ 13 - Antrieb bei Personenkraftwagen, Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen
§ 14 - Antrieb bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen, Zugmaschinen
§ 15 - Benzin - oder dieselelektrischer Antrieb
§ 16 - Zuständigkeit
§ 20 - Anmeldungspflicht
§ 21 - Anmeldungspflichtige Vorgänge
§ 24 - Zuschlag, Abrundung
§ 25 - Vorführung des Kraftfahrzeugs
§ 26 - Festsetzung der Steuer
§ 27 - Form der Steuerkarte
§ 28 - Gültigkeitsdauer der Steuerkarte
§ 32 - Wechsel des Steuerschuldners(§ 8, § 14 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 33 - Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs(§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)
§ 34 - Veränderung des Kraftfahrzeugs(§ 9, § 14 Abs. 5 des Gesetzes)
§ 37 - Erneuerungskarte
§ 38 - Überwachung der Weiterversteuerung
§ 39 - Weitere Steuerfestsetzung
§ 40 - Wiederbenutzung nach Unterbrechung der Steuerpflicht(§ 18 Abs. 5 des Gesetzes)
§ 41 - Erstattung der Steuer(§ 16 des Gesetzes)
§ 43 - Alte Personenkraftwagen
§ 44 - Personenkraftfahrzeuge Kriegsbeschädigter
§ 45 - Personenkraftfahrzeuge Zivilbeschädigter
§ 47 - Kraftfahrzeuge von Vertretern ausländischer Staaten
§ 54 - Kraftfahrzeuge zum Antrieb von Geräten(§ 3 Ziffer 3 des Gesetzes)
§ 55 - Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben(§ 3 Ziffer 4 des Gesetzes)
§ 57 - Änderung des Verwendungszwecks
§ 60 - Ausländische KraftfahrzeugeVorübergehender Aufenthalt im Inland
§ 61 - Steuerberechnung
§ 62 - Erstattung der Steuer
§ 63 - Tageweise Versteuerung
§ 69 - Personenkraftfahrzeuge
§ 74 - Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Steueranmeldung(§ 168 Abs. 2 AO)
§ 75 - Ersatzkarte
§ 76 - Ersatzbescheinigung
§ 78

§ 1 - Kraftfahrzeuge (§ 1 des Gesetzes)

Kraftfahrzeuge im Sinn des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Landfahrzeuge, die maschinell angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind. Fahrzeuge, die nach dem Verkehrsrecht nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, sind es auch nicht im Sinn des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

§ 2 - Inländische und ausländische Kraftfahrzeuge

(1)

Inländische Kraftfahrzeuge im Sinn dieser Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im inländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind.

(2)

Ausländische Kraftfahrzeuge im Sinn dieser Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines ausländischen Staates zugelassen sind.

§ 3 - Zulassung im inländischen Zulassungsverfahren

Die Zulassung im inländischen Zulassungsverfahren (§ 2 Abs. 1) bedeutet die Zulassung gemäss der Strassenverkehrs-Ordnung. Ein Kraftfahrzeug ist in dem Zeitpunkt zugelassen, in dem die Betriebserlaubnis erteilt und das amtliche Kennzeichen zugeteilt worden ist.

§ 4 - Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge
(§ 11 Ziffer II, 1 des Gesetzes)

(1)

Als Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als drei Rädern. Beiwagen, Vorsteckwagen und Anhänger bleiben bei Berechnung der Radzahl ausser Betracht.

(2)

Sind Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt, so sind sie steuerlich als Personenkraftfahrzeuge zu behandeln. Sind die Fahrzeuge mit fest angebrachten Vorrichtungen für die Beförderung Von Gütern versehen, so sind sie steuerlich als Lastkraftfahrzeuge zu behandeln.

§ 5 - Personenkraftwagen
(§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes)

(1)

Als Personenkraftwagen gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt sind und nicht mehr als acht Sitzplätze (einschliesslich Führersitz) haben.

(2)

Kraftwagen der im Absatz 1 bezeichneten Art gelten steuerrechtlich auch dann als Personenkraftwagen:

1. wenn mit ihnen oder in einem mitgeführten Anhänger auch Güter befördert werden oder
2. wenn ihr Aufbau sowohl zur Personenbeförderung als auch zur Güterbeförderung eingerichtet und die für die Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche nicht grösser als zwei Quadratmeter ist. Ausserhalb des Wagenaufbaus angebrachte Vorrichtungen zur Reisegepäckbeförderung werden dabei nicht mitgerechnet.
§ 6 - Lastkraftwagen
(§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)

(1)

Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind.

(2)

Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich ausserdem:

1. Kraftfahrzeuge, deren Aufbau sowohl zur Personenbeförderung als auch zur Güterbeförderung eingerichtet ist, wenn die für die Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche grösser als zwei Quadratmeter ist;
2. Kraftfahrzeuge, die durch Auswechslung ihres Aufbaus zeitweilig zur Personenbeförderung, zeitweilig zur Güterbeförderung verwendet werden können, es sei denn, dass der Fahrzeugeigentümer den zur Güterbeförderung geeigneten Aufbau nicht mehr verwendet und dies der Steuerverwaltung anzeigt.
§ 7 - Kraftomnibusse
(§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)

Als Kraftomnibusse gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind und mehr als acht Sitzplätze (einschliesslich Führersitz) haben.

§ 8 - Zugmaschinen mit aufgesatteltem Anhänger

Zugmaschinen, die durch einen aufgesattelten Anhänger zusätzlich belastet werden, gelten steuerrechtlich:

1. als Lastkraftwagen (§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes): wenn die Zugmaschine so beschaffen ist, dass sie durch Verbindung mit einem aufgesattelten Anhänger jederzeit in ein einheitliches Fahrzeug zur Güterbeförderung verwandelt werden kann, oder wenn nicht der Anhänger selbst, sondern dessen Ladung die Zugmaschine mitbelastet;
2. als Kraftomnibusse (§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes): wenn der Anhängeraufbau zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist und die Zugmaschine mit dem Anhänger mehr als acht Sitzplätze (einschliesslich Führersitz) hat.
§ 9 - Hubraum
(§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes)

Soweit für die Versteuerung eines Kraftfahrzeugs der Hubraum massgebend ist (§ 11 Ziffer II, 1 und 2 des Gesetzes), ist der gesamte Hubraum unter Zugrundelegung eines abgerundeten Werts von 0,78 für

???

in Kubikzentimetern zu berechnen. Hub und Bohrung sind auf einen halben Millimeter, das Ergebnis auf einen Kubikzentimeter nach unten abzurunden.

§ 10 - Eigengewicht
(§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes)

(1)

Das Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs wird durch Wiegen des ganzen Fahrzeugs festgestellt.

(2)

Mitzuwiegen sind

1. der Aufbau, bei mehreren auswechselbaren Aufbauten der schwerste Aufbau;
2. die Motorhaube, Windschutzscheiben, Kotflügel, Trittbretter;
3. Ausrüstungsteile, die verkehrspolizeilich vorgeschrieben sind, zum Beispiel Signalvorrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen, Rückspiegel, Kennzeichentafeln;
4. Fahrtrichtungsanzeiger, die mit dem Fahrzeug für die Dauer fest verbunden sind;
5. bei Fahrzeugen, bei denen das Gas zum Antrieb mittels eingebauten Gaserzeugers aus festen Brennstoffen hergestellt wird: der gefüllte Gaserzeuger (Gasgenerator);
6. bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen: die gefüllten Akkumulatorenbatterien;
7. bei Fahrzeugen, die mit Speichergas angetrieben werden: die gefüllten Speichergasflaschen;
8. bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Brennstoffen angetrieben werden: die Betriebstoffbehälter. Der Hauptbetriebstoffbehälter muss gefüllt sein. Ist ein vom Hauptbehälter baulich getrennter Vorratsbehälter vorhanden, so braucht er nicht gefüllt zu sein. Sind zwei baulich getrennte Behälter vorhanden, so ist der grössere als Hauptbetriebstoffbehälter anzusehen. Sind in dem Hauptbehälter nur besondere Vorratskammern eingebaut, so müssen diese gefüllt sein.

(3)

Nicht mitzuwiegen sind

1. Aufsteckwände, Spriegel und Planen,
2. Vorratsräder, Vorratsreifen und andere Ersatzteile,
3. Werkzeuge und Wagenwinden,
4. Schneeketten und Belastungsgewichte.
§ 11 - Eigengewicht bei Zugmaschinen mit aufgesatteltem Anhänger

(1)

Als Eigengewicht einer Zugmaschine mit aufgesatteltem Anhänger gilt das Eigengewicht der Zugmaschine und das Eigengewicht des aufgelegten Anhängers, soweit es die Zugmaschine belastet. Werden aufgelegte Anhänger mit verschiedenem Eigengewicht verwendet, so ist der schwerste Anhänger massgebend.

(2)

Soweit nach § 8 eine Zugmaschine mit aufgesatteltem Anhänger als Kraftomnibus oder Lastkraftwagen anzusehen ist, gilt als Eigengewicht des Kraftfahrzeugs das Eigengewicht der Zugmaschine und des sie belastenden Anhängers.

§ 12 - Brennstoffe
(§§ 10, 11 des Gesetzes)

(1)

Flüssige Brennstoffe sind insbesondere Benzin, Benzol, Spiritus, Gasöl.

(2)

Feste Brennstoffe sind insbesondere Holz, Holzkohle, Schwelkoks, Torf, Anthrazit.

(3)

Gasförmige Brennstoffe (Speichergas) sind insbesondere Propan, Butan, Ruhrgasol, Methan, Leuchtgas, Kokereigas.

§ 13 - Antrieb bei Personenkraftwagen, Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen

(1)

Werden Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge oder Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibusse) durch flüssige Brennstoffe angetrieben, so ist die Steuer nach dem Hubraum zu berechnen (§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes).

(2)

Werden Personenkraftwagen durch feste oder gasförmige Brennstoffe angetrieben, so ist die Steuer nach dem Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zu berechnen (§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes). Das gleiche gilt für Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge ohne Rücksicht darauf, ob sie der Personen- oder Güterbeförderung dienen.

(3)

Werden zum Antrieb ausser festen oder gasförmigen Brennstoffen auch flüssige Brennstoffe verwendet, so ist die Steuer nach dem Hubraum zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn flüssiger Brennstoff nur behelfsmässig und ausnahmsweise verwendet wird, zum Beispiel zum Anlassen oder wegen einer unterwegs eintretenden technischen Störung (Versagen des Gaserzeugers).

§ 14 - Antrieb bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen, Zugmaschinen

(1)

Bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Zugmaschinen ist die Steuer in allen Fällen nach dem Eigengewicht zu berechnen. Massgebend ist

1. der Steuersatz des § 11 Ziffer I des Gesetzes, wenn sie mit festen oder gasförmigen Brennstoffen oder elektrisch oder mit Dampf angetrieben werden,
2. der Steuersatz des § 11 Ziffer II, 3 und 4 des Gesetzes, wenn sie mit flüssigen Brennstoffen angetrieben werden.

(2)

Werden zum Antrieb ausser festen oder gasförmigen Brennstoffen auch flüssige Brennstoffe verwendet, so ist der Steuersatz des § 11 Ziffer II, 3 und 4 des Gesetzes massgebend. Dies gilt nicht, wenn flüssige Brennstoffe nur behelfsmässig und ausnahmsweise verwendet werden, zum Beispiel zum Anlassen oder wegen einer unterwegs eintretenden technischen Betriebsstörung (Versagen des Gaserzeugers).

§ 15 - Benzin - oder dieselelektrischer Antrieb

Als Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine gelten auch Fahrzeuge, bei denen die Kraft von der Verbrennungsmaschine durch Dynamomaschine und Elektromotor auf die Fahrzeugräder übertragen wird.

§ 16 - Zuständigkeit

(1)

Die Kraftfahrzeugsteuer wird von der Steuerverwaltung unter Aufsicht des Steuerdirektors und unter der obersten Leitung des Finanzministers verwaltet.

(2)

Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer kann abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der Steuerämter bestimmten Steuerämtern übertragen werden.

(3)

Die Steuer für ausländische Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2) wird von den Grenzzollstellen verwaltet.

§ 20 - Anmeldungspflicht

(1)

Das Halten eines inländischen Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Strassen ist zur Versteuerung anzumelden (Steueranmeldung) ..............

(2)

Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. In den Fällen des Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer, in den Fällen, in denen das Fahrzeug für eine andere Person als den Eigentümer zugelassen wird, ist die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zur Steueranmeldung verpflichtet.

§ 21 - Anmeldungspflichtige Vorgänge

(1)

Die Steueranmeldung (§ 20) ist abzugeben:

1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zugelassen werden soll;
2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) wieder benutzt werden soll;
3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) wieder benutzt werden soll;
4. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Eigentümer übergeht und der neue Eigentümer die Ausfertigung eines neuen Kräftfahrzeugscheins und gegebenenfalls auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt;
5. wenn ein Kraftfahrzeug, dessen Betrieb untersagt worden ist, zum Verkehr auf öffentlichen Strassen von neuem zugelassen werden soll;
6. wenn ein Kraftfahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und die Steuer durch die Veränderung hoher oder niedriger oder wenn infolge der Veränderung ein von der Steuer befreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig wird (§ 9 des Gesetzes).

(2)

Unter Änderungen im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 6 sind insbesondere zu verstehen:

1. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Hubraum versteuert werden (§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes): die Änderung des Hubraums (durch Einbau eines stärkeren oder schwächeren Motors);
2. ...................
3. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Eigengewicht versteuert werden (§ 10 Ziffer 2, § 11 Ziffern I, II zu 3 bis 5 des Gesetzes): die Änderung des Eigengewichts;
4. die Umstellung der Antriebsart (Beispiel: der Einbau eines Gasgenerators);
5. der Umbau eines Personenkraftwagens in einen Lastkraftwagen oder umgekehrt.

(3)

Soll das Kraftfahrzeug bei Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Steuerkarte weiter versteuert werden, so gilt für die Anmeldung zur Weiterversteuerung § 37.

§ 24 - Zuschlag, Abrundung

(1)

Der Kraftfahrzeugsteuer (§ 11 des Gesetzes) ist der Zuschlag gemäss § 13 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes und gemäss Artikel II und V § 3 des Gesetzes über Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 10. April 1933 (Rgesetzbl. I S. 192), hinzuzurechnen. Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert.

(2)

Wird die Steuer für eine kürzere Zeit als für ein Jahr entrichtet, so ist auch das Aufgeld gemäss § 13 Absatz 3 des Gesetzes hinzuzurechnen.

(3)

Bei Berechnung der Jahressteuer (einschliesslich des Zuschlags Abs. 1) wird die Steuer auf 10 Franken nach oben abgerundet. Bei Berechnung der Steuer für einen kürzeren Zeitraum wird der Steuerbetrag einschliesslich des Aufgelds auf einen vollen Frankenbetrag nach oben abgerundet.

(4)

....................

§ 25 - Vorführung des Kraftfahrzeugs

Das Steueramt darf sich das Kraftfahrzeug vor Festsetzung der Steuer vorführen lassen. Es kann auch verlangen, dass für Kraftfahrzeuge, die nach dem Eigengewicht zu versteuern sind, die Angabe über das Eigengewicht durch Vorlegung eines amtlichen Wiegescheins glaubhaft gemacht wird; gegebenenfalls hat das Steueramt die Gewichtsangabe in der Steueranmeldung zu berichtigen und dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Die Kosten für den Wiegeschein hat der Steuerschuldner zu tragen.

§ 26 - Festsetzung der Steuer

(1)

Das Steueramt setzt die Steuer auf der Steueranmeldung fest. Es gibt dem Steuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag bekannt.

(2)

Die Festsetzungsverfügung ist Steuerbescheid im Sinn des § 212 der Abgabenordnung. Sie ist dem Steuerschuldner schriftlich nur in Ausnahmefällen mitzuteilen, insbesondere, wenn dem Steuerschuldner der Steuerbetrag mündlich nicht mitgeteilt und die Steuerkarte nicht eingelöst worden ist. Wird die Festsetzungsverfügung schriftlich bekanntgegeben, so soll sie die Steuerberechnung, den Tag, bis zu dem die Steuer zu entrichten ist, und die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dabei soll dem dem Steuerschuldner auch mitgeteilt werden, dass die geschuldete Steuer nach Ablauf des festgesetzten Einzahlungszeitpunkts eingezogen wird und ihm nach Entrichtung der Steuer die Steuerkarte (§ 27) und die der Steueranmeldung beigefügten Unterlagen auf seine Gefahr übersandt werden.

(3)

Die Steuer ist vor Aushändigung der Steuerkarte zu entrichten.

§ 27 - Form der Steuerkarte

(1)

Der Steuerschuldner erhält zum Nachweis über die Steuerentrichtung eine mit Quittung versehene Steuerkarte.

(2)

....................

§ 28 - Gültigkeitsdauer der Steuerkarte

(1)

Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte ist der Tag der Steuerfestsetzung einzusetzen. Die Karte ist für den Zeitabschnitt auszustellen, für den die Steuer entrichtet wird. Der Tag der Steuerfestsetzung ist bei Berechnung des Zeitabschnitts, für den die Steuerkarte ausgestellt wird, einzurechnen (Beispiel: die Gültigkeitsdauer einer Monatskarte, in der als Tag der Steuerfestsetzung der 25. April angegeben ist, läuft vom 25. April bis 24. Mai).

(2)

Hat der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug bereits von einem Zeitpunkt ab benutzt, der vor dem Tag der Steuerfestsetzung liegt, so ist als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte der Tag der ersten Benutzung einzusetzen. Liegt zur Zeit der Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der ersten Benutzung mehr als ein Jahr zurück, so wird eine Steuerkarte nur für die Zeit nach Ablauf des Jahres erteilt. Über die für die frühere Zeit entrichtete Kraftfahrzeugsteuer erhält der Steuerschuldner gegebenenfalls eine Quittung nach Massgabe der Amtskassenordnung.

(3)

Wird nach Aushändigung der Steuerkarte festgestellt, dass der Steuerschuldner vor ihrem Geltungsbeginn das Fahrzeug benutzt hat, so berichtigt das Steueramt die Steuerfestsetzung und erteilt dem Steuerschuldner gegen Rückgabe der Steuerkarte eine neue Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tag der ersten Benutzung des Fahrzeugs an. Auf den für diese Karte festgesetzten Steuerbetrag ist der für die zurückgegebene Karte vereinnahmte Steuerbetrag anzurechnen. Auf der neuen Karte sind der angerechnete und der noch zu entrichtende Steuerbetrag anzugeben

(4)

Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen darf die gelöste Steuerkarte nicht gegen eine Steuerkarte mit längerer Gültigkeitsdauer umgetauscht werden.

§ 32 - Wechsel des Steuerschuldners
(§ 8, § 14 Abs. 3 des Gesetzes)

(1)

Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Steuerschuldner über, so kann der neue Steuerschuldner verlangen, dass entweder

1. die Steuerkarte des bisherigen Steuerschuldners auf seinen Namen mit der bisherigen Gültigkeitsdauer umgeschrieben wird, oder
2. ihm eine neue Steuerkarte mit neuer Gültigkeitsdauer erteilt wird; in diesem Fall beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Steuerkarte am Tag nach Beendigung der Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuldners (§ 8 Satz 2 des Gesetzes).

(2)

Beantragt der neue Steuerschuldner die Umschreibung der Steuerkarte (Abs. 1 Ziffer 1), so hat er dies in der Steueranmeldung zu vermerken und die Steuerkarte des bisherigen Steuerschuldners beizufügen. Das Steueramt erteilt für das Kraftfahrzeug eine andere Steuerkarte. In diese Karte übernimmt es aus der bisherigen Karte die Gültigkeitsdauer und den entrichteten Steuerbetrag. Die bisherige Steuerkarte verbleibt bei den Fahrzeugakten. Für die Umschreibung ist eine Gebühr von zwanzig Franken vor Aushändigung der anderen Steuerkarte zu entrichten.

(3)

Beantragt der neue Steuerschuldner die Erteilung einer neuen Steuerkarte (Abs. 1 Ziffer 2), so wird die für die alte Steuerkarte entrichtete Steuer, soweit sie auf die Zeit nach Beginn der Gültigkeitsdauer der neuen Steuerkarte entfällt, auf Antrag § 16 des Gesetzes gemäss erstattet..................

§ 33 - Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs
(§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)

Stellt der Steuerschuldner während der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraftfahrzeugs, das in der Karte bezeichnet ist, ein anderes Kraftfahrzeug ein und ist für dieses keine höhere Steuer als für das in der Karte bezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten, so kann er entweder die Umschreibung der bisherigen Steuerkarte oder die Erteilung einer neuen Steuerkarte beantragen. Für die Umschreibung gilt § 32 Absatz 2, für die Erteilung der neuen Steuerkarte gilt § 32 Absatz. 3 entsprechend.

§ 34 - Veränderung des Kraftfahrzeugs
(§ 9, § 14 Abs. 5 des Gesetzes)

Wird während der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte das Kraftfahrzeug verändert und ermässigt sich die Steuer infolge der Veränderung, so kann der Steuerschuldner entweder die Umschreibung der bisherigen Steuerkarte oder die Erteilung einer neuen Steuerkarte beantragen. Für die Umschreibung gilt § 32 Absatz 2, für die Erteilung der neuen Steuerkarte gilt § 32 Absatz 3 entsprechend.

§ 37 - Erneuerungskarte

(1)

Solange die Steuerpflicht nicht beendet ist (§ 7 des Gesetzes), hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte unaufgefordert beim Steueramt die Erteilung einer neuen Steuerkarte zu beantragen und die Steuer weiterzuentrichten. Der Antrag kann auch mit der Einsendung des Steuerbetrags an die Steuerkasse verbunden werden. Der Antrag gilt als Steueranmeldung.

(2)

Das Steueramt kann zur Aufklärung von Zweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegung des Kraftfahrzeugscheins und der alten Steuerkarte verlangen.................

(3)

Für die Festsetzung der Steuer und die Erteilung der neuen Steuerkarte (Erneuerungskarte) gelten die §§ 26, 27, § 28 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Erneuerungskarte ist der Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte einzusetzen.............

§ 38 - Überwachung der Weiterversteuerung

(1)

Die Weiterversteuerung des Kraftfahrzeugs ist vom Steueramt zu überwachen.

(2)

Hat der Steuerschuldner die weitere Steuer nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte entrichtet und ist dem Steuerarrit eine Mitteilung der Zulassungsbehörde über die Ausserbetriebsetzung oder die Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) oder über die Steuerabmeldung des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) nicht zugegangen, so hat es dem Steuerschuldner alsbald nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nach einem amtlichen Muster zur Weiterversteuerung aufzufordern. Unterlässt der Steuerschuldner die Weiterversteuerung trotz der Aufforderung des Steueramts, so soll dieses bei der Zulassungsbehörde die Einziehung des Kraftfahrzeugscheins beantragen (Zwangsabmeldung, § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes):

(3)

Die Zulassungsbehörde teilt dem Steueramt den Tag mit, an dem der Kraftfahrzeugschein eingezogen worden ist (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes).

§ 39 - Weitere Steuerfestsetzung

(1)

In den Fällen, in denen die Steuerpflicht erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte endet (§ 7 des Gesetzes), setzt das Steueramt die Steuer bis zur Beendigung der Steuerpflicht wie folgt fest:

Für jeden vollen oder angefangenen Monat seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Steuerkarte ist ein Zwölftel der Jahressteuer zu berechnen. Ausserdem ist das Aufgeld (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) anzusetzen, und zwar:

mit acht vom Hundert für einen Zeitabschnitt bis zu 2 Monaten,
mit sechs vom Hundert für einen Zeitabschnitt von 3 bis 5 Monaten und
mit drei vom Hundert für einen Zeitabschnitt von 6 bis 11 Monaten.

Bei Berechnung der Steuer einschliesslich des Aufgelds wird der Steuerbetrag auf den nächsten vollen Frankenbetrag nach oben abgerundet. Die Mindeststeuer (einschliesslich Aufgeld) beträgt in jedem Fall 50 Franken (§ 13, Abs. 5 des Gesetzes). Eine Steuerkarte wird nicht ausgestellt.

(2)

An Stelle des von der Zulassungsbehörde mitgeteilten Tags, an dem ihr der Kraftfahrzeugschein zurückgegeben, oder von ihr eingezogen worden ist darf das Steueramt bei Berechnung der Steuer aus Billigkeitsgründen (131 AO) einen früheren Tag als Stichtag zugrunde legen. Das Steueramt kann auch von der Festsetzung und Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer absehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nicht mehr benutzt worden ist.

(3)

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 gelten auch in den Fällen des Eigentumswechsels (§ 8 des Gesetzes) für die Weiterversteuerung des Fahrzeugs durch den bisherigen Steuerschuldner, wenn die Anzeige des bisherigen Steuerschuldners über den Übergang des Kraftfahrzeugs erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist.

§ 40 - Wiederbenutzung nach Unterbrechung der Steuerpflicht
(§ 18 Abs. 5 des Gesetzes)

(1)

Nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) oder der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) soll das Steueramt die Zustimmung zur Wiederaushändigung des Kraftfahrzeugscheins nur erteilen, wenn die für das Kraftfahrzeug rückständige Steuer entrichtet, erlassen, niedergeschlagen oder gestundet worden ist und eine neue Steuerkarte gelöst wird. Ist der Steuerschuldner zur gleichzeitigen Entrichtung des Steuerrückstands und der Steuer für die neue Steuerkarte ausserstande, so soll das Steueramt von der vorherigen Entrichtung des Steuerrückstands absehen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners dadurch in Frage gestellt werden würde, dass er das Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

(2)

Die Zulassungsbehörde darf den Kraftfahrzeugschein erst dann wieder aushändigen, wenn ihr die neue Steuerkarte oder eine schriftliche Zustimmung des Steueramtes vorgelegt wird.

§ 41 - Erstattung der Steuer
(§ 16 des Gesetzes)

(1)

Wird Erstattung der Steuer beantragt, weil die Steuerpfiicht vor Ablauf der Zeit geendet hat, für die die Steuer entrichtet ist, so gilt in den Fällen der §§ 7, 8 des Gesetzes als Tag der Beendigung der Steuerpflicht der von der Zulassungsbehörde mitgeteilte Tag (§ 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes). An Stelle dieses Tags darf das Steueramt bei Berechnung des zu erstattenden Betrags einen früheren Tag als Stichtag für die Beendigung der Steuerpflicht zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug seit diesem früheren Tag nicht mehr benutzt worden ist, und wenn sonstige Billigkeitsgründe vorliegen (§ 131 AO). Solche sind insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller die Verzögerung der Rückgabe des Kraftfahrzeugscheins nicht verschuldet hat.

(2)

Der Rückgabe der Steuerkarte (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) ist es gleichzuachten, wenn die Steuerkarte verlorengegangen ist und dies glaubhaft gemacht wird.

(3)

Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer (einschliesslich des Zuschlags) wird der Steuerbetrag auf den nächsten vollen Frankenbetrag nach unten abgerundet.

(4)

...................

§ 43 - Alte Personenkraftwagen

(1)

Für Personenkraftwagen, die mit flüssigen Brennstoffen angetrieben werden und einen Hubraum von mehr als 2 400 Kubikzentimetern haben, wird die Steuer auf Antrag um ein Drittel ermässigt (§ 13 Ziffer 1 AO), wenn das Fahrzeug bereits vor mehr als fünf Jahren vor Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte erstmalig im inländischen Zulassungsverfahren zugelassen war. Jedoch wird mindestens die Steuer für einen Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 2 400 Kubikzentimetern erhoben (§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes). Der Antrag auf Ermässigung der Steuer muss spätestens bei Lösung der Steuerkarte gestellt werden. Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Steueramts das Vorliegen der Voraussetzung für die Steuerermässigung nachzuweisen. Für Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird keine Steuermässigung gewährt.

(2)

Ist dem Steuerschuldner die Steuerermässigung für den Kraftwagen gewährt worden, so gilt sie auch für die späteren Erneuerungskarten, ohne dass es hierzu eines Antrages bedarf.

(3)

Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 gilt nicht für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen, die nach dem Eigengewicht versteuert werden (§ 11 Ziffern I und II zu 3 des Gesetzes). 1

§ 44 - Personenkraftfahrzeuge Kriegsbeschädigter

(1)

Kriegsbeschädigten, die sich infolge ihrer im Kriege erlittenen Gesundheitsschädigung zur Fortbewegung ein Personenkraftfahrzeug halten, kann auf Antrag die Kraftfahrzeugsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden (§ 131 AO). Bei der Bemessung des Umfangs der Steuervergünstigung sind die Art und Schwere des Kriegsleidens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kriegsbeschädigten zu berücksichtigen.

(2)

Schwerkriegsbeschädigten kann für ein Personenkraftfahrzeug bis zu 2400 Kubikzentimetern Hubraum ohne weitere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Steuer in vollem Umfang erlassen werden. Schwerkriegsbeschädigte im Sinn dieser Bestimmung sind Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 vom Hundert gemindert ist.

(3)

...................

(4)

Eine Steuervergünstigung darf nicht gewährt werden, wenn das Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen gegen Entgelt benutzt wird.

§ 45 - Personenkraftfahrzeuge Zivilbeschädigter

(1)

Zivilbeschädigten, die nifolge ihrer Körperbeschädigung zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs angewiesen sind, kann auf Antrag die Kraftfahrzeugsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden (§ 131 AO). Zivilbeschädigte im Sinn dieser Bestimmung sind Personen, die aus anderen als den im § 44 bezeichneten Ursachen (Beispiel: Unfall, Geburtsfehler) beschädigt sind.

(2)

Die Vergünstigung darf nur bei Personenkraftfahrzeugen bis zu 2400 Kubikzentimetern Hubraum gewährt werden. Die Steuervergünstigung soll nur dann gewährt werden, wenn besondere wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere die durch die Beschädigung verursachte Erwerbsbeschränkung des Antragstellers, die Erhebung der Steuer als unbillige Härte erscheinen lassen. Werden gelegentlich andere Personen unentgeltlich mitbefördert oder ist zur Hilfeleistung des Antragstellers die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so steht dies der Vergünstigung nicht entgegen.

§ 47 - Kraftfahrzeuge von Vertretern ausländischer Staaten

(1)

Unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, kann die Steuer auf Antrag erlassen werden (§ 13 Ziffer 1 AO):

1. für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der im Inland beglaubigten diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten zugelassen sind;
2. für Kraftfahrzeuge, die für ein Mitglied der in Ziffer 1 bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für eine Person zugelassen sind, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehört und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt;
3. für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der im Inland zugelassenen konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten zugelassen sind, wenn der Leiter dieser Vertretung Berufsbeamter und Angehöriger des Entsendestaates ist und ausserhalb seines Amtes im Inland keine Erwerbstätigkeit ausübt;
4. für Kraftfahrzeuge, die für einen im Inland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für einen ihm beigegebenen Beamten zugelassen sind, wenn der Antragsteller Berufsbeamter und Angehöriger des Entsendestaates ist und ausserhalb seines Amtes im Inland keine Erwerbstätigkeit ausübt.

(2)

Über die Frage, ob und inwieweit die Gegenseitigkeit gewahrt ist, entscheidet der Finanzminister.

§ 54 - Kraftfahrzeuge zum Antrieb von Geräten
(§ 3 Ziffer 3 des Gesetzes)

(1)

Das Halten von Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung und zum Antrieb von Geräten bestimmt sind, ist dann von der Steuer befreit, wenn durch die motorische Kraft des Fahrzeugs das Arbeitsgerät in seiner Gesamtheit oder einzelne zum Gerät gehörige Teile angetrieben werden (Beispiel: in einem Schaustellerbetrieb: die Schiffsschaukel, die elektrische Lichtanlage, das elektrische Musikinstrument).

(2)

Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit dem Kraftfahrzeug auf der Fahrt von und zur Arbeitsstätte auch die für die Bedienung des Kraftfahrzeugs und des Arbeitsgeräts erforderlichen Begleitpersonen mitbefördert werden.

(3)

Wird Steuerbefreiung beantragt, so muss dies in der Steueranmeldung unter Angabe der Gründe vermerkt werden. Der Antragsteller kann den Antrag und seine Begründung auch in einem besonderen Schriftstück unmittelbar beim Steueramt einreichen.

(4)

Erkennt das Steueramt die Steuerbefreiung an, so erteilt es unter Vorbehalt des Widerrufs eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung ist jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken. Eine Umschreibung der Bescheinigung über die Steuerbefreiung ist unzulässig.

§ 55 - Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben
(§ 3 Ziffer 4 des Gesetzes)

(1)

Das Halten von Zugmaschinen ohne Güterladeraum ist dann von der Steuer befreit, wenn die Zugmaschinen ausschliesslich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und seinen Nebenbetrieben verwendet werden. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (§ 29 Abs. 5, § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).

(2)

Als Zugmaschinen im Sinn des Absatzes 1 werden auch solche Kraftfahrzeuge behandelt, die nach ihrer besonderen Bauart für die Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, eine Höchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometer je Stunde haben und von der Zulassungsbehörde als Zugmaschine oder als Sonderfahrzeug zugelassen werden.

(3)

Für die Feststellung der Steuerbefreiung gilt § 54 Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 57 - Änderung des Verwendungszwecks

(1)

In den Fällen der §§ 54 und 55 ist der Eigentümer des Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Steueramt unter Rückgabe der Bescheinigung über die Steuerbefreiung anzuzeigen, wenn das Fahrzeug verändert wird, wenn ein anderes Kraftfahrzeug an Stelle dessen, für das die Bescheinigung erteilt ist, eingestellt wird, wenn für das Fahrzeug ein anderes amtliches Kennzeichen zugeteilt wird oder wenn er das Fahrzeug veräussert. Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter gegeben, so erteilt das Steueramt eine neue Bescheinigung über die Steuerbefreiung, macht die alte Bescheinigung unbrauchbar und nimmt sie zu den Fahrzeugakten.

(2)

Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weg, so hat der Fahrzeugeigentümer dies dem Steueramt unverzüglich anzuzeigen, die Bescheinigung über die Steuerbefreiung zurückzugeben und das Fahrzeug zur Versteuerung anzumelden.

(3)

Soll ein versteuertes Kraftfahrzeug für den Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nur noch zu einem im § 3 Ziffern 3 oder 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden, so erteilt das Steueramt auf Antrag eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung. Die Steuer für den Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte wird erstattet. Für die Erstattung gelten die Vorschriften des § 16 des Gesetzes entsprechend. Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, der dem Tag der Erteilung der Bescheinigung über die Steuerbefreiung vorhergeht.

§ 60 - Ausländische Kraftfahrzeuge
Vorübergehender Aufenthalt im Inland

(1)

Ausländische Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2), die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland eingehen, unterliegen der Steuer vom Eingang bis zum Wiederverlassen des Inlandes.

(2)

Die Steuer kann entrichtet werden entweder

1. für bestimmte Zeitabschnitte (ein Jahr, ein Halbjahr, ein Vierteljahr, einen Monat) nach den Vorschriften der §§ 10, 11, 13 des Gesetzes oder
2. tageweise für einen Aufenthalt bis zu sechzig Tagen.
§ 61 - Steuerberechnung

(1)

Wird das Kraftfahrzeug für bestimmte Zeitabschnitte versteuert (§ 60 Abs. 2 Ziffer 1) so ist,

1. wenn die Steuer nach dem Hubraum zu berechnen ist (§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes), der Hubraum zugrunde zu legen, der in den vom Heimatstaat ausgestellten Papieren angegeben ist,
2. wenn die Steuer nach dem Eigengewicht zu berechnen ist (§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes) das Eigengewicht zugrunde zu legen, das in den vom Heimatstaat ausgestellten Papieren angegeben ist.

(2)

Ist der Hubraum (Abs. 1 Ziffer 1) aus den vom Heimatstaat ausgestellten Papieren nicht ersichtlich, so sind für die Berechnung der Steuer anzusetzen:

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen: 600 Kubikzentimeter Hubraum;
2. bei Personenkraftwagen: für je 50 Kilogramm Eigengewicht des Fahrzeugs oder einen Teil davon: 100 Kubikzentimeter Hubraum,

(3)

Weist der Steuerschuldner durch das Gutachten eines von der Verwaltungsbehörde anerkannten Sachverständigen nach, dass der nach der Hubraumformel (§ 9) berechnete Hubraum seines Fahrzeugs geringer ist als der nach Absatz 2 anzusetzende Hubraum, so ist die Steuer nach dem geringeren Hubraum zu berechnen. Führt der Steuerschuldner den Nachweis erst, nachdem er die Steuer entrichtet hat, aber vor Ablauf der Zeit, für die sie entrichtet ist, so ändert die Zollstelle die Steuerfestsetzung und erstattet den zuviel entrichteten Betrag. Voraussetzung ist, dass der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt und einen im Inland wohnhaften Empfangsberechtigten bezeichnet. Die Zollstelle erteilt dem Steuerschuldner eine neue Steuerkarte.

§ 62 - Erstattung der Steuer

(1)

Soll ein Kraftfahrzeug nicht bis zum Ablauf der Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, im Inland benutzt werden, so kann die Steuer, die auf die Zeit der Nichtbenutzung entfällt, auf Antrag erstattet werden (§ 131 AO).

(2)

Für die Erstattung gelten die Vorschriften des § 16 des Gesetzes entsprechend. Die Steuerpflicht gilt an dem Tag als beendet, an dem der Antragsteller bei der Zollstelle die Steuerkarte zurückgibt.

(3)

Zur Erstattung der Steuer ist die Zollstelle zuständig, die die Steuer festgesetzt hat.

§ 63 - Tageweise Versteuerung

(1)

Wird das Fahrzeug tagweise versteuert (§ 60 Abs. 2 Ziffer 2), so beträgt die Steuer für jeden Kalendertag, der ganz oder teilweise im Inland zugebracht wird,

bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen fünf Franken,
bei den übrigen Kraftfahrzeugen zehn Franken.

Die Steuer beträgt in jedem Fall mindestens dreissig Franken. Der Zuschlag nach § 13 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird nicht erhoben.

(2)

Die Tage des Aufenthaltes im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.

(3)

In den Fällen des Absatzes 1 ist eine Erstattung von Steuer ausgeschlossen.

§ 69 - Personenkraftfahrzeuge

(1)

Für Personenkraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland gelangen, wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben (§ 13 Ziffer 1 AO), wenn der einzelne inländische Aufenthalt die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschreitet. Die Steuer ist jedoch zu entrichten für Personenkraftfahrzeuge, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, zum Beispiel für Kraftdroschken, Mietkraftwagen, Kraftomnibusse, Ausflugswagen.

(2)

Der steuerbefreite inländische Aufenthalt kann sich beliebig oft wiederholen.

(3)

Bei der Berechnung der dreimonatigen Aufenthaltsdauer werden der Tag des Eingangs und der Tag des Ausgangs als je ein Aufenthaltstag gerechnet.

(4)

Der Tag des Eingangs des Kraftfahrzeugs ins Inland ist von der Grenzzollstelle im Zollvormerkschein oder Passierschein zu vermerken. Eine besondere Bescheinigung über die Steuerbefreiung erteilt die Zollstelle nur auf Antrag und höchstens auf die Dauer von drei Monaten. In der Bescheinigung sind das Kraftfahrzeug und der Eigentümer sowie der Tag des Grenzübertritts und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu vermerken.

(5)

Dauert der einzelne Aufenthalt des Kraftfahrzeugs im Inland länger als drei Monate so ist das Fahrzeug für die weitere Aufenthaltsdauer, und zwar vom ersten Tag nach Ablauf der steuerfreien drei Monate ab, zu versteuern. Die Steuer ist vor Ablauf des steuerfreien Zeitabschnitts bei der Eingangszollstelle zu entrichten.

§ 74 - Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Steueranmeldung
(§ 168 Abs. 2 AO)

(1)

Wird eine Steueranmeldung (§§ 20, 21, 37) nicht rechtzeitig abgegeben, so kann das Steueramt dem Steuerschuldner einen Zuschlag bis zu 10 vom Hundert der Kraftfahrzeugsteuer einschliesslich des Aufgelds auferlegen.

(2)

Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Steuer wird ein Säumniszuschlag nach dem Steuersäumnisgesetz erhoben.

§ 75 - Ersatzkarte

(1)

An Stelle einer verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Steuerkarte darf das Steueramt das die Steuerkarte erteilt hat, auf Antrag eine Ersatzkarte ausstellen. Der Antragsteller hat den Verlust der Steuerkarte glaubhaft zu machen. Die neue Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen.

(2)

Für die Ersatzkarte ist vor Aushändigung eine Gebühr von zwanzig Franken zu entrichten.

§ 76 - Ersatzbescheinigung

(1)

An Stelle einer verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Bescheinigung über Steuerbefreiung darf das Steueramt, das die Bescheinigung erteilt hat, auf Antrag eine Ersatzbescheinigung ausstellen. Der Antragsteller hat den Verlust der Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die neue Bescheinigung ist als Ersatzbescheinigung zu bezeichnen.

(2)

................

(3)

In dem Falle des Absatzes 1 wird eine Gebühr für die Ausstellung der Ersatzbescheinigung nicht erhoben.

§ 78

(1)

Diese Bestimmungen treten am 1. August 1935 in Kraft.

1

Note: La réduction de taxe prévue au § 43 s'applique actuellement à toutes les voitures de luxe dont la cylindrée dépasse 2 400 cm3 et dont le moteur est alimenté par un carburant liquide.