B. - Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz (VStDV) Vom 2. Februar 1935


Zu § 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes
Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
§ 1 - Allgemeines
§ 2 - Ausschliesslichkeit
§ 3 - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
§ 4 - Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Zu § 3 Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes Pensionskassen und ähnliche Kassen
§ 5 - Allgemeines
§ 6 - Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
§ 7 - Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Zu §§ 5, 5a und 11 des Gesetzes
§ 8 - Haushaltsbesteuerung
§ 8a - Freibeträge
Zu § 13 Absatz 1 des Gesetzes
§ 9 - Vermögensvergleich bei der Neuveranlagung
Zu § 16 des Gesetzes
§ 10 - Fälligkeit der Steuer bei Forstwirten
§ 11 - Entrichtung der Steuer durch Steuerabzug
Zu § 167 Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 12 - Erklärungspflicht
Zu § 166 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 13 - Muster der Vermögenserklärung
Zu § 210 der Abgabenordnung
§ 14 - Freiveranlagung
Zu § 22 des Gesetzes
§ 15 - Befreiung von Genossenschaften
Inkrafttreten
§ 16

Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung und auf Grund des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 und des § 22 des Vermögensteuergesetzes wird hierdurch verordnet:

Zu § 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes
Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
§ 1 - Allgemeines

(1)

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Körperschaften) sind von der Vermögensteuer befreit, wenn sie nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschliesslich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig (§ 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes).

(2)

Ob ein Zweck als kirchlich, gemeinnützig oder mildtätig anzusehen ist, bestimmt sich nach den §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934. 1

(3)

Ob eine Körperschaft ausschliesslich den vorgenannten Zwecken dient, bestimmt sich nach § 2 dieser Verordnung.

(4)

Für die Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, gilt § 3 dieser Verordnung.

§ 2 - Ausschliesslichkeit

(1)

Ausschliesslich dient eine Körperschaft kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken nur dann, wenn sie andere als die in den §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Zwecke nicht verfolgt und ausserdem die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Der Anteil der Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder) am Reingewinn darf satzungsmässig und tatsächlich vier vom Hundert der eingezahlten Kapitalanteile und, bei nicht voll eingezahlten Kapitalanteilen, vier vom Hundert der Einlagen nicht übersteigen. Ausserdem muss sichergestellt sein, dass den Mitgliedern sonstige Vermögensvorteile nicht zugewendet werden.
2. Es darf niemand durch unverhältnismässig hohe Vergütungen (z. B. Aufsichtsratsvergütungen, Vorstandsgehälter) oder durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
3. Es muss satzungsmässig vorgeschrieben und tatsächlich sichergestellt sein,
a) dass die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre Kapitalanteile und, wenn die Kapitalanteile nicht voll eingezahlt sind, nicht mehr als die Einlagen zurückerhalten;
b) dass bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke das Vermögen der Körperschaft für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet wird, soweit es in diesem Zeitpunkt die Kapitalanteile der Mitglieder und, bei nicht voll eingezahlten Kapitalanteilen, die eingezahlten Einlagen übersteigt.

(2)

Bei einer Körperschaft, die vor dem 30. November 1923 errichtet worden ist, tritt an die Stelle des Kapitalanteils (Absatz 1 Ziffern 1 und 3) der Goldwert der eingezahlten Einlagen, wenn dieser niedriger ist als der Kapitalanteil.

§ 3 - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

(1)

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine plannlässige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, die über eine einmalige Betätigung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(2)

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, liegt stets vor bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit.

§ 4 - Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

Von der Vermögensteuer sind befreit:

1. Wohnungsunternehmen, die auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1930 (Rgesetzbl. I S. 593) und der sie ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind,
2. Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 der Gemeinnützigkeitsverordnung) anerkannt sind,
3. .....................................................
4. .....................................................
Zu § 3 Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes Pensionskassen und ähnliche Kassen
§ 5 - Allgemeines

Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit) sind von der Vermögensteuer unter den folgenden Voraussetzungen befreit:

1. Die Kasse muss für Zugehörige oder frühere Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener Geschäftsbetriebe bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn dieser Bestimmung rechnen auch deren Angehörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).
2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen sollen (Leistungsempfänger), darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmässig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zufallen oder für ausschliesslich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
4. Ausserdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 6, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 7 erfüllt sein.
§ 6 - Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, müssen ausser den im § 5 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Kasse muss als Versicherungsunternehmen nach dem «Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen» vom 6. Juni 1931 (Rgesetzbl. I. S. 315) beaufsichtigt werden.
2. Der Betrieb der Kasse muss nach dem Geschäftsplan als soziale Einrichtung sichergestellt sein. Eine soziale Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
a)

das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der Leistungsempfänger den Betrag von 6000 RM (60.000 Fr.) jährlich übersteigt

oder

b) die Leistungen der Kasse die folgenden Beträge übersteigen:
als Pension 4000 RM (40.000 Fr.) jährlich,
als Witwengeld 3000 RM (30.000 Fr.) jährlich,
als Waisengeld 1200 RM (12.000 Fr.) jährlich für jede Waise,
als Sterbegeld 500 RM (5000 Fr.) als Gesamtleistung.
§ 7 - Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

Für rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen ausser den im § 5 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die ausschliessliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muss satzungsmässig und tatsächlich für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.
2. Die Gefolgschaft darf zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
3. Der Gefolgschaft oder den Vertrauensmännern der Gefolgschaft muss satzungsmässig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufliessen, beratend mitzuwirken.
Zu §§ 5, 5a und 11 des Gesetzes
§ 8 - Haushaltsbesteuerung

(1)

Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören minderjährige Kinder und andere minderjährige Angehörige im Sinn von § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung ausserhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder im Ausland aufhalten. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt bei minderjährigen Angehörigen der luxemburgischen Armee bis zum Sergeanten ausschliesslich.

(2)

Verheiratete minderjährige Kinder und andere verheiratete minderjährige Angehörige im Sinn von § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes, die dem Haushalt eines Steuerpflichtigen angehören, sind nicht mit dem Haushaltsvorstand, sondern mit ihrem Ehegatten zusammen zu veranlagen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes).

(3)

Sind die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung mit minderjährigen Kindern oder mit anderen minderjährigen Angehörigen (§1 0 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes) bei einem Steuerpflichtigen gegeben, der zum Haushalt einer anderen Person gehört, mit der er nicht zusammen zu veranlagen ist, so werden die Kinder oder die anderen Angehörigen nur mit dem Steuerpflichtigen, nicht mit dem Haushaltsvorstand, zusammen veranlagt.

§ 8a - Freibeträge

(1)

Im Fall des § 8 Absatz 2 stehen dem Haushaltsvorstand Freibeträge für die Kinder oder für die anderen Angehörigen nur dann zu, wenn er überwiegend die Kosten des Unterhalts und der Erziehung trägt.

(2)

Im Fall des § 8 Absatz 3 stehen dem Steuerpflichtigen Freibeträge für die Kinder oder für die anderen Angehörigen zu. Daneben stehen auch dem Haushaltsvorstand für sie Freibeträge zu, wenn er überwiegend die Kosten des Unterhalts und der Erziehung trägt.

(3)

Als Berufsausbildung im Sinn des § 5 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes gilt auch die Ausbildung in der Hauswirtschaft gegen Lehr- oder Schulgeld und die Zugehörigkeit zur luxemburgischen Armee bis zum Sergeanten ausschliesslich.

Zu § 13 Absatz 1 des Gesetzes
§ 9 - Vermögensvergleich bei der Neuveranlagung

(1)

Für die Frage, ob das neue Vermögen von dem ursprünglichen Vermögen um mehr als den fünften Teil des ursprünglichen Vermögens (oder um mehr als die sonst vorgeschriebenen Beträge) abweicht, ist sowohl bei dem neuen wie bei dem ursprünglichen Vermögen von dem auf volle 1000 RM (10.000 Fr.) abgerundeten Wert des Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes) auszugehen.

(2)

Im einzelnen gilt für den Vermögensvergleich noch das folgende:

1.

bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen:

Bei dem Vermögensvergleich bleiben die Freibeträge (§§ 5 und 5a des Gesetzes) ausser Betracht. Es ist also in jedem Fall das neue Gesamtvermögen mit dem ursprünglichen Gesamtvermögen zu vergleichen. Das Vermögen eines Abkömmlings, für den ein Freibetrag auf Grund des § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gewährt wird, ist in den Vermögensvergleich einzubeziehen;

2.

bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften:

Bei dem Vermögensvergleich ist die Mindestbesteuerung zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes). Ist also das neue oder das ursprüngliche Gesamtvermögen niedriger als das massgebende Mindestvermögen, so tritt für den Vermögensvergleich das Mindestvermögen an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens;

3.

bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind:

Bei dem Vermögensvergleich bleibt die Besteuerungsgrenze (§ 6 Absatz 2 des Gesetzes) ausser Betracht. Es ist also in jedem Fall das neue Gesamtvermögen mit dem ursprünglichen Gesamtvermögen zu vergleichen;

4.

bei den beschränkt Steuerpflichtigen:

Bei dem Vermögensvergleich ist in jedem Fall das neue Inlandsvermögen mit dem ursprünglichen Inlandsvermögen zu vergleichen.

Zu § 16 des Gesetzes
§ 10 - Fälligkeit der Steuer bei Forstwirten

Steuerpflichtige, deren Vermögen überwiegend aus forstwirtschaftlichem Vermögen bestellt, haben, abweichend von § 16 Satz 2 des Gesetzes, je ein Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Mai, 10. August, 10 November und 10. Februar zu entrichten.

§ 11 - Entrichtung der Steuer durch Steuerabzug

(1)

Die Steuerverwaltung kann die Steuer der beschränkt Steuerpflichtigen durch Abzug vom Ertrag des Inlandsvermögens erheben, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmässig ist.

(2)

Macht die Steuerverwaltung von dem Abzugsverfahren Gebrauch, so erlässt es gegenüber derjenigen Person, die den Ertrag aus dem Inlandsvermögen schuldet (Schuldner), einen Steuerabzugsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist lediglich die Beschwerde nach den §§ 303 ff. der Abgabenordnung gegeben. 2

(3)

In dem Steuerabzugsbescheid ist die Steuer des beschränkt Steuerpflichtigen nebst ihren Fälligkeitstagen anzugeben und der Schuldner aufzufordern,

1. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag aus dem Inlandsvermögen dem beschränkt Steuerpflichtigen zufliesst, den Ertrag so weit einzubehalten, als er zur Deckung der bis zum Zufliessen fällig gewordenen Steuerbeträge notwendig ist, und
2. den einbehaltenen Betrag binnen einer Woche nach dem Zufliessen für Rechnung des Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung abzuführen.

Der Schuldner haftet insoweit neben dem Steuerpflichtigen.

(4)

Haben der Steuerpflichtige (Gläubiger) und der Schuldner vor dem Zufliessen ausdrücklich Stundung des Ertrags aus dem Inlandsvermögen vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Als Stundung im Sinn des Satzes 1 gilt es nicht, wenn der Ertrag dem Steuerpflichtigen (Gläubiger) gutgeschrieben oder der nicht ausgezahlte Ertrag als Erhöhung einer Einlage oder als Darlehen anzusehen ist.

(5)

Der Steuerabzugsbescheid kann erlassen werden, sobald die Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt worden ist. Dass diese Festsetzung unanfechtbar geworden ist, ist nicht erforderlich.

Zu § 167 Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 12 3 - Erklärungspflicht

(1)

Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögenserklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben:

I.

natürliche Personen:

1. Verheiratete oder Verwitwete:
wenn ihr Gesamtvermögen 20.000 RM (200.000 Fr.) übersteigt,
2. Ledige:
wenn ihr Gesamtvermögen 10.000 RM (100.000 Fr.) übersteigt,
3. .....................................................

Dabei ist das Vermögen derjenigen Personen mit zu berücksichtigen, mit denen der Steuerpflichtige zusammen zu veranlagen ist. Der Steuerpflichtige wird zusammen veranlagt:

a) mit seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau,
b) mit solchen minderjährigen Kindern und anderen minderjährigen Angehörigen (§ 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes), die zu seinem Haushalt gehören.

Die Freibeträge (§ 5 des Gesetzes) sind ausser Betracht zu lassen;

II. nicht natürliche Personen:
1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, .....
ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamtvermögens,
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, ausserdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts:
wenn ihr Gesamtvermögen 10.000 RM (100.000 Fr.) übersteigt.

(2)

Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögenserklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben:

ohne Rücksicht auf die Höhe des Inlandsvermögens.

(3)

Für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, ist eine Vermögenserklärung abzugeben:

wenn das Vermögen der Gesellschaft 10.000 RM (100.000 Fr.) übersteigt.

(4)

Eine Vermögenserklärung hat ausserdem jeder abzugeben, der dazu von der Steuerverwaltung besonders aufgefordert wird.

Zu § 166 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 13 - Muster der Vermögenserklärung

Der Steuerpflichtige hat die Vermögenserklärung nach einem Muster abzugeben, das der Finanzminister bestimmt.

Zu § 210 der Abgabenordnung
§ 14 - Freiveranlagung

Wird eine Vermögensteuer nicht festgesetzt, so ist die Freistellung dem Steuerpflichtigen mitzuteilen,

1. wenn er es beantragt oder
2. wenn er für den Zeitraum, für den er von der Steuer freigestellt wird, Vorauszahlungen geleistet hat.
Zu § 22 des Gesetzes
§ 15 - Befreiung von Genossenschaften

Genossenschaften sind von der Vermögensteuer befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt:

1. auf die gemeinschaftliche Benutzung landund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossenschaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossenschaften) oder
2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z. B. Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften, Brennereigenossenschaften, Viehverwertungsgenossenschaften, Eierverwertungsgenossenschaften).
Inkrafttreten
§ 16

In Luxemburg sind die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung am 1. Januar 1941 in Kraft getreten. (Verordnung vom 31. Dezember 1940, V.Bl. Nr. 77 vom 31. Dez. 1940, S. 476.)

1

Ergänzt durch Verordnung zur Durchführung der § 17 bis 19 Steueranpassungsgesetz. - Vom 16.12.1941 (RStBl. ) 1941, S. 937).

2

Beschwerde: voir arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux, rendu à la date du 16.7.1947. La distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'article 8 de l'arrêté du 26 octobre 1944 déroge à ce sujet à la Abgabenordnung qui, au surplus, est toujours en vigueur.

3

Vergleiche § 23 des Vermögensteuergesetzes S. 310.