Steueranpassungsgesetz Vom 16. Oktober 1934 (Rgesetzbl. I S. 925)



Abschnitt I

-Allgemeines Steuerrecht

Unterabschnitt 3 

- Steuerschuld

§ 3

(1)

Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft.

(2)

Auf die Enstehung der Steuerschuld ist es ohne Einfluss, ob und wann die Steuer festgesetzt wird und wann die Steuer zu entrichten (wann sie fällig) ist.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für andere Leistungen, die auf Grund der Steuergesetze geschuldet werden.

(4)

Bei Verschollenen gilt, soweit es sich um Entstehung, Umfang und Beendigung einer Steuerschuld handelt, der Tag, mit dessen Ablauf das Ausschlussurteil rechtskräftig wird, als Todestag.

(5)

Beispiele und Ergänzungen zu den Absätzen 1 und 2: Die Steuerschuld entsteht:

1.Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer:
a)

für Steuerabzugsbeträge:

im Zeitpunkt des Zufliessens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

b)

für Vorauszahlungen:

mit Beginn des Kalendervierteljahrs, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht;

c)

für die veranlagte Steuer:

mit Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht die Steuerschuld nach Buchstabe a oder nach Buchstabe b schon früher entstanden ist;

2.

bei der Vermögensteuer und bei der Grundsteuer:

mit Beginn des Kalenderjahrs, in das der Beginn des Rechnungsjahrs fällt, für das die Steuer erhoben wird;

3.

bei der Gewerbesteuer:

mit Beginn des Rechnungsjahrs, für das die Steuer erhoben wird;

4.bei der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen:
a)

im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten:

mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind;

b)

im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten:

mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind;

5....................................
6....................................
7....................................

§ 4

(1)

Bedingte Steuerschulden, bedingte Steuerbefreiungen, bedingte Steuerermässigungen und sonstige bedingte Steuervergünstigungen sind im Zweifel auflösend bedingt.

(2)

Tritt eine Bedingung ein, unter der die Steuerschuld, die Steuerbefreiung, die Steuerermässigung oder die sonstige Steuervergünstigung wegfällt, so sind Steuerfestsetzungen und Steuerfeststellungen, bei denen der Eintritt der Bedingung nicht berücksichtigt ist, zurückzunehmen oder zu ändern, bisher unterbliebene Steuerfestsetzungen und Steuerfeststellungen nachzuholen und zuviel gezahlte Steuern zu erstatten. Nach Ablauf des Jahrs, das auf den Eintritt der Bedingung folgt, kann der Steuerpflichtige die Zurücknahme oder Änderung der Steuerfestsetzung oder Steuerfeststellung und die Erstattung nicht mehr verlangen.

(3)

Entsprechendes (Absatz 2) gilt:

1.wenn Erzeugnisse oder Waren, für die eine bedingte Steuerschuld entstanden ist, untergehen, bevor es sich entschieden hat, ob die Bedingung eintritt;
2.wenn ein Merkmal, dessen Vorliegen das Gesetz für die Steuerschuld, für die Steuerbefreiung, für eine Steuerermässigung oder für eine sonstige Steuervergünstigung fordert, nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.

§ 5

(1)

Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen (zum Beispiel die Begründung oder die Beibehaltung eines Scheinwohnsitzes) sind für die Besteuerung ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung massgebend.

(2)

Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Tun oder ein Unterlassen), das den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des steuerpflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstösst.

(3)

Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen eines Mangels der Geschäftsfähigkeit oder der Rechtsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Besteuerung insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen.

(4)

Ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar, so ist dies für die Besteuerung insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.

(5)

Soweit in den Fällen des Absatzes 3 das bereits eingetretene wirtschaftliche Ergebnis des nichtigen Rechtsgeschäfts nachträglich wieder beseitigt oder in den Fällen des Absatzes 4 das anfechtbare Rechtsgeschäft mit Erfolg angefochten worden ist, sind Steuerfestsetzungen und Steuerfeststellungen, die auf Grund des nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäfts erfolgt sind, zurückzunehmen oder zu ändern und entrichtete Steuern zu erstatten. Nach Ablauf des Jahrs, das auf die Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses oder auf die erfolgreiche Durchführung der Anfechtung folgt, kann der Steuerpflichtige die Zurücknahme der Steuerfestsetzung oder Steuerfeststellung und die Erstattung nicht mehr verlangen.

(6)

Sondervorschriften, die in Steuergesetzen enthalten sind, bleiben unberührt.

§ 6

(1)

Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

(2)

Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

(3)

Steuern, die auf Grund der für unwirksam zu erachtenden Massnahmen etwa entrichtet worden sind, werden auf den Betrag, der nach Absatz 2 zu entrichten ist, und auf andereRückstände des Steuerpflichtigen angerechnet und, soweit eine solche Anrechnung nicht möglich ist, erstattet. Nach Ablauf des Jahrs, das auf die endgültige Feststellung der Unwirksamkeit folgt, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung oder Erstattung nicht mehr verlangen.

§ 7

(1)

Personen, die die selbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, sind Gesamtschuldner.

(2)

Personen, die zusammen zu veranlagen oder gemeinsam zu einer Steuer heranzuziehen sind, sind Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn eine oder mehrere dieser Personen bei getrennter Veranlagung oder bei getrennter Heranziehung steuerfrei wären.

(3)

Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung. Der Steuerkontrollstelle steht es frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Sie kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

(4)

Zahlung (Entrichtung) durch einen Gesamtschuldner kommt den anderen Gesamtschuldnern zustatten. Bis zur Entrichtung des ganzen Betrags bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet.

(5)

Ist keine Zahlungspflicht, sondern eine andere Pflicht zu erfüllen (zum Beispiel Auskunft zu erteilen), so kommt Pflichterfüllung durch einen Gesamtschuldner den anderen Gesamtschuldnern dann nicht zustatten, wenn es für die Steuerkontrollstelle von Wert ist, dass die Pflicht auch von den anderen Gesamtschuldnern erfüllt wird.

(6)

Steuerrechtliche Sondervorschriften, die von Absatz 1 oder von Absatz 3 Sätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.

§ 8

(1)

Bei Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel bei Erbfolge oder bei Verschmelzung von Gesellschaften) geht die Steuerschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

(2)

Erben haften für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Steuern wie für Nachlassverbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht. Die §§ 105, 106, 109, und 117 der Abgaben-Ordnung und Sondervorschriften, die in Steuergesetzen enthalten sind, bleiben unberührt.

(3)

...................................

(4)

...................................

Unterabschnitt 6 

- Zurechnung

§ 11

Für die Zurechnung bei der Besteuerung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften:

1.Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden dem Veräusserer zugerechnet.
2.Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen (entgeltlich oder unentgeltlich) übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
3.Wirtschaftsgüter die durch einen Treuhänder zu treuen Händen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
4.Wirtschaftsgüter, die jemand in Eigenbesitz hat, werden dem Eigenbesitzer zugerechnet. Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt.
5.Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten so zugerechnet, als wären die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind, oder nach Verhältnis dessen, was ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.

§ 12

(1)

Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen errichtet worden ist und ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Ausland hat, werden dem Errichter der Familienstiftung, solange er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den Bezugsberechtigten zugerechnet. Dabei ist es einerlei, ob die Familienstiftung ihr Einkommen ausgeschüttet oder behalten hat. ......

(2)

Familienstiftungen sind solche Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt sind. Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.

(3)

Hat ein Unternehmen oder eine Körperschaft oder eine Personenvereinigung (zum Beispiel eine Gesellschaft) eine Stiftung errichtet, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Ausland hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, Mitglieder, leitenden Angestellten (insbesondere Vorstandsmitglieder und Prokuristen) und die Angehörigen dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt sind.

Unterabschnitt 7 

- Wohnsitz. Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 13

Einen Wohnsitz im Sinn der Steuergesetze hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schliessen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 14

(1)

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate.

(2)

Auslandsbeamte werden im Sinn des Einkommensteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge des Auslandsbeamten zu zahlen hat. Das gleiche gilt für die Ehefrau eines Auslandsbeamten, sofern sie nicht von dem Ehemann dauernd getrennt lebt, und für minderjährige Kinder eines Auslandsbeamten, die zu seinem Haushalt gehören. Als Auslandsbeamte im Sinn der Steuergesetze gelten: unmittelbare und mittelbare Beamte des Luxemburger Staates und Angehörige der luxemburgischen Armee, die ihren Dienstort im Ausland haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinn dieser Vorschrift.

(3)

Die Inhaber und die leitenden Angestellten (insbesondere Vorstandsmitglieder und Prokuristen) eines inländischen Unternehmens (eines Unternehmens, das seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat) werden, auch wenn sie sich nicht im Inland aufhalten, im Sinn der Steuergesetze (.............................) wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des inländischen Unternehmens befindet. Das gleiche gilt für Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrats eines inländischen Unternehmens, wenn sie sich an der Geschäftsführung des inländischen Unternehmens wesentlich beteiligen, zum Beispiel dadurch, dass sie Geschäfte eines Vorstandsmitglieds (sei es auch nur vertretungsweise oder vorübergehend oder einmalig) führen. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt bei den Steuern vom Einkommen jeweils für das Kalenderjahr, bei der Vermögensteuer jeweils für das Rechnungsjahr ein, in welchem die Eigenschaft als Inhaber oder leitender Angestellter (Satz 1) bestanden hat oder die im Satz 2 bezeichnete Tätigkeit (sei es auch nur vertretungsweise oder vorübergehend oder einmalig) ausgeübt worden ist.

Unterabschnitt 8 

- Geschäftsleitung. Sitz. Betriebstätte

§ 15

(1)

Geschäftsleitung im Sinn der Steuergesetze ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

(2)

Hat eine Körperschaft oder Personenselbständig ist, die sich aber wirtschaftlich als ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb darstellt, weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland, so wird sie im Sinn der Steuergesetze so behandelt, als befände sich ihre Geschäftsleitung an dem Ort, an dem

1.

die beherrschende natürliche Person:

ihren Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Inland fehlt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt,

2.

die beherrschende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse:

ihre Geschäftsleitung oder, wenn eine Geschäftsleitung im Inland fehlt, ihren Sitz hat.

(3)

Den Sitz im Sinn der Steuergesetze hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.

§ 16

(1)

Betriebstätte im Sinn der Steuergesetze ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.

(2)

Als Betriebstätten gelten:

1.die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
2.Zweigniederlassungen, Fabrikationstätten Warenlager, Ein- und Verkaufstellen, ............. Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (zum Beispiel einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen;
3.Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

(3)

Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Betrieb- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

(4)

Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität oder Wärme dient, hat keine Betriebstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Zuleitung geführt, in denen aber Gas, Wasser, Elektrizität oder Wärme nicht abgegeben wird.

Unterabschnitt 9 

- Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

§ 17

(1)

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschliesslich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.

(2)

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten, das heisst dem Wohl des Luxemburger Volkes auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet, nutzt. Ob dies der Fall ist, beantwortet sich nach den Anschauungen der Volksgesamtheit.

(3)

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:

1.die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie der körperlichen Ertüch­tigung des Volkes durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport);
2.die Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Denkmalpflege, Heimatpflege und Heimatkunde. Hierunter fällt auch die Förderung derjenigen Theater, die im öffentlichen Interesse von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt oder unterhalten werden.

(4)

Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit anzuerkennen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen oder beruflichen Merkmalen, nach Stand oder Religionsbekenntnis oder nach mehreren dieser Merkmale die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

(5)

Gemeinnützigkeit liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit nur den Belangen bestimmter Personen oder eines engeren Kreises von Personen dient oder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgt.

(6)

Der Umstand, dass die Erträge eines Unternehmens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (zum Beispiel dem Staat, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zumessen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.

§ 18

(1)

Mildtätig sind solche Zwecke, die ausschliesslich und unmittelbar darauf gerichtet sind, bedürftige Mitmenschen zu unterstützen.

(2)

Bedürftig sind solche Personen, die infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen.

(3)

Mildtätigen Zwecken dienen insbesondere Betriebe und Verwaltungen, die ausschliesslich zur persönlichen und wirtschaftlichen Hilfeleistung für bedürftige Personen bestimmt sind.

§ 19

(1)

Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung eine christliche Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ausschliesslich und unmittelbar gefördert wird.

(2)

Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Invalidenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

*) Hinweis auf das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934.