A. - Vermögensteuergesetz 1 (VStG) Vom 16. Oktober 1934


1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
§ 1 - Unbeschränkte Steuerpflicht
§ 2 - Beschränkte Steuerpflicht
§ 3 - Befreiungen
§ 4 - Bemessungsgrundlage
II. Steuerberechnung
§ 5 - Freibeträge für natürliche Personen
§ 5a - Stichtag für die Freibeträge
§ 6 - Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
§ 7 - Steuerpflichtiges Vermögen
§ 8 - Steuersatz
§ 9 - Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen
§ 10 - Pauschbesteuerung in anderen Fällen
III. Veranlagung
§ 11 - Haushaltsbesteuerung
§ 12 - Hauptveranlagung
§ 13 - Neuveranlagung
§ 14 - Nachveranlagung
§ 15 - Wegfall der Steuerpflicht
IV. Steuerentrichtung
§ 16 - Entrichtung der Jahressteuerschuld
§ 17 - Vorauszahlungen
§ 18 - Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 19 - Nachentrichtung der Steuer
§ 20 - Steuerverteilung im Innenverhältnis
V. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 - Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen
§ 22 - Genossenschaften
§ 23 - Erste Hauptveranlagung

1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
§ 1 - Unbeschränkte Steuerpflicht

(1)

Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,.................);
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen;
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts

(2)

Die unbeschränkte Vermögensteueruerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

§ 2 - Beschränkte Steuerpflicht

(1)

Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1. natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

(2)

Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.

§ 3 - Befreiungen

(1)

Von der Vermögenssteuer sind befreit

1. ..............
2. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen;
3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen ausschliesslich dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge ausschliesslich diesen Körperschaften zufliessen. Dies gilt nicht für Kreditunternehmen;
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen;
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschliesslich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit nach näherer Anordnung des Finanzministers

(2)

Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 7 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.

§ 4 - Bemessungsgrundlage

(1)

Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Absatz 2) und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Absatz 2) mit dem Wert anzusetzen, der nach den §§ 73 bis 77 des Bewertungsgesetzes ermittelt worden ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Absatz 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.

(2)

Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle 10.000 Fr. (1.000 RM.) nach unten abgerundet (RStBl Nr. 33 vom 21.4.1943)

II. Steuerberechnung
§ 5 - Freibeträge für natürliche Personen

(1)

Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei (Freibeträge):

1. 100.000 Fr. (10.000 RM.) für den Steuerpflichtigen selbst;
2. 100.000 Fr. (10.000 RM.) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Das gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
3. 100.000 Fr. (10.000 RM.) für jedes minderjährige Kind und für jeden anderen minderjährigen Angehörigen, wenn die Kinder oder die anderen Angehörigen zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder und für andere volljährige Angehörige gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kinder und andere Angehörige im Sinn dieser Vorschrift sind die im § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2)

Weitere 100.000 Fr. (10.000 RM.) sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:

1. Der Steuerpflichtige muss über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein.
2. Das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen darf nicht mehr als 3000 RM. betragen haben. Massgebend ist das Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berechnen.
3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr als 1 Million Fr. (100.000 RM.) betragen.

Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten (§ 11 Absatz 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Ziffer 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.

(3)

.......................

§ 5a - Stichtag für die Freibeträge

(1)

Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Absatz 2), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Absatz 2) massgebend.

(2)

Bei Neuveranlagungen bleiben für die Gewährung der Freibeträge die Verhältnisse im Haupt- oder Nachveranlagungszeitpunkt massgebend. Werden jedoch nach dem Hauptoder Nachveranlagungszeitpunkt Abkömmlinge des Steuerpflichtigen geboren, so sind für sie Freibeträge (§ 5) zu gewähren, wenn sie im Neuveranlagungszeitpunkt (§13 Absatz 2) zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.

§ 6 - Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften

(1)

Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2 zu a) der Besteuerung zugrunde gelegt:

1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien ................ ein Betrag von 500.000 Fr. (50.000 RM.);
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 200.000 Fr. (20.000 RM.)

Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.

(2)

Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2 zu b bis f) wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) 100.000 Fr. (10.000 RM.) übersteigt.

§ 7 - Steuerpflichtiges Vermögen

Als steuerpflichtiges Vermögen gilt

1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 5) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,
b) bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Absatz 1 bezeichnete Vermögensbetrag,
c) bei den im § 6 Absatz 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 100.000 Fr. (10.000 RM.) Vermögen das Gesamtvermögen;
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 4).
§ 8 - Steuersatz

Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 vom Tausend des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7).

§ 9 - Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen

Der Steuerdirektor kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen. Der Steuerdirektor entscheidet nach seinem Ermessen.

§ 10 - Pauschbesteuerung in anderen Fällen

(1)

Der Finanzminister kann die Steuer bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von 10 Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen.

(2)

Die Steuerverwaltung kann die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmässig ist oder eine gesonderte Berechnung des Vermögens besonders schwierig ist.

III. Veranlagung
§ 11 - Haushaltsbesteuerung

(1)

Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

(2)

Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder und anderen minderjährigen Angehörigen im Sinn von § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder oder anderen Angehörigen unbeschränkt steuerpflichtig sind.

(3)

Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Absatz 2), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Absatz 2) massgebend. Bei Neuveranlagungen bleiben für die Haushaltsbesteuerung die Verhältnisse im Haupt- oder Nachveranlagungszeitpunkt massgebend. Werden jedoch nach dem Haupt- oder Nachveranlagungszeitpunkt Abkömmlinge des Haushaltsvorstands geboren, so sind sie mit dem Haushaltsvorstand zusammen zu veranlagen, wenn sie im Neuveranlagungszeitpunkt (§13 Absatz 2) zu seinem Haushalt gehören.

§ 12 - Hauptveranlagung 2

(1)

Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Rechnungsjahre vorgenommen. Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März. Der Finanzminister kann bestimmen, dass die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.

(2)

Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt worden ist, das dem Hauptveranlagungszeitraum vorangeht1). Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

§ 13 - Neuveranlagung

(1)

Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung):

1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 2 Millionen Franken (200.000 RM.) (RStBl Nr. 31 v. 12. 4. 1943.) von dem Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht;
2. wenn nach dem letzten Veranlagungszeitpunkt Abkömmlinge geboren sind, für die Freibeträge § 5a gemäss zu gewähren sind.

Der Finanzminister kann die Wertgrenzen (Ziffer 1) anders festsetzen.

(2)

Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der Geburt der Abkömmlinge folgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. In den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 wird die Neuveranlagung in der Weise durchgeführt, dass vom bisherigen steuerpflichtigen Vermögen die neuen Freibeträge abgezogen werden.

(3)

Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Neuveranlagung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem die bisherige Veranlagung unanfechtbar geworden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist.

(4)

Die Neuveranlagung gilt ab dem Beginn des Rechnungsjahrs, das dem Neuveranlagungszeitpunkt folgt. Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.

§ 14 - Nachveranlagung

(1)

Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Absatz 2)

1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.

(2)

Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem massgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt.

(3)

Die Nachveranlagung gilt ab dem Beginn des Rechnungsjahrs, das dem Nachveranlagungszeitpunkt folgt.

§ 15 - Wegfall der Steuerpflicht

Erlischt die Steuerpflicht oder tritt ein persönlicher Befreiungsgrund ein, so wird die Steuer bis zum Schluss des Rechnungsjahrs erhoben, dessen Beginn in das Kalenderjahr fällt, in dem die Steuerpflicht erloschen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist.

IV. Steuerentrichtung
§ 16 - Entrichtung der Jahressteuerschuld

Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Mai, 10. August, 10. November und 10. Februar fällig. Steuerpflichtige, deren Vermögen überwiegend aus land- und forstwirtschaftlichem; Vermögen besteht, haben am 10. Mai ein Viertel, am 10. November die Hälfte und am 10. Februar ein Viertel der Jahressteuerschuld zu entrichten.

§ 17 - Vorauszahlungen

Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. § 16 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18 - Abrechnung über die Vorauszahlungen

(1)

Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 17) kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2)

Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind, grösser als die Steuerschuld; die. sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechendwenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid (z. B. Neuveranlagung, Berichtigungs, Veranlagung, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.

§ 19 - Nachentrichtung der Steuer

Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach § 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§16), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 20 - Steuerverteilung im Innenverhältnis

(1)

Werden Ehegatten oder werden Eltern mit ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer veranlagt (§ 11) und fällt die Steuerschuld nach bürgerlichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten untereinander die einzelnen Steuerteile nach dem Verhältnis zu berechnen, das sich ergibt, wenn die Freibeträge (§ 5) ausser Betracht bleiben.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die fortgesetzte Gütergemeinschaft hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Abkömmlingen.

V. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 - Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen

Der Finanzminister wird ermächtigt, andere Personenvereinigungen als die im § 1 Absatz 1 Ziffer 2 genannten für unbeschränkt steuerpflichtig zu erklären und ihre Besteuerung zu regeln.

§ 22 - Genossenschaften

Art. 0.

Der Finanzminister wird ermächtigt, bestimmte Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von der Steuer zu befreien oder ihre Besteuerung besonders zu regeln.

§ 23 - Erste Hauptveranlagung 3

1

Das Vermögensteuergesetz wurde in Luxemburg eingeführt durch die Verordnung vom 31. Dezember 1940 (V.Bl. Nr. 77 vom 31. 12. 40, S. 476), die folgendes bestimmt:
«     

§ 1.

Ab 1. Januar 1941 sind folgende steuerrechtliche Vorschriften in Luxemburg anzuwenden:

NaN .......
NaN .......
NaN Das Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober 1934.... mit der Massgabe, dass bis zum 31.12.1941 anstatt 5‰ nur 1‰ als Vermögensteuer erhoben wird.
NaN Die Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz vom 2. Februar 1935.
     »

Cette legislation a été maintenue provisoirement par l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944 (Pasinomie 1944-1945, p. 52)

2

a) Arrêté ministériel du 14 septembre 1946.

Art. 1er. Il sera procédé, d'après la situation au 1er janvier 1946, à une fixation.....

Il sera procédé à la même date à une assiette générale de l'impôt ordinaire sur la fortune.

Art. 2. La période générale d'assiette, pour laquelle vaut l'assiette générale à établir conformément à l'art. 1er, al. 2, prend cours le 1er avril 1946.

b) Arrêté ministériel du 25 février 1949.

Art. 1er. Il sera procédé, d'après la situation au 1.er janvier 1949, à une fixation générale....

Il sera procédé à la même date à une assiette générale de l'impôt ordinaire sur la fortune.

Art. 2. La période générale d'assiette, pour laquelle vaut l'assiette générale à établir conformément à l'article 1er, alinéa 2 qui précède, prend cours le 1er avril 1950.

Art. 3. La date du 1er avril 1946. à partir de laquelle la période d'assiette de l'impôt ordinaire sur la fortune à établir d'après la situation au 1er janvier 1946, prend cours conformément à l'article 2 de l'arrêté ministériel susvisé du 14 septembre 1946, est remplacée par celle du 1er avril 1947.

3

Verordnung vom 31. Dezember 1940: (V. Bl. Nr. 77 vom 31.12.40. S. 476).
«     

§ 3.

Die erste Hauptveranlagung der Vermögensteuer in Luxemburg wird nach den Verhältnissen vom Beginn des 1. Januar 1941 (Hauptveranlagungszeitpunkt) durchgeführt. Der Hauptveranlagungszeitraum beginnt abweichend vom § 12 des Vermögensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, mit dem 1. April 1941.

     »

**) Arrêté ministériel du 25.2.1949, concernant la fixation générale des capitaux d'exploitation et des droits d'exploitation, ainsi que l'assiette de l'impôt ordinaire sur la fortune.

Art. 1er . Il sera procédé, d'après la situation au 1er janvier 1949, à une fixation générale des capitaux d'exploitation et droits d'exploitation visés aux §§ 54 et 56 de la loi du 16 octobre 1934 sur l'évaluation des biens et valeurs.

Il sera procédé à la même date à une assiette générale de l'impôt ordinaire sur la fortune.

Art. 2. La période générale d'assiette, pour laquelle vaut l'assiette générale à établir conformément à l'art. 1er, alinéa 2 qui précède, prend cours le 1er avril 1950.

Art. 3. La date du 1er avril 1946, à partir de laquelle la période d'assiette de l'impôt ordinaire sur la fortune à établir d'après la situation au 1er janvier 1946 conformément à l'art. 2 de l'arrêté ministériel du 14 septembre 1946, est remplacée par celle du 1er avril 1947.

(Pasin. lux. 1948-1949, p. 536)