A. - Abgabenordnung 1 Vom 22. Mai 1931


Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt - Grundbegriffe
§ 1
§ 2
Zweiter Abschnitt - Anwendungsgebiet der Abgabenordnung
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
Dritter Abschnitt - Steuerrechtliche Grundsätze
§ 9
§ 10
§ 11
Vierter Abschnitt - Durchführung der Steuergesetze
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15 - Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden, Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, Vergeltungsrecht
§ 16
ERSTER TEIL - Behörden
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 23a
Zweiter Abschnitt - Steuerkontrollstellen
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 36a
§ 37
§ 38
§§ 39 bis 43
Dritter Abschnitt - Steuerdirektor
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
Vierter Abschnitt - Finanzhof
§§ 52 bis 66
Fünfter Abschnitt - Ausschliessung und Ablehnung der Amtsträger
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
ZWEITER TEIL - Besteuerung
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt - Vorschriften zum Verfahren
I. Oertliche Zuständigkeit
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
II. Fristen. Nachsicht wegen Versäumung einer Ausschlussfrist. Zustellungen
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
III. Verfügungen
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
Zweiter Unterabschnitt - Sachliche Vorschriften
I. Der Steueranspruch
1. Entstehung. Fälligkeit
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
2. Geschäftsfähigkeit. Vertretung Vollmacht. Haftung
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 107a
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119
§ 120
§ 120a
§ 121
3. Zahlung. Stundung. Erlass. Sicherheitsleistung
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
§ 141
§ 142
4. Verjährung
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
5. Erstattungs- und Vergütungsansprüche
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 158
§ 159
Zweiter Abschnitt - Ermittlung und Festsetzung der Steuer
Erster Unterabschnitt - Pflichten der Steuerpflichtigen und anderer Personen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 160
§ 161
§ 162
§ 163
§ 164
§ 164a - Verbot des geschäftsmässigen Hinweises auf die Möglichkeit von Steuerersparungen
§ 165
§ 165a
§ 165b
§ 165c
§ 165d
§ 165e
II. Pflichten der Steuerpflichtigen
§ 166
§ 167
§ 168
§ 169
§ 170
§ 171
§ 172
§ 173
§ 174
III. Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und Gutachten
§ 175
§ 176
§ 177
§ 178
§ 179
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 184
§ 185
§ 186
IV. Anzeigepflicht
§ 187
§ 187a
V. Beistandspflicht der Behörden und berufständigen Vertretungen
§ 188
§ 189
§ 189a
§ 189b
§ 189c
§ 189d
§ 189e
VI. Steueraufsicht
§ 190
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
§ 196
§ 197
§ 198
§ 199
§ 200
§ 200a
§ 201
VII. Zwangsmittel und Sicherungsgelder
§ 202
§ 203
Zweiter Unterabschnitt - Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren
§ 204
§ 205
§ 205a
§ 206
§ 207
§ 208
§ 209
§ 210
§ 210a
§ 210b
§ 211
§ 212
§ 212a
§ 212b
§ 212c
§ 213
§ 214
§ 215
§ 216
§ 217
§ 218
§ 219
§ 220
§ 221
§ 222
§ 223
§ 224
§ 225
§ 225a
§ 225b
§ 226
§ 227
Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt - Zulässigkeit der Rechtsmittel
§ 228
§ 229
§ 230
§ 231
§ 232
§ 232a
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
§ 238
§ 239
§ 240
§ 241
§ 242
Zweiter Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§§ 259 bis 324
Vierter Abschnitt - Beitreibung
§§ 325 bis 381
Fünfter Abschnitt - Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren
Erster Unterabschnitt - Zerlegungsverfahren
§ 382
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 388a
§ 389
Zweiter Unterabschnitt - Zuteilungsverfahren
§ 390
DRITTER TEIL - Strafrecht und Strafverfahren
Erster Abschnitt - Strafrecht
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
§ 396
§ 397
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
§ 401a
§ 401b
§ 402
§ 403
§ 404 - Rückfall
§ 405
§§ 406 bis 409
§ 410 - Selbstanzeige
§ 411
§ 412
§ 413 - Steuerordnungswidrigkeit
§ 414
§ 415
§ 416
§ 417
§ 417
§ 418
§ 419 - Verjährung
Zweiter Abschnitt - Strafverfahren
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschrift
§ 420
Zweiter Unterabschnitt - Verwaltungstrafverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 421
§ 422
§ 423
§ 424
§ 425
§ 426
§ 427
§ 428
§ 429
§ 430
§ 431
§ 431
§ 432
§ 433
§ 434
§ 435
§ 436
§ 437
§ 438
§ 439
II. Das Verfahren
§ 440
§ 441
§ 442
§ 443
§ 444
§ 445
§ 446
§ 447
§ 448
§ 449
§ 450
§ 451
§ 452
§ 453
III. Kosten des Verfahrens
§ 454
§ 455
§ 456
§ 457
IV. Strafvollstreckung
§ 458
§ 459
§ 460
Dritter Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren
§ 461
§ 462
§ 463
§ 464
§ 465
§ 466
§ 467
§ 468
§ 469
§ 470
§ 471
§ 472
§ 473
§ 474
§ 475 - Auslagenerhebung durch das Gericht
§ 476
Vierter Unterabschnitt - Niederschlagung
§ 477
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482
§ 483
§ 484
§ 485
§ 486
§ 487
§ 488

Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt - Grundbegriffe
§ 1

(1)

Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.................... nicht darunter fallen Gebühren; ................................ für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).

(2)

Staatssteuern sind die Steuern, die ganz oder zum Teil zugunsten des Staates erhoben werden, ferner die Kraftfahrzeugsteuer (einschliesslich Zuschlag), ..........

(3)

Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Steuer vom stehenden Gewerbe).

§ 2

(1)

Gesetz im Sinn der Abgabenordnung ist jede Rechtsnorm.

(2)

Steuergesetze im Sinn der Abgabenordnung sind

1. die Abgabenordnung und das Steueranpassungsgesetz,
2. das Bewertungsgesetz,
3. die steuerlichen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes,
4. das Gesetz über gegenseitige Besteuerung,
5. die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für deren Verwaltung die Abgabenordnung gilt, regeln oder sichern.
Zweiter Abschnitt - Anwendungsgebiet der Abgabenordnung
§ 3

Die Abgabenordnung gilt für die Staatssteuern.

§ 4

(1)

Für die Realsteuern gelten, soweit diese Steuern von der Steuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung.

(2)

Für die Realsteuern gelten, soweit diese Steuern nicht von der Steuerverwaltung verwaltet werden, sinngemäss die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung:

1. die Vorschriften über die Haftung ........
2. die Vorschriften über Erlass, Erstattung und Anrechnung von Steuern (§ 131 Absatz 2 Satz 1 und § 131 Absatz 3),
3. die Vorschriften über die Abhängigkeit des Realsteuerbescheids vom Steuermessbescheid (§ 212b Absätze 2 und 3 und § 232),
4. die Vorschriften über Rechtsnachfolger und Haftpflichtige (§§ 210a und 240),
5. die Vorschriften über das Steuerstrafrecht.
§ 5

Gestrichen

§ 6

Für andere als die im § 4 bezeichneten Steuern der Gemeinden (und der Gemeindeverbände) ................................gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Erhebung und die Beitreibung (§§ 122 und 123) insoweit, als die Steuern von der Steuerverwaltung erhoben und beigetrieben werden.

§ 7

Für diejenigen öffentlichrechtlichen Abgaben, die unter die Vorschrift des § 18 Ziffer 5 Satz 1 fallen, gelten, soweit die Abgaben von der Steuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäss mit der Massgabe, dass gegen Verfügungen der Steuerverwaltung lediglich die Beschwerde an den Steuerdirektor, gegen Beschwerdeentscheidungen und sonstige Verfügungen des Steuerdirektors ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Remarque: (voir arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux rendu à la date du 16 juillet 1947). La distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'art. 8 de l'arr. du 26 octobre 1944 déroge à la Abgabenordnung, qui, au surplus, est toujours en vigueur.

§ 8

(1)

Die im § 1 Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die Vorschriften über das Steuergeheimnis (§§ 22 und 412) und die Ersatzpflicht (§ 23) gelten für alle Steuern des Staates, der Gemeinden, der Gemeindebeverbände und .......................................

(2

Die Vorschriften der Abgabenordnung über das gerichtliche Verfahren in Steuerstrafsachen (§§ 461 bis 467, §§ 469, 470, 472 bis 476) gelten, soweit sie nach §§ 3 bis 5 nicht unmittelbare Abwendung finden, sinngemäss für alle öffentlichrechtlichen Abgaben.

§ 8a

Vorschriften, aus denen sich ein weiterreichendes Anwendungsgebiet der Abgabenordnung ergibt, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt - Steuerrechtliche Grundsätze
§ 9

Gestrichen

§ 10

Gestrichen

§ 11

Gestrichen

Vierter Abschnitt - Durchführung der Steuergesetze
§ 12

(1)

Der Finanzminister kann zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Staat erlassenen Steuergesetze, insbesondere auch zur Überleitung der Gesetzgebung und der Behördenorganisation, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann insbesondere den Umfang der Befreiungen, Steuerermässigungen und Steuervergütungen näher bestimmen. Er kann auf dem Gebiet der Staatssteuern für einzelne Gruppen von Fällen bestimmen, dass die Steuer im Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist; dabei kann er das Nähere insbesondere über die Haftung des Dritten und die Entlastung des Steuerpflichtigen bestimmen.

(2)

Zu Vorschriften (Absatz 1), die eine Realsteuer, ....................................... unmittelbar betreffen, bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innenministers.

(3)

Vorschriften (Absatz 1), die lediglich die den Gemeinden als eigene Aufgabe obliegende (nicht nach § 26 übertragene) Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der Realsteuern ......... betreffen, erlässt der Innenminister mit Zustimmung des Finanzministers. Für andere als die im Satz 1 bezeichneten Gemeindesteuern werden alle Vorschriften (Absatz 1) vom Innenminister mit Zustimmung des Finanzministers erlassen.

§ 13

(1)

Für bestimmte Arten von Fällen kann der Finanzminister aus Billigkeitsgründen allgemein anordnen, dass abweichend von den Vorschriften des allgemeinen Rechts (Steuerrechts)

1. von Staatssteuern Befreiung gewährt wird oder die Steuern niedriger festgesetzt werden;
2. von Realsteuern Befreiung gewährt wird oder die Steuermessbeträge für die Realsteuern niedriger festgesetzt werden;
3. die Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen oder dem Umsatz niedriger festgestellt werden.

(2)

Zu Vorschriften, die eine Realsteuer unmittelbar betreffen (Absatz 1 Ziffer 2), bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innenministers.

§ 14

(1)

Der Finanzminister kann anordnen, dass die Festsetzung, die Erstattung und die Vergütung von Steuern und anderen steuerrechtlichen Geldleistungen unterbleiben, wenn der Betrag, der festzusetzen, zu erstatten oder zu vergüten ist, eine gewisse Grenze voraussichtlich nicht übersteigt.

(2)

Der Finanzminister kann Bestimmungen über die Abrundung von Steuern und anderen steuerrechtlichen Geldleistungen treffen.

§ 15 - Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden, Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, Vergeltungsrecht

Der Finanzminister kann Vorschriften über die Gewährung von Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden erlassen und zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Anwendung eines Vergeltungsrechts die Steuerpflicht und das Verfahren abweichend von den Gesetzen über die Staatssteuern und von den rechtlichen Vorschriften über die Realsteuern regeln.

§ 16

...............

ERSTER TEIL - Behörden
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 17

(1)

Die Staatssteuern werden von Staatsbehörden verwaltet (Steuerbehörden).

(2)

Die oberste Leitung steht dem Finanzminister zu. Unter ihm steht der Steuerdirektor und unter diesem Steuerkontrollstellen und Steuerkassen.

(3)

................................

(4)

................................

§ 18

Ausser der Verwaltung der Staatssteuern liegen die folgenden Verwaltungsgeschäfte der Steuerverwaltung und dem Steuerdirektor ob:

1. die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei den Realsteuern. Eingeschlossen sind die Vorbereitung, die Nachprüfung, die Steueraufsicht, das Rechtsmittelverfahren und das Strafverfahren;
2. sonstige (nicht unter Ziffer 1 fallende) Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiet der Realsteuern und Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiet anderer Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit der Finanzminister die Verwaltungsgeschäfte der Steuerverwaltung übertragen hat. Derartige Verwaltungsgeschäfte werden der Steuerverwaltung nicht mehr neu übertragen. Verwaltungsgeschäfte der in Satz 1 bezeichneten Art, die der Steuerverwaltung bereits übertragen sind, sind spätestens bis zum 1. April 1940 zurückzuübertragen;
3. .......................................
4. .......................................
5. die Verwaltung anderer (nicht unter die Ziffern 1 bis 4 fallender) öffentlichrechtlicher Abgaben, soweit der Finanzminister die Verwaltung dieser Abgaben der Steuerverwaltung überträgt. Auf Antrag der zuständigen Stelle muss dies insoweit geschehen, als die Abgaben sich an die nach den §§ 214 und 215 gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, an das einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkommen, an das vermögensteuerpflichtige Vermögen, an die Einkommensteuer, an die Körperschaftsteuer, an die Vermögensteuer, an die Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer oder (soweit die Festsetzung der Realsteuern ....................... der Steuerverwaltung obliegt) an die Realsteuern ................................. anschliessen. Im übrigen kann es auf Antrag der zuständigen Stelle geschehen;
6. die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Steuerbeträgen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit der Finanzminister die Steuerverwaltung zu derartigen Mitteilungen anweist. Auf Antrag der zuständigen Stelle muss dies insoweit geschehen, als die öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Abgaben der Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge bedürfen und für die öffentlichrechtlichen Abgaben die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Ziffer 5 Satz 2 verlangt werden kann, dass die Festsetzung der Abgaben der Steuer Verwaltung übertragen wird.
§ 19

(1)

In den Fällen des § 18 Ziffer 2 steht die oberste Sachleitung der obersten Gemeindebehörde zu.

(2)

Zur obersten Sachleitung gehören weder Massnahmen der Personalleitung noch organisatorische Massnahmen.

(3)

Soweit zur Herbeiführung einer einheitlichen Verwaltungsübung allgemeine Verwaltungsanordnungen (allgemeine Verfügungen) zulässig sind, ist für die Verwaltungsanordnungen der Finanzminister zuständig. § 12 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(4)

.................................

(5)

Der Abgabenberechtigte (Gemeinde, ....... oder sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts) kann über seine von der Steuerverwaltung verwalteten öffentlichrechtlichen Abgaben Auskunft (und zwar grundsätzlich nicht schriftliche Auskunft, sondern mündliche Auskunft) verlangen.

§ 20

In den Fällen des § 18 werden die Kosten der Verwaltung:

1. vom Staat getragen:
soweit die Realsteuern von der Steuerverwaltung verwaltet werden. Soweit Behörden oder Beamte der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder soweit Personen mitwirken, die für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ehrenamtlich tätig sind, fallen die Kosten der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zur Last. Abdrucke seiner Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen stellt die Gemeinde oder der Gemeindeverband in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich zur Verfügung.
2. dem Staat vergütet:
a) soweit der Steuerverwaltung Verwaltungsgeschäfte obliegen, deren Übertragung der Finanzminister nach § 18 Ziffern 4 bis 6 nicht ablehnen kann:
nach Massgabe von Entschädigungsgrundsätzen, die der Finanzminister aufstellt;
b) im übrigen (soweit weder Ziffer 1 noch Ziffer 2a Platz greift):
nach Massgabe der Vereinbarungen, die bei der Übernahme der Verwaltung zwischen dem Finanzminister und der sonst beteiligten Stelle getroffen werden.
§ 21

...........

§ 22

(1)

Das Steuergeheimnis ist unverletzlich.

(2)

Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig:

1. wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Besteuerungsverfahren, im Steuerstrafverfahren oder auf Grund einer Mitteilung einer Steuerbehörde in einem anderen Verfahren bekanntgeworden sind, unbefugt offenbart;
2. wer den Inhalt von Verhandlungen in Steuersachen, an denen er als Amtsträger oder als amtlich zugezogener Sachverständiger beteiligt war, unbefugt offenbart;
3. wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Besteuerungsverfahren oder im Steuerstrafverfahren anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, unbefugt verwertet.

(3)

Amtsträger ist ein Beamter oder wer, ohne Beamter zu sein, dazu bestellt ist, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen. .................

§ 23

.........

§ 23a

Denjenigen Amtsträgern (§ 22 Absatz 3 Satz 1) der Steuerverwaltung, die bei der Bekämpfung strafbarer Handlungen (insbesondere bei der Bekämpfung von Schmuggel, Steuerflucht, anderen Steuervergehen, Monopolvergehen und Devisenzuwiderhandlungen) mitwirken, können die Rechte und Pflichten übertragen werden, die nach der Strafprozessordnung den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zustehen.

Zweiter Abschnitt - Steuerkontrollstellen
§ 24

(1)

Der Finanzminister bestimmt den Sitz und den Bezirk der Steuerkontrollstellen.

(2)

Der Finanzminister bestimmt ferner den Umfang der Geschäfte der Steuerkontrollstellen; er kann insbesondere Steuerkontrollstellen auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränken.

§ 25

(1)

Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen Ortsbehörden haben den Steuerkontrollstellen auch neben der im § 188 vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmässig ist.

(2)

Eine Entschädigung wird nicht gewährt.

§ 26

(1)

Der Finanzminister oder die von ihm beauftragte Staatsbehörde kann aus dem Aufgabenkreis der Steuerkontrollstellen einzelne Arten von Geschäften, insbesondere die Erhebung, die Beitreibung, die Zustellung oder die Bearbeitung der Stundungsangelegenheiten, sei es allgemein, sei es für eine Abgabe oder für mehrere Abgaben, Behörden der Gemeinden oder der Gemeindeverbände übertragen.

(2)

.....................................

(3)

Der Finanzminister oder die von ihm beauftragte Staatsbehörde kann, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, die Übertragung zurücknehmen.

(4)

Soweit auf Grund einer Übertragung, die auf Absatz 1 beruht, Steuern von Behörden einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verwaltet werden, finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Der Finanzminister kann jedoch zulassen, dass auf die Beitreibung die für Gemeindesteuern geltenden Vorschriften Anwendung finden.

(5)

Sind auf dem Gebiet der Staatssteuern Verwaltungsgeschäfte Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen worden, so erhalten die Gemeinden oder Gemeindeverbände für diese Verwaltung vom Staat eine Entschädigung. Im übrigen wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der Staat auf Grund des § 20 Ziffer 2 eine Vergütung erhält. Für die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährenden Entschädigungen stellt der Finanzminister Entschädigungsgrundsätze auf.

§ 27

(1)

Soweit Gemeindebehörden oder andere Behörden oder Beamte Geschäfte der Steuerkontrollstellen wahrnehmen, haben sie den Weisungen der Steuerbehörden zu folgen.

(2)

Soweit bei Verkehrsteuern, die von der Steuerkontrollstelle verwaltet werden, andere Behörden oder Beamte ........................ mitwirken, kann die Steuerkontrollstelle ihre Tätigkeit nachprüfen.

§ 28

Gestrichen

§ 29

(1)

Die Steuerkontrollstellen stehen unter Leitung von Vorstehern, (Steuerinspektoren oder Steuerkontrolleuren), denen die erforderlichen Beamten beigegeben werden. Mit Vertretung der Vorsteher im allgemeinen oder mit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte der Vorsteher können andere Beamte betraut werden.

(2)

Die Vorsteher haben darauf zu halten, dass die Steuern in ihrem Bezirk nach dem Gesetz verwaltet und alle Steuerpflichtigen gleichmässig behandelt werden. Sie haben alles, was für die Festsetzung der Steuern in ihrem Bezirk wichtig ist, sorgfältig zu erkunden und die Nachrichten darüber zu sammeln und fortlaufend zu ergänzen.

§ 30

(1)

Bei jeder Steuerkontrollstelle, die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat.

(2)

......................................

§ 31

Der Beirat berät die Steuerkontrollstelle:

1. Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen der §§ 214, 215 und 220 Ziffer 2;
2. Bei der Festsetzung der Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer;
3. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Umsatz und bei der Festsetzung der Vermögensteuer. Ausgenommen sind diejenigen Steuern, die regelmässig durch Steuerabzug erhoben werden.
§ 32

(1)

Unter den Voraussetzungen des § 31 soll die Steuerkontrollstelle ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats hören:

1. in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (z. B. bei der Festsetzung von Durchschnittsätzen);
2. in wichtigen Einzelfällen, zum Beispiel:
a) bei Musterfällen;
b) wenn die Steuerkontrollstelle in besonderen Fällen Aufschluss wünscht über die soziale Lage eines Steuerpflichtigen, über besondere örtliche Verhältnisse oder über Umstände, die für eine Schätzung von Bedeutung sind.

(2)

Vor der Entscheidung über einen Einspruch, der sich gegen eine der im § 31 bezeichneten Steuerfeststellungen und Steuerfestsetzungen richtet, hat die Steuerkontrollstelle ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats zu hören.

§ 33

In Einzelfällen (§ 32 Absatz 1 Ziffer 2 und § 32 Absatz 2) ist eine Anhörung des Beirats nicht erforderlich:

1. soweit es sich um reine Rechtsfragen handelt;
2. wenn bereits in einer früheren Lage des Verfahrens ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats über den Fall gehört worden sind;
3. wenn bereits in einem anderen, entsprechend liegenden Einzelfall (in einem Musterfall) ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats gehört worden sind und die Steuerkontrollstelle entschlossen ist, an der Entscheidung festzuhalten, die in dem Musterfall getroffen worden ist.
§ 34

(1)

Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1. kraft ihres Amts:
die Bürgermeister derjenigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Bezirk der Steuerkontrollstelle belegen sind;
2. kraft Berufung durch den Vorsteher der Steuerkontrollstelle:
eine Anzahl Personen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 genügen.

(2)

Die Mitglieder kraft Berufung (Absatz 1 Ziffer 2) müssen wenigstens fünfundzwanzig Jahre alt, Luxemburger Staatsbürger und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Sie müssen im Bezirk der Steuerkontrollstelle (wenn eine Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Steuerkontrollstellen gehört: in der Gemeinde) wohnen, mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein.

(3)

Bei der Berufung in den Beirat hat der Vorsteher der Steuerkontrollstelle die Vorschläge der Wirtschaftszweige und (soweit für einzelne Wirtschaftszweige durch Gesetz eine ständige Gliederung durchgeführt ist) der Berufsstände zu berücksichtigen, und zwar entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung, die die einzelnen Wirtschaftszweige und Berufstände in dem Steuerkontrollbezirk haben. Der Vorsteher der Steuerkontrollstelle kann ausser den Personen, die er auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftszweige und Berufstände in den Beirat beruft, auch andere geeignete (den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechende) Personen in den Beirat berufen.

§ 35

(1)

Die Mitglieder kraft Amts (§ 34 Absatz 1 Ziffer 1) gehören dem Beirat für die Dauer ihres Hauptamts an. Sie können sich im Beirat vertreten lassen.

(2)

Die Mitglieder kraft Berufung (§ 34 Absatz 1 Ziffer 2) können sich im Beirat nicht vertreten lassen. Der Vorsteher der Steuerkontrollstelle kann die Berufung unter Angabe des Grunds zurücknehmen.

§ 36

(1)

Welche Mitglieder des Beirats jeweils heranzuziehen sind, bestimmt der Vorsteher der Steuerkontrollstelle je nach den zu behandelnden Fragen.

(2)

Bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer eines Gewerbesteuerpflichtigen und bei der Gewerbesteuer soll die Steuerkontrollstelle den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Steuerpflichtige eine Betriebstätte hat, hören, wenn es sich um einen Fall von grösserer Bedeutung handelt oder wenn im einzelnen Fall der Bürgermeister seine Zuziehung verlangt. Das gilt nur für Gemeinden, die zum Bezirk der Steuerkontrollstelle gehören.

(3)

Auf Verlangen des Bürgermeisters (Absatz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten der Gemeinde Einsicht zu gewähren in die den Gewerbesteuerpflichtigen betreffenden Betriebsprüfungsberichte, Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerakten der Steuerkontrollstelle.

(4)

Auf Verlangen des Bürgermeisters (Absatz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten der Gemeinde die Teilnahme an denjenigen Betriebsprüfungen (§ 162 Absätze 9 und 10 und § 193) zu gestatten, die bei Gewerbesteuerpflichtigen in der Gemeinde stattfinden.

§ 36a

(1)

Die Mitglieder des Beirats werden von dem Vorsteher der Steuerkontrollstelle schriftlich oder mündlich zur Tagung einberufen.

(2)

Den Ort der Tagung bestimmt der Vorsteher der Steuerkontrollstelle.

(3)

Er leitet die Tagung, sofern er nicht einen anderen Beamten der Steuerkontrollstelle mit der Leitung beauftragt.

(4)

Er bestimmt, welche Beamte und Angestellte der Steuerkontrollstelle an der Tagung teilnehmen.

(5)

Der Finanzminister und der Steuerdirektor können Beamte entsenden, die an der Tagung des Beirats teilnehmen.

(6)

Eine Abstimmung findet nicht statt.

§ 37

(1)

Die Mitglieder des Beirats und die Stellvertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) sind Amtsträger.

(2)

Das Amt als Mitglied des Beirats ist ein Ehrenamt. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

§ 38

(1)

Die Mitglieder des Beirats und die Stellvertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsteher der Steuerkontrollstelle durch Handschlag an Eides Statt folgendes zu geloben:
«     

Ich werde mein Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben, nur dem Allgemeinwohl dienen, keine Sonderinteressen verfolgen und das Steuergeheimnis wahren.

     »

(2)

Über die eidesstattliche Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§§ 39 bis 43

(eingearbeitet in die §§ 36 und 38)

Dritter Abschnitt - Steuerdirektor
§ 44

........

§ 45

.........

§ 46

(1)

Der Steuerdirektor hat die Leitung der Steuerverwaltung. Er überwacht die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung und beaufsichtigt die Geschäftsführung der Steuerkontrollstellen.

(2)

Der Steuerdirektor und der Finanzminister können im Aufsichtsweg Verfügungen nachgeordneter Behörden von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung hin ausser Kraft setzen und diese Behörden anweisen; Verfügungen können jedoch nur dann ausser Kraft gesetzt werden, wenn sie von den nachgeordneten Behörden zurückgenommen werden könnten.

§ 47

.........

§ 48

.........

§ 49

.........

§ 50

.........

§ 51

.........

Vierter Abschnitt - Finanzhof
§§ 52 bis 66

.....

Fünfter Abschnitt - Ausschliessung und Ablehnung der Amtsträger
§ 67

(1)

In Steuersachen soll nicht mitwirken:

1. wer selbst beteiligt ist,
2. wessen Angehöriger beteiligt ist,
3. wer für einen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter aufzutreten berechtigt ist,
4. wer Beamter oder Angestellter eines Beteiligten oder Mitglied des Aufsichtsrats einer beteiligten Gesellschaft ist,
5. wer bei einer angefochtenen Entscheidung oder Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat; diese Vorschrift gilt nicht für die Entscheidung über den Einspruch.

(2)

Wer nicht mitwirken soll, darf nicht zugegen sein, solange über die Angelegenheit beraten und entschieden wird.

§ 68

Handlungen einer Steuerbehörde sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Amtsträger, der nicht mitwirken sollte, sie vorgenommen oder bei ihnen mitgewirkt hat.

§ 69

Ein Amtsträger kann sich der Ausübung seines Amts wegen Befangenheit enthalten. Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet die vorgesetzte Behörde, .......................................

§ 70

(1)

Beiratsmitglieder, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreiben wie der Steuerpflichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligt oder angestellt sind, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreibt, können zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden, wenn im Besteuerungsverfahren über Erwerbs- oder Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen Auskunft gewünscht wird, die nicht ohne Offenbarung eines solchen Geheimnisses dargelegt werden können.

(2)

Das Ablehnungsgesuch ist bei der Steuerkontrollstelle anzubringen. Diese entscheidet endgültig.

(3)

......................................

ZWEITER TEIL - Besteuerung
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt - Vorschriften zum Verfahren
I. Oertliche Zuständigkeit
§ 71

Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den §§ 72 bis 75.

§ 72

Für die in den §§ 214 und 215 bezeichneten gesonderten Feststellungen (einschliesslich ihrer Vorbereitung, Nachprüfung, Berichtigung und Fortschreibung) sowie für Massnahmen der Steueraufsicht (ausgenommen die Massnahmen nach § 201) ist örtlich zuständig:

1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Gewerbeberechtigungen:
die Steuerkontrollstelle in deren Bezirk der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück belegen ist (Belegenheitskontrollstelle). Erstreckt sich der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück auf die Bezirke mehrerer Steuerkontrollstellen, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der wertvollste Teil belegen ist;
2. bei gewerblichen Betrieben:

die Steuerkontrollstelle in deren Bezirk sich

a) bei einem inländischen Betrieb: die Geschäftsleitung,
b) bei inländischen Betriebstätten eines ausländischen Betriebs:
die inländische Betriebstätte oder bei mehreren inländischen Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste der inländischen Betriebstätten

befindet (Betriebssteuerkontrollstelle);

3. in den Fällen des § 215 Absatzes 2 Ziffer 3:
die Steuerkontrollstelle, von deren Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
§ 73

(1)

Soweit nicht die Vorschriften der §§ 72 and 74 Platz greifen, bestimmt sich für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und nach den Vorschriften des § 73a,

(2)

Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge (gegebenenfalls auch für ihre Berichtigung und Fortschreibung) ist bei der Grundsteuer die Belegenheitssteuerkontrollstelle und bei der Gewerbesteuer die Betriebssteuerkontrollstelle zuständig.

(3)

Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Steuerkontrollstellen übertragen ist, ist dafür die Steuerkontrollstelle zuständig, zu deren Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört.

(4)

Für die Besteuerung nach dem Umsatz, soweit es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen oder um Eigenverbrauch handelt, ist die Steuerkontrollstelle zuständig, von deren Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt, und, wenn dies in den Bezirken mehrerer Steuerkontrollstellen geschieht, die Steuerkontrollstelle in deren Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt. Für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Personen in freien Berufen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 73 a Absätze 2 bis 5. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftseitung des Unternehmens befindet.

§ 73a

(1)

Für die Besteuerung nach dem Einkommen und dem Vermögen (ausschliesslich der Besteuerung nach den Vorschriften über die Realsteuern, jedoch einschliesslich der Zerlegung von Einkommensteuerbeträgen und Körperschaftsteuerbeträgen) sowie für die im § 201 bezeichneten Massnahmen der Steueraufsicht bestimmt sich, soweit nicht die Vorschriften der §§ 72 und 74 Platz greifen, die örtliche Zuständigkeit:

1. bei natürlichen Personen:
nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 5;
2. bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
nach den Vorschriften des Absatzes 6.

(2)

Bei natürlichen Personen ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzsteuerkontrollstelle).

(3)

Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist massgebend:

1. regelmässig:
der Ort, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält;
2. bei einem Amtsträger, dem ein öffentliches Amt dauernd verliehen ist:
der Wohnsitz, der mit dem Dienstort zusammenfällt. Dienstort im Sinn der Steuergesetze ist der Ort, der dem Amtsträger zur Ausübung seines Amts zugewiesen ist.

(4)

Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz hat, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im Inland, aber nicht im Bezirk einer bestimmten Steuerkontrollstelle, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, die zuerst mit der Besteuerung (Besteuerung nach dem Einkommen oder Vermögen) des Steuerpflichtigen befasst wird.

(5)

Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet und, wenn dies für mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft, in deren Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Inland, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

(6)

Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (Steuerkontrollstelle der Geschäftsleitung) oder von deren Bezirk aus die Berufstätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt wird. Ist die Geschäftsleitung nicht im Inland, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet und, wenn dies für mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft, in deren Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Wenn der Steuerpflichtige im Inland weder die Geschäftsleitung noch Vermögen hat, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen Sitz hat.

§ 74

.....

§ 75

Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz ist die Steuerkontrollstelle von dem Zeitpunkt ab örtlich zuständig, in dem es von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Die Zuständigkeit endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Steuerkontrollstelle örtlich zuständig wird.

§ 76

In anderen als den im § 71 bezeichneten Fällen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird örtlich zuständig:

1. .......................................
2. .......................................
3. .......................................
4. .......................................
5. für die Besteuerung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz:
die Steuerkontrollstelle die sich, bei entsprechender Anwendung des § 73a ergibt. Befindet sich der gewöhnliche Standort (Einstellraum) des Kraftfahrzeugs in dem Bezirk einer anderen als der im Satz 1 bezeichneten Steuerkontrollstelle, so ist auch die andere Steuerkontrollstelle zuständig.
6. .......................................
7. für die Besteuerung nach dem Beförderungsteuergesetz: die Steuerkontrollstelle, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmers befindet;
8. ........................................
§ 77

Lässt sich aus den Vorschriften der Steuergesetze die Zuständigkeit einer bestimmten Steuerkontrollstelle für einen einzelnen Fall oder für gewisse Arten von Fällen nicht herleiten, so bestimmt der Finanzminister, welche Steuerkontrollstelle zuständig sein soll.

§ 78

(1)

Im Einvernehmen mit der Steuerkontrollstelle, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann (insbesondere wenn ein Steuerpflichtiger es beantragt) für einen einzelnen Fall oder für gewisse Arten von Fällen eine andere Steuerkontrollstelle die Besteuerung übernehmen, wenn dies zweckmässig ist.

(2)

Wenn in einem Fall des Absatzes 1 die beteiligten Steuerkontrollstellen sich nicht einigen oder wenn sonst zwischen mehreren Steuerkontrollstellen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Zuständigkeit enstehen, so entscheidet die nächste gemeinschaftliche obere Behörde. Bei mehrfacher Heranziehung eines Steuerpflichtigen zu derselben Steuer bestimmt sie, welche Heranziehung, bei mehrfacher Feststellung derselben Besteuerungsgrundlagen, welche Feststellung ausser Kraft zu setzen ist.

§ 79

(1)

Handlungen einer Steuerkontrollstelle sind nicht deshalb unwirksam, weil die Steuerkontrollstelle örtlich unzuständig war.

(2)

Dass eine Steuerkontrollstelle örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablauf der Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden. 2

§ 80

Gestrichen

§ 81

Gestrichen

II. Fristen. Nachsicht wegen Versäumung einer Ausschlussfrist. Zustellungen
§ 82

Für die Berechnung einer Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes.

§ 83

(1)

Fristen zur Einreichung von Erklärungen und Fristen, die von Steuerbehörden gesetzt sind, können verlängert werden. Die Behörde kann die Verlängerung von einer Sicherheit abhängig machen. Ausschlussfristen können nicht verlängert werden.

(2)

Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels sind Ausschlussfristen. Unter Rechtsmitteln im Sinn der §§ 83, 84 und 87 ist auch der Antrag auf Nachsicht im Fall des § 86 zu verstehen.

§ 84

Fristen zur Einreichung von Rechtsmitteln und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige, die zu Anfang der Frist nicht im Grossherzogtum sind, mit ihrer Rückkehr nach dem Luxemburger Land unter der Einschränkung, dass sie für die in aussereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden höchstens sechs Monate, für andere Abwesende höchstens sechs Wochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Betriebsleiter im Inland vorhanden sind oder sein müssten.

§ 85

Solange die Behörde nicht entschieden hat, hat sie auch das nach Ablauf einer Frist Vorgebrachte zu prüfen.

§ 86

Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann beantragen, wer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden gleich.

§ 87

(1)

Über den Antrag auf Nachsicht entscheidet die Stelle, die über das versäumte Rechtsmittel zu entscheiden hat.

(2)

Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Ablauf des Tags zu stellen, an dem der Antrag zuerst gestellt werden konnte; dabei sind die Tatsachen, die den Antrag begründen sollen, anzuführen und glaubhaft zu machen. Innerhalb dieser Frist ist die Einlegung des versäumten Rechtsmittels nachzuholen.

(3)

Auslagen, die durch den Antrag auf Nachsicht entstehen, trägt in allen Fällen der Antragsteller.

(4)

Die Nachsicht kann auch ohne Antrag bewilligt werden, falls das versäumte Rechtsmittel innerhalb der im Absatz 2 bezeichneten Frist eingelegt ist.

(5)

Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Nachsicht nicht mehr begehrt oder ohne Antrag bewilligt werden.

§ 88

(1)

Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen.

(2)

Zustellen können auch Beamte der Steuer-, der Polizei- oder der Gemeindeverwaltung.

(3)

Die Behörde kann durch eingeschriebenen Brief zustellen. Die Zustellung gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Zustellungsempfänger nachweist, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb dieser Zeit zugegangen ist.

(4)

Als Zustellung an eine Behörde genügt die Vorlegung der Urschrift.

§ 89

Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, aber Inlandsvermögen oder im Inland eine Niederlassung oder Geschäftsstelle haben oder steuer- oder sicherheitspflichtig sind, haben der Steuerkontrollstelle auf Verlangen einen Vertreter im Inland zu bestellen, der ermächtigt ist, Schriftstücke zu empfangen, die für sie bestimmt sind. Unterlassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn es als unbestellbar zurückkommt.

§ 90

Ist der Aufenthaltsort dessen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder seine Wohnung nicht zu ermitteln, so kann die Zustellung an ihn dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück an der zu Aushängen der Behörde bestimmten Stelle angeheftet wird. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung, mag auch das Schriftstück früher entfernt sein, zwei Wochen verstrichen sind. Statt des Schriftstücks, das zuzustellen ist, kann eine Benachrichtigung angeheftet werden, in der das Schriftstück im allgemeinen zu bezeichnen und zu bemerken ist, dass und wo es eingesehen werden kann. Diese Art der Zustellung ist auch zulässig, wenn bei einer Zustellung im Ausland die Befolgung der dafür bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, oder wenn in einer Wohnung zugestellt werden müsste, die Zustellung aber unausführbar ist, weil der Inhaber der Wohnung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist.

III. Verfügungen
§ 91

(1)

Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) der Behörden für einzelne Personen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (Bekanntgabe). Öffentliche Bekanntmachung oder Auslegung von Listen genügt, wo sie nach den Steuergesetzen zugelassen ist. Zustellung ist nur erförderlich, wo sie ausdrücklich vorgesehen ist.

(2)

Einem Anwesenden kann eine Verfügung mündlich bekanntgegeben werden; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.

§ 92

(1)

Bis zu ihrer Bekanntgabe (§ 91) können Verfügungen zurückgenommen, geändert oder durch andere Verfügungen ersetzt werden.

(2)

Entscheidungen, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, können nach ihrer Verkündung nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden.

(3)

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können auch nach der Bekanntgabe oder Verkündung berichtigt werden.

§ 93

Erachtet die Behörde eine Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist sie, soweit in den §§ 94 bis 96 oder sonst in den Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, berechtigt, sie zurückzunehmen oder zu ändern; wenn eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Verfügung nur auf Antrag geändert werden.

§ 94

(1)

Einen Steuerbescheid (§§ 211 und 212), Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215), Steuermessbescheid (§ 212a Absatz 1) oder einen Bescheid der in den §§ 235 und 236 bezeichneten Arten kann die Behörde, die ihn erlassen hat, zurücknehmen oder ändern:

1. ........................................
2. wenn der Bescheid andere Steuern betrifft:
falls der Steuerpflichtige zustimmt oder soweit einem Antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach entsprochen wird; ist jedoch der Bescheid bereits unanfechtbar geworden, so darf er nur zum Nachteil des Steuerpflichtigen zurückgenommen oder geändert werden.

(2)

Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch dann anwendbar, wenn bereits Einspruch, Anfechtung oder Berufung eingelegt worden ist, nicht dagegen, wenn bereits Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Wird dem Rechtsmittelantrag des Steuerpflichtigen der Sache nach in vollem Umfang entsprochen und findet dadurch das Rechtsmittel in der Hauptsache seine Erledigung, so ist eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht erforderlich, wenn die Steuerkontrollstelle (in den Fällen des § 236 der Steuerdirektor) dem Steuerpflichtigen erklärt, dass der Staat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt. (Voir remarque du § 7).

(3)

Die Vorschriften über die Nachforderung hinterzogener Steuern, über die Nach- und Neuveranlagung und über die Berichtigung von Veranlagungen bleiben unberührt.

(4)

Einspruchsentscheidungen können unter den gleichen Voraussetzungen wie Steuerbescheide zurückgenommen oder geändert werden. Andere Rechtsmittelentscheidungen können nicht zurückgenommen oder geändert werden. (Voir remarque du § 7).

§ 95

Verfügungen, die Ungehorsamsfolgen (Zwangsmittel, Sicherungsgelder oder Steuerzuschläge) festsetzen, dürfen nur zugunsten der Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden.

§ 96

(1)

Wo eine Anerkennung, Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen worden ist, die den Beteiligten Befugnisse oder Vergünstigungen gewährt oder sie von Pflichten befreit, kann diese Verfügung, soweit nicht Widerruf oder weitere Bedingungen vorbehalten sind, nur zurückgenommen oder eingeschränkt werden:

1. wenn die Verfügung von sachlich unzuständiger Stelle erlassen worden ist,
2. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung der Verfügung massgebend waren, oder das Vorhandensein dieser tatsächlichen Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Beteiligten irrig angenommen worden ist,
3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oder Verpflichtungen, die ihm bei Gewährung der Vergünstigung auferlegt worden sind, nicht erfüllt oder eine nachträglich geforderte Sicherheit nicht leitet.

(2)

Hat der Beteiligte die Verfügung durch unlautere Mittel, wie Täuschung, Zwang, Bestechung, veranlasst, so kann sie mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden.

Zweiter Unterabschnitt - Sachliche Vorschriften
I. Der Steueranspruch
1. Entstehung. Fälligkeit
§ 97

(1)

Steuerpflichtiger im Sinn der Abgabenordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat.

(2)

Die Vorschriften für die Steuerpflichtigen gelten sinngemäss für die, die nach den Steuergesetzen neben den Steuerpflichtigen oder an deren Stelle persönlich für die Steuer haften.

(3)

Die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über den Steueranspruch und den Erstattungsanspruch sowie das für diese Ansprüche geltende Verfahren finden auf das Recht, Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Betrags zu verlangen, sinngemäss Anwendung.

§ 98

Gestrichen

§ 99

Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuerschuld gesetzt, so wird die Steuerschuld, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Ablauf der Frist fällig.

§ 100

(1)

Ist ungewiss, ob oder inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind, insbesondere, ob jemandem ein Gegenstand gehört oder ob ein Recht verwirklicht werden kann, so kann die Steuerkontrollstelle die Steuer vorläufig festsetzen oder die Festsetzung gegen oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen. Das gleiche gilt, wenn aus besonderen Gründen der Wert eines Gegenstands nicht sofort ermittelt werden kann.

(2)

Bei Steuerpflichtigen, die der Betriebsprüfung (§ 162 Absätze 9 und 10 und § 193) unterliegen, kann die Steuerverwaltung, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, die Steuer vorläufig festsetzen. Dabei soll angegeben werden, dass der vorläufige Steuerbescheid auf dieser Vorschrift beruht. Eine weitere Begründung dafür, dass ein vorläufiger Bescheid erlassen wird, ist nicht erforderlich.

(3)

Ergeben sich im Steuerermittlungsverfahren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Steuerkontrollstelle und dem Bürgermeister (§ 36 Absatz 2) und betreffen die Meinungsverschiedenheiten die Gewerbesteuer (z. B. Gewinn aus Gewerbebetrieb), so kann der Bürgermeister, wenn eine Einigung mit der Steuerkontrollstelle nicht zustande kommt, verlangen, dass die Steuerkontrollstelle zunächst nur einen vorläufigen Bescheid erlässt und der Steuerdirektor im Weg der Dienstaufsicht entscheidet, ob die Steuerkontrollstelle beim Erlass des endgültigen Bescheids der Auffassung des Bürgermeisters Rechnung zu tragen hat.

(4)

Wenn das Gesetz bei bedingten oder befristeten Verhältnissen die Steuerfestsetzung hinausschiebt, kann die Steuerkontrollstelle Sicherheitsleistung verlangen.

§ 101

Hat ein Steuerpflichtiger eine Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der Umsatzsteuer gefährdet erscheint, so kann die Steuerkontrollstelle verlangen, dass die auf die Steuer zu leistenden Zahlungen jeweils zu einem von der Steuerkontrollstelle zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden Zeitpunkt entrichtet werden oder dass Sicherheit geleistet wird.

2. Geschäftsfähigkeit. Vertretung Vollmacht. Haftung
§ 102

(1)

Für die Geschäftsfähigkeit von Privatpersonen gelten in Steuersachen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(2)

Das gleiche gilt von der Vertretung und Vollmacht, soweit in den §§ 103 bis 111 nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 103

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und solcher Personen, die geschäftsunfähig öder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, haben alle Pflichten zu erfüllen, die den Personen, die sie vertreten, obliegen; insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen sie erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen sie festgesetzt werden, haften neben ihnen die von ihnen vertretenen Personen.

§ 104

Steht eine Vermögensverwaltung nach Gesetz, Anordnung der Behörde oder letztwilliger Verfügung anderen Personen zu als den Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertretern, so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, die gleiche Pflicht (§ 103).

§ 105

(1)

Bei Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, haben die Vorstände oder Geschäftsführer und, soweit solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder die Pflichten zu erfüllen, die den Personenvereinigungen wegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§ 103 und 104 gelten entsprechend.

(2)

Das gleiche gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen.

(3)

Entstehen dadurch Schwierigkeiten, dass es in den Fällen der ersten beiden Absätze an Vorständen oder Geschäftsführern fehlt und Beteiligte in grösserer Zahl vorhanden sind, so haben die Beteiligten einen oder mehrere Bevollmächtigte im Inland zu stellen. Unterlassen sie dies, so kann die Steuerkontrollstelle einen oder einzelne Beteiligte als Bevollmächtigte mit Wirkung für die Gesamtheit behandeln.

§ 106

(1)

Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod, Auflösung einer juristischen Person, einer Personenvereinigung oder eines Zweckvermögens) haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvollstecker, Erbschaftsbesitzer (.......................................), Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und die Bevollmächtigten dieser Personen dafür zu sorgen, dass Mittel zur Bezahlung der vorher entstandenen Steuerschulden zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Verlangen ist aus dem Nachlass oder der Masse Sicherheit zu leisten,

(2)

Die gleichen Pflichten haben wegen der Steuern, die aus einem Nachlass zu entrichten sind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer, Pfleger, Verwalter und die Bevollmächtigten dieser Personen.

(3)

Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses oder eines sonst verbleibenden Vermögens befugt ist, so hat das Nachlassgericht und beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes das Amtsgericht des nach § 73a zuständigen Orts auf Antrag der Steuerkontrollstelle einen Pfleger für den Nachlass oder die sonstige Masse zu bestellen; ........................... Die Steueransprüche können gegen ihn geltend gemacht werden, und er ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heranziehung einzulegen.

§ 107

(1)

Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im Interesse der Besteuerung obliegen, oder Rechte wahrzunehmen, die ihm nach den Steuergesetzen zustehen, kann dies durch Bevollmächtigte tun.

(2)

Bevollmächtigte, die aus der Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen ein Geschäft machen oder denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.

(3)

Der Absatz 2 gilt nicht:

1. für Rechtsanwälte oder Notare;
2. für Personen, die vom Steuerdirektor zugelassen worden sind. Der Steuerdirektor kann die Zulassung jederzeit zurücknehmen. Weder die Verwaltungsgerichte (.........................) noch die ordentlichen Gerichte sind zu einer Nachprüfung befugt, ob die Zurücknahme zulässig war.

(4)

Die Steuerkontrollstellen können auch sonst Bevollmächtigte zulassen. Es bleibt ihnen aber unbenommen, sich neben dem Bevollmächtigten an den Steuerpflichtigen selbst zu wenden.

(5)

Der Steuerpflichtige kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Auf den Beistand finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung.

(6)

Hat eine Steuerverwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht (..............................) jemanden als Bevollmächtigten oder als Beistand zurückgewiesen, so ist das, was der Zurückgewiesene trotz der Zurückweisung schriftlich oder mündlich in Sachen eines anderen vorbringt, ohne steuerrechtliche Wirkung.

(7)

Gegen eine Zurückweisung, die von einer Steuerkontrollstelle oder vom Steuerdirektor verfügt wird, ist lediglich die Beschwerde, gegen eine Zurückweisung, die von einem Verwaltungsgericht oder vom Finanzminister ausgesprochen wird, ist ein Rechtsmittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf nicht gegeben. Die ordentlichen Gerichte sind nicht zur Nachprüfung befugt, ob eine Zurückweisung zulässig war; das gleiche gilt für die Verwaltungsgerichte, soweit es sich nicht um Zurückweisungen handelt, die sie selbst ausgesprochen haben. Voir remarque du § 7.

(8)

Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für die Tätigkeit eines Vertreters oder Beistands ein Teil an der von ihm zu erzielenden Steuerermässigung oder Steuerersparung ausbedungen wird, ist nichtig.

§ 107a

(1)

Personen, die geschäftsmässig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere geschäftsmässig Rat in Steuersachen erteilen, bedürfen dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis der Steuerkontrollstelle. Sie sind, wenn ihnen diese Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen.

(2)

Für die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten bedarf es der im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Erlaubnis nicht.

(3)

Absatz 1 gilt nicht für

1. Behörden, .................., Körperschaften des öffentlichen Rechts ...................., soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe in Steuersachen leisten;
2. Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungsrechtsräte, Patentanwälte, Prozessagenten, allgemein zugelassene Steuerberater, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Bücherrevisoren;
3. ............................................
4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten;
5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten;
6. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, genossenschaftliche Treuhand- und ähnliche genossenschaftliche Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;
7. auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;
8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres Dienstherrn erledigen;
9. Angestellte, soweit sie bei den in den Ziffern 1 bis 7 bezeichneten Personen oder Stellen mit der Bearbeitung von Steuersachen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit in Steuersachen sich in den Grenzen hält, die für die steuerrechtliche Betätigung des Dienstherrn bestehen.

(4)

Die im Absatz 3 Ziffern 4, 7, 8 und 9 bezeichneten Rechtsformen dürfen nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht werden. Soweit ein solcher Missbrauch vorliegt, kann die Steuerkontrollstelle die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen; im übrigen kann der Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern den im Absatz 3 Ziffer 7 bezeichneten Vereinigungen und Stellen die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen.

(5)

Der Finanzminister kann durch Verordnung den Erlaubniszwang einschränken oder erweitern.

(6)

Die Steuerkontrollstelle kann die Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1) jederzeit zurücknehmen, auch wenn dies bei Erteilung der Erlaubnis nicht vorbehalten ist. Durch die Zurücknahme erlischt die Befugnis, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen.

(7)

Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Befugnis, als Bevollmächtigter oder Beistand vor Behörden aufzutreten. Die Vorschriften des § 107 Absätze 2, 4 bis 8 gelten auch für Personen, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.

§ 108

Wer als Bevollmächtigter oder als Verfügungsberechtigter auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 103). Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen ihn festgesetzt werden, haftet neben ihm der Vertretene.

§ 109

(1)

Die Vertreter und die übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen haften insoweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen in den §§ 103 bis 108 auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt oder Erstattungen oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind.

(2)

Rechtsanwälte sind wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Beratung in Steuersachen vorgenommen haben, dem Staat gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflicht enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflicht vorliegt, wird auf Antrag des Steuerdirektors im ehrengerichtlichen Verfahren entschieden.

§ 110

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Vollmacht lässt die Pflichten der Vertreter und Bevollmächtigten unberührt, soweit es sich um die vorangegangene Zeit handelt.

§ 111

(1)

Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigte im Sinn der §§ 103 bis 108 bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdungen begehen (§§ 396 und 402), so haften die Vertretenen für die verkürzten Steuereinnahmen und die zu Unrecht gewährten oder belassenen Steuervorteile.

(2)

Das gleiche gilt für den Geschäftsherrn oder den Haushaltsvorstand, wenn Angestellte oder sonst im Dienst oder Lohn stehende Personen sowie Familien- und Haushaltsangehörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse dieser Personen wahrnehmen, Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdungen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofern sie nicht aus anderen Gründen besteht, nicht ein, wenn festgestellt wird, dass die Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung ohne Wissen des Geschäftsherrn oder des Haushaltsvorstands oder einer zu seiner Vertretung nach aussen befugten Person begangen worden ist und die genannten Personen bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben.

§ 112

Wer eine Steuerhinterziehung ................................ begeht, haftet, auch wenn er nicht Steuerschuldner ist, für den Betrag, in dessen Höhe Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervergünstigungen zu Unrecht gewährt oder belassen werden.

§ 113

Wo Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften als solche der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinngemäss die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 114

Ist eine Rechtsperson (eine juristische Person) dem Willen eines anderen Unternehmens (dem Willen eines Unternehmers) derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat, so haftet sie für diejenigen Steuern des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Steuerpfiicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet.

§ 115

(1)

Gehören Gegenstände, die einem gewerblichen Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einem seiner Angehörigen oder einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmers, bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet.

(2)

Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.

§ 116

(1)

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Unternehmer für

1. Steuern, bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, vorausgesetzt, dass die Steuern auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Steuerabschnitts oder Kalenderjahrs entfallen;
2. Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Ubereignung liegenden Kalenderjahrs an die Steuerkontrollstelle abzuführen waren.

(2)

Wird ein der Grundsteuer unterliegender Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand (Teil des Steuergegenstands) entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Rechnungsjahrs zu entrichten ist. Die dingliche Haftung des Steuergegenstands bleibt unberührt.

(3)

Für Erwerbe aus einer Konkursmasse gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Der Absatz 2 gilt auch nicht für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

§ 117

(1)

Wenn nach dem Tod oder. Wegfall eines Steuerpflichtigen die Testamentsvollstrecker, Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erbschaftsbesitzer, welche nicht zugleich Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen sind, erkennen, dass Erklärungen, die der Steuerpflichtige zur Festsetzung oder Veranlagung von Steuern abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig sind, oder dass er pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, so haben sie dies binnen Monatsfrist der Steuerkontrollstelle anzuzeigen; andernfalls haften sie persönlich für die vorenthaltenen Steuerbeträge.

(2)

Das gleiche gilt für die Erwerber von Unternehmen, auf deren Betrieb eine Steuerpflicht gegründet ist, sowie für Sondernachfolger in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen.

(3)

Dasselbe gilt sinngemäss bei einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters, Betriebsleiters oder Bevollmächtigten sowie dann, wenn eine gesetzliche Vertretung angeordnet wird.

§ 118

Die Steuerkontrollstelle, die die Steuerschuld des Steuerpflichtigen festzusetzen hat, ist befugt, die Vertreter und Bevollmächtigten und die übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung anzuhalten und diejenigen, die neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle persönlich für die Steuer haften (§ 97 Absatz 2), in Anspruch zu nehmen.

§ 119

(1)

Wer neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle persönlich auf Zahlung einer Steuer in Anspruch genommen wird (§ 97 Absatz 2) kann gegen seine Heranziehung die Rechtsmittel geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf des Tags, an dem ihm der Beschluss über seine Heranziehung zugestellt oder, wenn keine Zustellung vorgeschrieben ist, bekanntgemacht worden ist.

(2)

Ist die Steuerschuld dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgestellt, so hat dies gegen sich gelten zu lassen, wer als Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen haftet oder wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

§ 120

(1)

Wenn jemand ausser in den Fällen der §§ 103 bis 116 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes verpflichtet ist die Verbindlichkeiten eines anderen zu erfüllen oder wegen solcher Verbindlichkeiten die Zwangsvollstreckung in ein Vermögen zu dulden, das seiner Verwaltung unterliegt, so gilt diese Verpflichtung auch für die Steuerschulden des andern. Es gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(2)

Hat sich jemand durch Vertrag verpflichtet, eine Steuerschuld eines anderen zu bezahlen oder dafür einzustehen, so ist der Anspruch des Staates nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfolgen.

§ 120a

(1)

Bei einer öffentlichrechtlichen Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, kann die dingliche Haftung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes geltend gemacht werden.

(2)

Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Grundbesitzes nicht persönlicher Schuldner der Abgabe ist.

§ 121

.....

3. Zahlung. Stundung. Erlass. Sicherheitsleistung
§ 122

(1)

Zahlungen können, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist oder im einzelnen Fall ausdrücklich Barzahlung verlangt wird, einem Postscheck- oder Bankkonto des Empfangsberechtigten überwiesen werden. Alle Steuerämter müssen ein Postscheck- oder Bankkonto haben. In Steuerbescheiden und Zahlungsaufforderungen ist das Postscheck- oder Bankkonto der zum Empfang berechtigten Stelle anzugeben. Wer Zahlung von einer Steuerbehörde fordert, soll, wenn er ein Postscheck- oder Bankkonto hat, dies gleichfalls angeben.

(2)

Barzahlungen an Steuerbehörden sind bei der zuständigen Kasse zu leisten oder ihr durch die Post zu übersenden. Barzahlungen der Steuerbehörden sind an der Kasse der Behörden oder an der in der Benachrichtigung bezeichneten Stelle in Empfang zu nehmen.

(3)

Der Finanzminister bestimmt, unter welchen Bedingungen durch Scheck gezahlt werden kann.

(4)

Kosten, die lediglich durch bargeldlose Überweisung entstehen, dürfen nicht nachgefordert oder angerechnet werden. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen, der mit einer Zahlung im Rückstand ist, eine Postnachnahme zugehen lässt, hat der Steuerpflichtige zu tragen.

§ 123

(1)

Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Schuldbeträge (Steuern oder andere steuerrechtliche Geldleistungen) und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2)

Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so wird eine Zahlung, die die Hauptschulden nebst Zinsen und Kosten nicht vollständig deckt, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschulden verrechnet.Jedoch gehen Geldstrafen (einschliesslich Ordnungstrafen und Erzwingungstrafen) allen sonstigen Schulden vor.

(3)

Ist der Steuerpflichtige mit mehreren Hauptschulden im Rückstand, so werden aus dem gezahlten Geldbetrag, soweit er nicht auf Geldstrafen, Kosten und Zinsen zu verrechnen ist (Absatz 2), zunächst die Realsteuern getilgt, sofern deren Erhebung dem Steueramt übertragen worden ist. Werden die Realsteuern für Rechnung verschiedener öffentlichrechtlicher Körperschaften erhoben, so wird unter den auf diese Steuern entfallenden Schulden die früher fällig gewordene Schuld vor der später fällig gewordenen, gleichzeitig fällig gewordene Schulden werden anteilmässig getilgt. Satz 2 gilt nicht, wenn der gezahlte Betrag nicht höher ist als zehn Rm. (100 Fr.); in diesem Fall bestimmt das Steueramt, welche der auf die Realsteuern entfallenden Schulden getilgt wird. ..............................

(4)

Wird durch die Verrechnung nach Absatz 3 der gezahlte Betrag nicht aufgebraucht, so bestimmt das Steueramt, welche Hauptschuld aus dem verbleibenden Betrag zuerst getilgt wird. Dies gilt nicht, wenn die Schuldbeträge für Rechnung verschiedener öffentlichrechtlicher Körperschaften erhoben werden und der verbleibende Betrag (Satz 1) zehn Rm. (100 Fr.) übersteigt; in diesem Fall wird die früher fällig gewordene Schuld vor der später fällig gewordenen, gleichzeitig fällig gewordene Schulden werden anteilmässig getilgt.

§ 124

Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, gegen Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen.

§ 125

Bestehen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steueramt Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist, so hat das Steueramt dem Steuerpflichtigen auf Antrag einen schriftlichen Bescheid (Abrechnungsbescheid) zu erteilen.

§ 126

Gestrichen

§ 127

(1)

Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2)

Die Steuerkontrollstelle kann, wenn ihr die Erhebung einer Realsteuer übertragen worden ist, dem Steuerpflichtigen die Stundung der Realsteuer insoweit nicht versagen, als die steuerberechtigte Gemeinde sich der Steuerkontrollstelle gegenüber mit der Stundung einverstanden erklärt hat. 3

§ 128

Gestrichen

§ 129

.....

§ 130

Steuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Beitreibung ausser Verhältnis zu dem Betrag stehen.

§ 131

(1)

Der Finanzminister kann für einzelne Fälle (auch für eine Mehrheit von einzelnen Fällen, wie bei Unwetterschäden oder sonstigen Notständen) Staatssteuern, deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, gans oder zum Teil erlassen oder in solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Staatssteuern verfügen.

(2)

Für Steuern, die nicht Staatssteuern sind, stehen die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisse den öffentlichrechtlichen Körperschaften zu, für deren Rechnung die Steuern erhoben werden. .......................................

(3)

Für die Grundsteuer kann der Finanzminister mit Zustimmung des Innenministers für bestimmte Arten von Fällen Richtlinien aufstellen, nach denen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen ist . .................................

(4)

Die Befugnisse, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergeben, können dem Steuerdirektor oder den Steuerkontrollstellen übertragen werden.

§ 132

(1)

Eine Sicherheit kann der Steuerpflichtige nach seiner Wahl leisten durch

1. Hinterlegung von Geld,
2. Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Staates ..............................
3. ........................................
4. Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Staat gewährleistet hat,
5. Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen und sonstigen von einer inländischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft ausgestellten Schuldverschreibungen, wenn die Wertpapiere für geeignet zur Anlegung von Mündelgeld erklärt worden sind,
6. ....................................
7. ....................................
8. Verpfändung eines Guthabens bei einer inländischen öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde ....................... zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, unter Übergabe des Sparkassenbuchs und einer Bescheinigung der Sparkasse, dass ihr die Verpfändung vom Verpfändenden mitgeteilt worden ist,
9. ...................................
10. ...................................
11. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, .......................
12. Bestellung von Hypotheken, an inländischen Grundstücken.

(2)

Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine zu hinterlegen.

(3)

Statt der Verpfändung genügt Abtretung zur Sicherheit.

(4)

Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Erzeugnisse gilt als genügende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.

§ 133

.....

§ 134

Hypothekenforderungen, ................................. sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen, unter denen ................ Mündelgeld in Hypothekenforderungen, ................ angelegt werden darf.

§ 135

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmt der Finanzminister, zu welchen Werten die im § 132 Absatz 1 Ziffern 2 bis 12 aufgeführten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind.

§ 136

Inwieweit der Pflichtige in anderer Weise nach seiner Wahl Sicherheit leisten kann, insbesondere durch Wechsel und Zahlungsversprechen, die von zahlungsfähigen Personen ausgestellt worden sind, oder durch taugliche Bürgen, bestimmt der Finanzminister.

§ 137

Andere als die in den §§ 132 bis 136 bezeichneten Werte kann die Steuerkontrollstelle nach ihrem Ermessen als Sicherheit annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die grössere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch ausserordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.

§ 138

Ist die Leistung von Sicherheiten der in den §§ 132 bis 137 bezeichneten Art in der dort geforderten Form für den Steuerpflichtigen mit Härten verbunden, so darf sich die Steuerkontrollstelle mit anderen Sicherungen begnügen, zum Beispiel mit der Annahme von gesperrten Sparkassenbüchern, Versicherungscheinen oder Hypothekenbriefen.

§ 139

Mit der Hinterlegung erwirbt der Staat ein Pfandrecht am hinterlegten Geld oder den hinterlegten Wertpapieren oder, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

§ 140

Wer nach den §§ 132, 136 und 137 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 132 und 136 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

§ 141

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen, oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.

§ 142

Gestrichen

4. Verjährung
§ 143

Die Ansprüche des Steuerberechtigten aus Steuergesetzen unterliegen der Verjährung. 4

§ 144

.....

§ 145

.....

§ 146

.....

§ 147

.....

§ 148

.....

§ 149

.....

5. Erstattungs- und Vergütungsansprüche
§ 150

(1)

Kann die Rückzahlung entrichteter Steuern verlangt werden, so genügt zur Geltendmachung des Anspruchs, dass der Antrag rechtzeitig schriftlich oder mündlich bei einer Steuerkontrollstelle gestellt wird. Diese hat ihn der zuständigen Stelle zu übermitteln.

(2)

Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

§ 151

Wird eine Steuerfestsetzung durch Aufhebung, Rücknahme oder Änderung des früher erlassenen Bescheids berichtigt, so ist, was zu Unrecht gezahlt ist, zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Schluss des Jahrs, das auf die Berichtigung folgt, geltend gemacht wird.

§ 152

(1)

Ist eine Steuer zu Unrecht beigetrieben, weil der Steueranspruch erloschen oder gestundet war, oder das Zwangsverfahren gegen den, gegen den es gerichtet war, nicht hätte erfolgen dürfen, oder ist eine Steuer doppelt bezahlt, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten.

(2)

Das gleiche gilt:

1. wenn eine Steuer für Rechnung eines Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu Unrecht entrichtet worden ist,
2. wenn eine nicht festgesetzte Verkehrsteuer zu Unrecht entrichtet worden ist.

(3)

Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird.

§ 153

Wo ausser den Fällen der §§ 151 und 152 Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen zugelassen sind, erlöschen sie, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn sie nicht bis zum Schluss des Jahrs geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.

§ 154

(1)

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs läuft nicht, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate durch höhere Gewalt oder deshalb verhindert ist, den Anspruch geltend zu machen, weil er geschäftsunfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat.

(2)

Gehört der Anspruch zu einem Nachlass, so erlischt er nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Erbschaft von den Erben angenommen oder Konkurs über den Nachlass eröffnet worden ist.

§ 155

Gestrichen

§ 156

Was zur Tilgung eines erloschenen Erstattungsanspruchs geleistet ist, kann nicht zurückgefordert werden.

§ 157

Was für die Erstattung gezahlter Steuern gilt, gilt entsprechend für die Erstattung anderer Geldleistungen, die nach den Steuergesetzen entrichtet worden sind.

§ 158

(1)

Gewähren Steuergesetze in Fällen, wo eine Steuer entrichtet worden ist, unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Vergütung, so kann dieser Anspruch, soweit nicht andere Fristen vorgeschrieben sind, nur bis zum Ablauf des Jahrs geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem er zuerst hätte geltend gemacht werden können.

(2)

Der § 150 Absatz 2 und die §§ 154 und 156 gelten entsprechend.

§ 159

Die Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der Gläubiger der Steuerbehörde anzeigt, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt diese Behörde als Drittschuldner im Sinn ...................... der Zivilprozessordnung.

Zweiter Abschnitt - Ermittlung und Festsetzung der Steuer
Erster Unterabschnitt - Pflichten der Steuerpflichtigen und anderer Personen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 160

(1)

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen.

(2) 5

Wer nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen Reineinkünfte gehabt hat, die eine gewisse vom Finanzminister zu bestimmende Grenze überschreiten, ist verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen und alljährlich eine Zusammenstellung über sein Vermögen anzufertigen. Von dieser Verpflichtung kann die Steuerkontrollstelle für einzelne Fälle Erleichterungen widerruflich (§ 161 Absatz 2 Satz 2) bewilligen.

§ 161 6

(1)

Ausser denen, die unter die Vorschrift des § 160 fallen, sind die folgenden Unternehmer und Unternehmen zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen nach näherer Massgabe der folgenden Vorschriften verpflichtet:

1.

Für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag und dem Vermögen sind die Unternehmer und Unternehmen, die nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen entweder

a) Gesamtumsatz (einschliesslich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als 200 000 Rm. (2 000 000 Fr.) oder
b) Betriebsvermögen von mehr als 50 000 Rm. (500 000 Fr.) oder
c) Iand- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100 000 Rm. (1 000 000 Fr.) oder
d) Gewerbeertrag von mehr als 12 000 Rm. (120 000 Fr.) oder
e) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 12 000 Rm. (120 000 Fr.)

gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmässig Abschlüsse zu machen.

2. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtigen Unternehmer und Unternehmen verpflichtet, zur Feststellung der Entgelte Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen muss zu ersehen sein, wie sich die Entgelte auf die Umsätze, für welche verschiedene Steuersätze bestehen, verteilen. Die näheren Bestimmungen trifft der Finanzminister

(2)

Die Steuerkontrollstelle ist berechtigt, unter Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 1 für einzelne Fälle Erleichterungen zu bewilligen. Eine solche Bewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, auch wenn dies bei der Bewilligung nicht vorbehalten worden ist.

§ 162

(1)

Wer nach den Vorschriften der §§ 160 und 161 oder sonst nach den Steuergesetzen Bücher zu führen oder Aufzeichnungen zu machen hat, soll die folgenden Vorschriften beachten.

(2)

Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig und richtig bewirkt werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.

(3)

Geschäftsbücher sollen keine Konten enthalten, die auf einen falschen oder erdichteten Namen lauten.

(4)

Die Bücher sollen, soweit es geschäftsüblich ist, gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.

(5)

An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchsreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es soll nicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Einträgung oder erst später vorgenommen sind.

(6)

In Bücher soll, wo dies geschäftsüblich ist, mit Tinte eingetragen werden. Trägt der Steuerpflichtige nach vorläufigen Aufzeichnungen ein, so soll er diese aufbewahren. Belege sollen mit Nummern versehen und gleichfalls aufbewahrt werden.

(7)

Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen im geschäftlichen Verkehr mindestens täglich aufgezeichnet werden.

(8)

Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen zehn Jahre aufbewahrt werden; die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs an, in dem die letzte Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen gemacht ist oder die Geschäftspapiere oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(9)

Die Steuerkontrollstelle kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt werden. Die Prüfung ist auch insoweit zulässig, als es sich nicht um die Verhältnisse der Personen oder Unternehmen, deren Bücher geprüft werden, sondern um die Aufklärung der Verhältnisse von Arbeitnehmern handelt, die im Dienst der Personen oder Unternehmen gestanden haben oder stehen.

(10)

Grossbetriebe sind mindestens alle drei Jahre einmal einer ordentlichen Betriebsprüfung durch entsprechend vorgebildete Beamte oder Sachverständige der Steuerverwaltung zu unterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alle Verhältnisse zu erstrecken, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können. Die Prüfung hat jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt erfolgten Prüfung zu umfassen; bei Betrieben, die zum erstenmal einer Betriebsprüfung unterworfen werden, bestimmt der Finanzminister den Zeitraum, über den sich die Prüfung zu erstrecken hat. Als Grossbetriebe gelten Betriebe die nach den Unterscheidungsmerkmalen der amtlichen Betriebstatistik als solche anzusehen sind.

§ 163

(1)

Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Wertpapiere, Geld oder Kostbarkeiten) offen oder verschlossen hinterlegen oder verpfänden oder sich ein Schliessfach geben lassen. Das Verbot gilt auch für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die Steuerkontrollstelle kann in einzelnen Fällen Ausnahmen gestatten.

(2)

Wird die Errichtung eines Kontos, die Annahme von Wertsachen zur Hinterlegung oder Verpfändung oder die Überlassung eines Schliessfachs beantragt, so hat sich die Bank, die Sparkasse, der Kaufmann oder wer sonst dem Antrag entsprechen will, über die Person des Verfügungsberechtigten zu vergewissern. Vor- und Zuname und Wohnung des Verfügungsberechtigten sind einzutragen, bei Frauen auch der Mädchenname. Anträgen, die für Sammlungen oder dergleichen gestelllt werden, ist nur zu entsprechen, wenn bestimmte natürliche oder juristische Personen als verfügungsberechtigt bezeichnet werden. ..........................

(3)

Stellt sich später heraus, dass die Vorschrift des ersten Absatzes verletzt ist, so dürfen das Guthaben, die Wertsachen oder der Inhalt des Schliessfaches nur mit Zustimmung der Steuerkontrollstelle an den Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger herausgegeben werden; auch sonstige Verfügungen darüber bedürfen dieser Zustimmung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt haftet, soweit dadurch Steueransprüche ode Verfallerklärungen vereitelt oder beeinträchbeeinträchtigt werden.

§ 164

(1)

Wer Rechte, die auf seinen Namen lauten oder Wertsachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines andern oder Pfandgläubiger zu haben behauptet, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Wertsachen gehören, oder dass sie ihm nicht gehören; andernfalls sind sie ihm zuzurechnen. Das Recht der Steuerkontrollstelle, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt,

(2)

Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn Rechte auf Namen mehrerer Personen lauten, und diese berechtigt sind, gemeinschaftlich oder allein über die Rechte zu verfügen.

§ 164a - Verbot des geschäftsmässigen Hinweises auf die Möglichkeit von Steuerersparungen

Es ist verboten, geschäftsmässig in Angeboten oder Aufforderungen, die an einen grösseren Personenkreis gerichtet sind, darauf hinzuweisen, dass bei Geschäftsabschlüssen in bestimmter Weise ausser dem geschäftlichen Zweck noch Ersparungen oder Vorteile bei der Besteuerung erreicht werden können.

§ 165

(1)

Eine Personenstands- und Betriebsaufnahme findet in der Regel jährlich statt.

(2)

Die Art und den Umfang der Erhebungen bestimmt der Finanzminister durch Verwaltungsanordnung. Er kann insbesondere Ausnahmen von Absatz 1 durch Verwaltungsanordnung zulassen. Er kann auch den Steuerdirektor ermächtigen, derartige Ausnahmen durch Verwaltungsanordnung zuzulassen.

(3)

Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Luxemburgischen Armee, der Polizei und der Gendarmerie, die in Mannschaftsräumen militärischer oder polizeilicher Dienstgebäude ........ untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.

§ 165a

(1)

Die Personenstands- und Betriebsaufnahme liegt den Gemeindebehörden ob. Sie werden dabei als Hilfstellen der Steuerkontrollstellen tätig und haben daher die gleichen Befugnisse wie die Steuerkontrollstellen, insbesondere das Recht zur Anwendung von Zwangsmitteln.

(2)

Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

§ 165b

(1)

Die Grundstücksbesitzer haben bei der Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung oder eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonstige Geschäftsräume haben.

(2)

Die Haushaltsvorstände haben über die Personen, die zu ihren Haushalten gehören (einschliesslich der Untermieter und der Schlafstellenmieter), diejenigen Angaben zu machen, die für Zwecke der Personenstands- und Betriebsaufnahme und etwaiger sonstiger Erhebungen (§ 165 a Absatz 2) verlangt werden (insbesondere Angaben über Geburtstag, Geburtsort, Religion und Beruf). Die Untermieter und Schlafstellenmieter sind verpflichtet, den Haushaltsvorständen die erforderlichen Angaben zu machen.

(3)

Die Inhaber von Betriebstätten und Lagerräumen haben über den Betrieb, der in den Betriebstätten oder Lagerräumen ausgeübt wird, diejenigen Angaben zu machen, die für Zwecke der Personenstands- und Betriebsaufnahme und etwaiger sonstiger Erhebungen (§ 165a Absatz 2) verlangt werden (insbesondere Angaben über Art und Grösse des Betriebs und über die Betriebsinhaber).

§ 165c

(1)

Wer nach den Bestimmungen, die das polizeiliche Meldewesen regeln, zu einer Personalmeldung (einer Meldung über Zuzug, Umzug oder Wegzug) verpflichtet ist, hat die Meldepflicht auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen.

(2)

Die Voraussetzungen und der Umfang dieser Meldepflicht und die Form der Meldungen werden durch eine Verordnung geregelt, die der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister erlässt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung bewendet es bei der bisherigen (....................................) Regelung.

§ 165d

(1)

Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben der zuständigen Steuerkontrollstelle (§ 73a Absatz 6) diejenigen Ereignisse zu melden, die hinsichtlich einer Steuer vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz die persönliche Steuerpflicht begründen, ändern oder beendigen.

(2)

Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, hat dies der Steuerkontrollstelle zu melden, in deren Bezirk der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet oder die Erwerbstätigkeit begonnen wird.

(3)

Die Meldungen (Absätze 1 und 2) sind binnen zwei Wochen (seit dem meldepflichtigen Ereignis) zu erstatten.

(4)

Die Steuerkontrollstelle, der eine Meldung erstattet worden ist, teilt den Inhalt der Meldung anderen Steuerkontrollstellen insoweit mit, als die Meldung für andere Steuerkontrollstellen von Bedeutung ist.

§ 165e

(1)

Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuer Verjährungsfrist erkennt, dass eine Steuererklärung oder eine andere Erklärung, die er einer Steuerbehörde abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig ist, und dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu einer Verkürzung von Steuereinnahmen führen kann, so ist er (ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf) verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen.

(2)

Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Steuerkontrollstelle (gegebenenfalls der zuständigen Hilfstelle) anzuzeigen.

(3)

Sind bei einem Gegenstand, der ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit war, die Vorausetzungen der Steuerbefreiung für den ganzen Gegenstand oder für einen Teil des Gegenstands weggefallen, so hat der Steuerpflichtige dies der Steuerverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen drei Monaten seit dem Wegfall der Voraussetzungen zu erstatten.

(4)

.......................

II. Pflichten der Steuerpflichtigen
§ 166

(1)

Bei Steuererklärungen (Erklärungen, die nach Vorschrift der Gesetze oder Ausführungsbestimmungen als Unterlage für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung einer Steuer dienen) hat der Steuerpflichtige zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Die Erklärungen sind nach Form und Inhalt so abzugeben, wie es die Steuerkontrollstelle nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorschreibt. Die Versicherung kann nach Anordnung der Steuerkontrollstelle allgemein abgegeben werden

(2)

Bei der Ausfüllung von Vordrucken sind alle Fragen zu beantworten. Die Fragen und Antworten sind so zu fassen, dass die Prüfung, was steuerpflichtig ist und was nicht, der Steuerkontollstelle ermöglicht wird. In den Vordrucken ist zu betonen, dass diese Prüfung der Steuerkontrollstelle, nicht dem Steuerpflichtigen zusteht. Den Steuererklärungen sind die Unterlagen beizufügen, die nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen gefordert werden. Wenn diese Unterlagen in Bescheinigungen bestehen, die von anderer Seite zu erteilen sind, sind die beteiligten Stellen verpflichtet, sie auszustellen.

(3)

Auf Verlangen haben die Steuerpflichtigen auch bei anderen Erklärungen, Anmeldungen, Anzeigen und Auskünften zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

§ 167

(1)

Dem Steuerpflichtigen im Sinn der §§ 166, 168 bis 174 steht gleich, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.

(2)

Soweit in den Steuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuererklärung jeder verpflichtet, der dazu von der Steuerkontrollstelle aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(3)

Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind, sofern nicht der Finanzminister etwas anderes bestimmt, bis zum Ende des Monats Februar abzugeben. Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, die Steuererklärung spätestens zwei Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs abgibt.

(4)

Die Steuerkontrollstelle kann die Steuererklärungsfrist in einzelnen Fällen verlängern. Sie kann bei laufend veranlagten Steuern Steuerpflichtigen, die eine umfangreiche Buchführung haben, Fristverlängerung auch mit Wirkung für die späteren Jahre bewilligen. Die Bewilligung ist für die späteren Jahre jederzeit widerruflich. Bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer der natürlichen Personen, Vermögensteuer der natürlichen Personen und Umsatzsteuer darf die Frist nicht über den 30. Juni hinaus verlängert werden.

§ 168

(1)

Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärungen schriftlich einreichen oder mündlich vor der Steuerkontrollstelle abgeben.

(2)

Wenn sie die Frist nicht wahren, kann ihnen die Steuerkontrollstelle einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerkontrollstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.

§ 169

Wenn sich die Steuererklärungen auf Wert auf Wertangaben zu erstrecken haben, und sich der Wert nicht aus dem Nennbetrag, dem Kurswert oder aus Zahlungen ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu schätzen hat, die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittlung des Werts beizubringen vermag.

§ 170

(1)

Im Fall des § 205 Absätze 1 und 2 hat der Steuerpflichtige nach schriftlicher Mitteilung der Punkte, über die er sich äussern soll, vor der Steuerkontrollstelle zu erscheinen, wenn er nicht durch trifftige Gründe daran verhinhindert ist. Er hat ihm wahrheitsgemäss nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Kann er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben, so hat er Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(2)

Die Steuerkontrollstelle kann schriftliche Auskunft verlangen.

§ 171

(1)

Auf Verlangen (§ 205 Absätze 1 und 2) hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Steuererklärung nachzuweisen. Wo seine Angaben zu Zweifeln Anlass geben, hat er sie zu ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und seine Behauptungen, soweit ihm dies nach den Umständen zugemutet werden kann, zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib von Vermögen, das er früher besessen hat.

(2)

Er hat Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen (§ 207) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 172

(1)

Steuerpflichtige, die Handelsbücher im Sinn des Handelsgesetzbuchs führen, haben auf Verlangen eine Abschrift ihrer unverkürzten Bilanzen mit Erläuterungen einzureichen. Wenn sie nach ihrer Buchführung eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, ist auch diese beizufügen.

(2)

Aus der Bilanz oder den Erläuterungen soll klar hervorgehen, wie Gegenstände des Gebrauchs und Lagerbestände bewertet und welche Beträge darauf und auf zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen oder sonst abgeschrieben worden sind.

(3)

Wenn Ausgaben für Anlagen als Unkosten gebucht sind, ist der Betrag in den Erläuterungen anzugeben.

(4)

Als Schuldposten dürfen Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten und dergleichen in der Bilanz nur aufgeführt werden, wenn die Rückgriffsrechte berücksichtigt sind.

§ 173

(1)

Die Beamten der Steuerkontrollstellen und ihre Beauftragten können Grundstücke und Räume der Steuerpflichtigen betreten, um im Steuerinteresse an Ort und Stelle nötige Abschätzungen innerhalb der üblichen Geschäft- oder Arbeitstunden vorzunehmen. Die Steuerpflichtigen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen.

(2)

Wertsachen (§ 163 Absatz 1) hat der Steuerpflichtige auf Verlangen (§ 209) vorzulegen und Einsicht in die Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen, in denen er sie verwahrt.

§ 174

(1)

Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass der Steuerpflichtige Tatsachen, die er behauptet, durch Versicherung an Eides Statt erhärte (§ 209).

(2)

Die Versicherung ist dem Steuerkontrolleur-Steuerinspektor abzugeben. Dieser zieht einen Schriftführer zu. Die Tatsachen, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Steuerpflichtigen mindestens eine Woche vor Abgabe der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der Steuerpflichtige erklärt: «Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt habe.» Die Niederschrift ist vorzulesen; der Steuerpflichtige hat sie zu unterschreiben.

(3)

Die Versicherung an Eides Statt kann nicht nach § 202 erzwungen werden.

III. Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und Gutachten
§ 175

(1)

Auch wer nicht als Steuerpflichtiger beteiligt ist, hat mit Ausnahme der als nahe Angehörige bezeichneten Personen (§ 10 Steueranpassungsgesetz) der Steuerkontrollstelle über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Ausübung der Steueraufsicht oder in einem Steuerermittlungsverfahren für die Feststellung von Steueransprüchen von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Wer nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann, hat Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Auskunft ist nach Form und Inhalt so zu erteilen, wie es die Steuerkontrollstelle nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorschreibt.

(2)

Die Auskunft soll, soweit dies durchführbar ist und nicht aus besonderen Gründen Abweichungen geboten sind, schriftlich erbeten und erteilt werden; die Steuerkontrollstelle kann jedoch das Erscheinen des Auskunftspflichtigen anordnen.

(3)

Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Auskunft begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Auskunftspersonen in Frage kommen, an den Vorstand oder die Geschäfts- und Betriebsleitung zu richten.

§ 176

In den Fällen des § 175 kann der Befragte die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde.

§ 177

(1)

Die Auskunft können ferner verweigern:

1. Verteidiger und Rechtsanwälte, soweit sie in Strafsachen tätig gewesen sind,
2. Ärzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist,
3. Rechtsanwälte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist;
4. die Gehilfen der zu 1 bis 3 bezeichneten Personen hinsichtlich der Tatsachen, die sie in dieser ihrer Eigenschaft erfahren haben.

(2)

Diese Bestimmung findet auf die zu 3 und 4 bezeichneten Personen insoweit keine Anwendung, als es sich um Tatsachen handelt, die bei Beratung oder Vertretung in Steuerangelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommen sind, es sei denn, dass es sich um Fragen handelt, deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftraggeber der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.

§ 178

Ein Geistlicher darf nicht über solche Tatsachen befragt werden, über die er nach Annahme der Steuerkontrollstelle oder nach seiner Versicherung nicht aussagen kann, ohne die Pflicht der Verschwiegenheit, die ihm als Seelsorger obliegt, zu verletzen.

§ 179

(1)

Die Verpflichtung öffentlicher Behörden und Beamten ................................ zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunftspflicht gegenüber den Steuerkontrollstellen. Sie dürfen jedoch über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht, nicht befragt werden, wenn ihnen die Behörde, die ihnen vorgesetzt ist, oder bei Beamten, die nicht mehr im Dienst sind, zuletzt vorgesetzt war, die Erteilung der Auskunft im Einzelfall untersagt hat. Dies darf nur geschehen, wenn die Auskunft dem Wohl des Landes nachteilig sein würde.

(2)

Für die Post- und Telegraphenbehörden und deren Beamte bleibt es bei der Unverletzlichkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses.

§ 180

.....

§ 181

Auskunftspersonen kann auf Verlangen eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust gewährt werden.

§ 182

(1)

Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrer Aussage durch Eid bekräftige. Wer die Auskunft verweigern darf, kann auch den Eid verweigern.

(2)

Für die Abnahme des Eides gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprogressordnung. Der Eid wird vom Vorsteher der Steuerkontrallstelle unter Zuziehung eines Schriftführers oder auf Ersuchen der Steuerkontrollstelle vom Amtsgericht abgenommen.

(3)

Die Auskunftsperson gilt als Zeuge im Sinne des Strafgesetzbuches.

§ 183

Wer Auskunft zu erteilen hat (§§ 175 ff.), hat, wenn es die Steuerkontrollstelle verlangt (§ 209), diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschliesslich der einschlagenden Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorgänge beziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat er Wertsachen (§ 163 Absatz 1) vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigen verwahrt, und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Steuerpflichtigen überlassen hat. Er kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit er die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnte.

§ 184

Wer Waren zum Weiterverkauf veräussert, deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuerpflicht begründet, hat der Steuerkontrollstelle auf Verlangen seine Bücher und Geschäftspapiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, als dies zur Feststellung erforderlich ist, wer solche Waren erhalten hat und um welche Mengen es sich handelt.

§ 185

(1)

Zur Ermittlung des Steuerwerts von Aktien ........... und sonstigen Anteilen .................. an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genusscheinen haben die Vorstände und Liquidatoren der in Betracht kommenden Gesellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder Vermögen im Inland hat, der Steuerkontrollstelle am Sitz ihrer Verwaltung oder der Steuerkontrollstelle des Bezirks, wo sich das Vermögen befindet, auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen nachzuweisen:

1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen,
2. den Betrag der in den letzten drei Jahren jährlich verteilten Gewinne,
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Werts der Aktien, ............, Anteile oder Genusscheine beizubringen vermögen.

(2)

Bei der Nachweisung haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

§ 186

(1)

Als Sachverständiger hat auf Verlangen der Steuerkontrollstelle ein Gutachten abzugeben, wer zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2)

Die Gründe, aus denen eine Auskunft verweigert werden darf, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

(3)

Die §§ 181 und 182 gelten entsprechend.

(4)

Öffentliche Beamte sind nicht als Sachverständige zuzuziehen, wenn ihre vorgesetzte Behörde erklärt, dass dies dem Dienst nachteilig sein würde.

IV. Anzeigepflicht
§ 187

Der Finanzminister kann anordnen, dass, wer Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Wertsachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger hat, dies der Steuerkontrollstelle auf öffentliche Aufforderung unter Bezeichnung des Berechtigten mitzuteilen hat.

§ 187a

.....

V. Beistandspflicht der Behörden und berufständigen Vertretungen
§ 188

(1)

Die Staats- und Gemeindebehörden, die Beamten und Notare sowie die Verbände und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen haben den Steuerkontrollstellen jede zur Durchführung der Besteuerung und der den Steuerkontrollstellen obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere Einsicht in ihre Bücher, Verhandlungen, Listen und Urkunden zu gewähren. Die Unverletzbarkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.

(2)

.........................., Postscheckämter, Sparkassen und Banken, die die Stellung von Behörden haben, fallen nicht unter diese Vorschrift.

(3)

.....................................

(4)

Wenn in einem Rechtsmittelverfahren, das die Feststellung eines Einheitswertes betrifft, eine Behörde oder ein Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auf Ersuchen einer Behörde der Steuerverwaltung Ermittlungen an Ort und Stelle (zum Beispiel Vermessungen) vornimmt, so vergütet der Staat der Gemeinde oder dem Gemeindeverband den vierten Teil der Auslagen, die durch die örtlichen Ermittlungen entstehen. Im übrigen ist der Staat nicht zum Ersatz von Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass Behörden oder Beamte der Gemeinden oder Gemeindeverbände am Bewertungsgeschäft mitwirken.

§ 189 7

Sämtliche Behörden, Beamten und Notare haben Steuervergehen, die sie dienstlich erfahren, den Steuerkontrollstellen mitzuteilen. Die Unverletzbarkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.

§ 189a

......

§ 189b

......

§ 189c

......

§ 189d

......

§ 189e

Die Träger der Sozialen Versicherung und die Träger der Versicherung nach den Angestelltenversicherungsgesetzen haben den Steuerbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung (einschliesslich der Beaufsichtigung und Nachprüfung) der Lohnsteuer dienlich ist

VI. Steueraufsicht
§ 190

Inhaber von Betrieben oder Unternehmen, die der Steueraufsicht unterliegen, haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Steuerverwaltung obliegen, selbst zu erfüllen oder, wenn sie den Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiten, hierfür einen geeigneten Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung eines Betriebsleiters ist der Steuerkontrollstelle anzuzeigen.

§ 191

(1)

Wer Gegenstände gewinnen, herstellen oder umsetzen will, an deren Gewinnung, Herstellung oder Umsatz eine Steuerpflicht geknüpft ist, hat dies der Steuerkontrollstelle vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das nähere über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung regeln Ausführungsbestimmungen.

(2)

Das gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, das einer besonderen Verkehrsteuer unterliegt.

§ 192

Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die nach § 191 Absatz 1 anmeldepflichtigen Betriebe nach ihrer Eröffnung zur Sicherung der Steuer zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:

1. dass bestimmte Gewerbehandlungen nur in angemeldeten oder solchen Räumen vorgenommen werden dürfen, deren Benutzung für diesen Zweck von der Steuerkontrollstelle besonders genehmigt ist,
2. dass hergestellte Erzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt oder bezeichnet werden müssen,
3. dass, wenn neben der Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse deren Verkauf im kleinen erfolgt, dieser besonders zu überwachen ist,
4. dass über den Betrieb und über die gewonnenen, hergestellten oder in den Verkehr gebrachten steuerpflichtigen Erzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,
5. dass Vorgänge und Massnahmen in den Betrieben, die für die Steueraufsicht wichtig sind, der Steuerkontrollstelle anzumelden sind,
6. dass die Steueraufsichtsbeamten in den der Steueraufsicht unterliegenden Betrieben Proben von steuerpflichtigen Erzeugnissen oder von Stoffen, die zur Herstellung solcher Erzeugnisse bestimmt sind, für steuerliche Zwecke unentgeltlich entnehmen dürfen.
§ 193

(1)

Für Zwecke der Besteuerung kann die Steuerkontrollstelle auch ausserhalb eines Steuerermittlungsverfahrens Nachschau halten bei den Personen, die nach § 160 Absatz 2 Aufzeichnungen zu machen haben, sowie bei solchen Unternehmern und in solchen Unternehmen, die entweder einer Steuer oder der Steueraufsicht unterliegen oder bei denen nach dem Ermessen der Steuerkontrollstelle eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Die Nachschau ist auch insoweit zulässig, als es sich nicht um die Verhältnisse des Unternehmers oder des Unternehmens, bei dem die Nachschau stattfindet, sondern um die Aufklärung der Verhältnisse von Arbeitnehmern handelt, die im Dienst des Unternehmers oder des Unternehmens stehen oder gestanden haben.

(2)

.....................................

(3)

Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren.

§ 194

(1)

Den Aufsichtsbeamten ist jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen, auch sind ihnen bei ihren Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2)

Den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes sind die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absatz von steuerpflichtigen Erzeugnissen auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

(3)

Auf Verlangen der Steuerkontrollstelle hat der Steuerpflichtige für die Steuerbeamten, die sich in seinem Betrieb dienstlich aufzuhalten haben, einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

§ 195

Wenn die Steuerkontrollstellen befugt sind, zu prüfen, ob Bücher, Aufzeichnungen und Verzeichnisse wie vorgeschrieben geführt und vorgeschriebene Bescheinigungen ausgestellt werden, können ihre Beamten und die von ihnen nach § 206 beauftragten Personen die Geschäftsräume in den üblichen Geschäftstunden betreten und diese Prüfung vornehmen. Die Steuerpflichtigen und ihre Angestellten haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie für die Prüfung bedürfen und ihnen alle für die Prüfung in Betracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen.

§ 196

.....

§ 197

.....

§ 198

(1)

Wenn jemand in der Absicht der Steuerhinterziehung in seinem Betrieb oder Beruf Bücher oder Aufzeichnungen unrichtig führt, unrichtige Geschäftsabschlüsse vorlegt oder ähnlichr arglistige Mittel anwendet, oder wenn bei Betrieben, die der Steueraufsicht unterstehen, Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Betriebsinhaber steuerlich unzuverlässig ist, so kann ihm der Steuerdirektor, wenn er deshalb wiederholt wegen Steuerhinterziehung bestraft ist und diese Tatsachen in den Straferkenntnissen festgestellt sind, nach Rechtskraft des zweiten oder eines späteren Straferkenntnisses auf Zeit oder Dauer untersagen, seinen Betrieb oder seinen Beruf fortzusetzen oder durch andere zu seinem Vorteil fortsetzen zu lassen.

(2)

...........................

(3)

Liegen die Voraussetzungen des ersten Absatzes bei Vertretern oder Angestellten eines Steuerpflichtigen vor, so kann ihnen der Steuerdirektor die weitere Tätigkeit in dem Unternehmen verbieten.

(4)

Gegen den Beschluss des Steuerdirektors ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(5)

Die Steuerkontrollstelle kann die Durchführung des Verbots nach § 202 erzwingen.

(6)

Nach Ablauf eines Jahrs seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann der Steuerdirektor den Beschluss aufheben.

§ 199

(1)

Wer geschäftsmässig oder gegen Entgelt anderen Rät oder Hilfe in Steuerangelegenheiten erteilt, hat der Steuerkontrollstelle auf Verlangen in die Geschäftspapiere, die diese Tätigkeit betreffen; Einsicht zu gewähren. Wird er wegen Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer solchen verurteilt, so kann ihm der Steuerdirektor nach der Rechtskraft des Urteils untersagen, seine Tätigkeit fortzusetzen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde .............. zulässig. Nach Ablauf eines Jahrs seit der Rechtskraft des Beschlusses kann der Steuerdirektor den Beschluss aufheben.

(2)

Der Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Rechtsanwälte und Notare, sofern sie nicht wegen Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer solchen verurteilt sind.

§ 200

.....

§ 200a

.....

§ 201

(1)

Die Steuerkontrollstellen haben darüber zu wachen, ob durch Steuerflucht oder in sonstiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen verkürzt werden.

(2)

In Ausübung dieser Steueraufsicht können die Steuerkontrollstellen verlangen, dass eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden.

(3)

Hierbei finden die Vorschriften, die für eidesstattliche Versicherungen im Steuerermittlungsverfahren gelten, entsprechende Anwendung mit folgenden Ergänzungen:

1. Eidesstattliche Versicherungen kann die Steuerkontrollstelle auch ausserhalb eines Steuerermittlungsverfahrens verlangen.
2. Eidesstattliche Versicherungen kann die Steuerkontrollstelle nur von den Steuerpflichtigen (§ 97 Absätze 1 und 2) sowie von solchen Personen verlangen, die nach den §§ 103ff. die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu erfüllen haben; von anderen Personen (§ 175 ff.) können eidesstattliche Versicherungen im Steueraufsichtsverfahren nicht verlangt werden.
3. Eidesstattliche Versicherungen kann die Steuerkontrollstelle nicht nur dann verlangen, wenn die Steuerpflicht bereits feststeht, sondern auch dann, wenn nach dem Ermessen der Steuerkontrollstelle eine Steuerpflicht in Betracht kommt.
4. Der § 209 Absatz 2 findet keine Anwendung.
5. Wird eine von der Steuerkontrollstelle verlangte Versicherung an Eides Statt verweigert, so hat die Steuerkontrollstelle nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden, welche Schlüsse aus der Verweigerung zu ziehen sind (§ 217 Absatz 2 Satz 1). Falls nicht besondere Umstände zu einer anderen Würdigung führen, ist anzunehmen, dass die Behauptung, über welche die eidesstattliche Versicherung verweigert worden ist, nicht zutrifft.
6. Auf Grund der Schlüsse, die aus der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherund gezogen werden, sind die bisherigen Steuerfestsetzungen zu berichtigen. Die Berichtigungen (Berichtigungsveranlagungen, Berichtigungsfeststellungen) sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, im übrigen uneingeschränkt zulässig.
VII. Zwangsmittel und Sicherungsgelder
§ 202

(1)

Die Steuerkontrollstellen können Anordnungen, die sie im Besteuerungsverfahren (einschliesslich der Vorbereitung, Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung) innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen, durch Geldstrafen, Ausführung auf Kosten der Pflichtigen und unmittelbar erzwingen.

(2)

Die einzelne Geldstrafe darf fünftausend Rm. (50 000 Fr.) nicht übersteigen.

(3)

Die Kosten der Ausführung durch Dritte und des unmittelbaren Zwangs können im voraus in einem vorläufig zu veranschlagenden Betrag zwangsweise eingezogen werden.

(4)

Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn die Anordnung sonst nicht durchführbar ist oder Gefahr im Verzug liegt.

(5)

Gegen öffentliche Behörden sind Zwangsmittel nicht zulässig.

(6)

Bevor ein Zwangsmittel festgesetzt wird, muss der Pflichtige unter Androhung des Zwangsmittels mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der von ihm geforderten Handlung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich geschehen, ausser wenn Gefahr im Verzug liegt.

(7)

Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies der Steuerkontrollstelle rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

§ 203

(1)

Wenn das Gesetz die Gewährung von Steuervergünstigungen oder Erleichterungen bei der Entrichtung oder Berechnung von Steuern zulässt, können dem Steuerpflichtigen, insbesondere auch zur Überwachung, besondere Bedingungen auferlegt, und es kann bestimmt werden, dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen Geldbussen als Ungehorsamsfolgen verwirkt sein sollen (Sicherungsgelder). Soweit kein höherer Betrag zugelassen ist, kann das Sicherungsgeld für den einzelnen Fall bis auf zehntausend Rm. (100 000 Fr.) bemessen werden. Die Steuerkontrollstelle legt das Sicherungsgeld auf und bestimmt seine Höhe.

(2)

Das Sicherungsgeld ist nicht aufzuerlegen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass bei der Nichteinhaltung der Bedingung weder ihm noch seinen Vertretern, Angestellten oder Arbeitern ein Verschulden zur Last fällt.

Zweiter Unterabschnitt - Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren
§ 204

(1)

Die Steuerkontrollstelle hat die steuerpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Sie hat Angaben der Steuerpflichtigen auch zugunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen.

(2)

Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben oder sich im Inland aufhalten (dauernd oder vorübergehend), sind der Steuerkontrollstelle auf Verlangen zur Auskunft, zur Vorlegung von Unterlagen und zu sonstigen Nachweisungen insoweit verpflichtet, als die Auskünfte, die Unterlagen und die sonstigen Nachweisungen erforderlich sind zur Prüfung der Frage, ob die Personen einer Steuer unterliegen. Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass die im Satz 1 bezeichneten Personen zur Erörterung der Steuerpflicht auf der Steuerkontrollstelle erscheinen.

§ 205

(1)

Die Steuerkontrollstelle hat die Steuererklärungen (§ 166) zu prüfen. Soweit nötig, hat sie tunlichst durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen, dass Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden.

(2)

Trägt die Steuerkontrollstelle Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat sie, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen. Sie kann den Steuerpflichtigen, falls eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen Erfolg hat, vorladen und ihn nach den §§ 170 ff. zu Auskunft und weiteren Nachweisungen anhalten.

(3)

Wenn von der Steuererklärung abgewichen werden soll, sind dem Steuerpflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äusserung mitzuteilen.

§ 205a

(1)

Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass Schulden oder andere Lasten (zum Beispiel Niessbrauchlasten oder Rentenlasten) bei der Feststellung des Vermögens ............................. abgesetzt werden, so kann die Steuerkontrollstelle verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger genau bezeichnet.

(2)

Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Feststellung des Einkommens abgesetzt werden, so kann die Steuerkontrollstelle verlangen, dass der Steuerpflichtige die Empfänger genau bezeichnet.

(3)

Soweit der Steuerpflichtige die von der Steuerkontrollstelle verlangten Angaben nicht macht, werden die beantragten Absetzungen nicht vorgenommen.

§ 206

(1)

Die Steuerkontrollstellen können Sachverständige zuziehen oder Prüfungsbeamte, die ihnen zugeordnet sind, verwenden. Sie können sich ferner der Hilfe von Vertretern und Angestellten der Verbände und Vertretungen des Betriebs- oder Geschäftszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Die so hinzugezogenen Personen und Sachverständigen haben über das, was ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt wird, strengstens zu schweigen und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie sind hierauf eidlich zu verpflichten.

(2)

Soweit nicht Gefahr im Verzug liegt, hat die Steuerkontrollstelle die Person, die es beauftragen will, und den Verband, dem sie angehört, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Befürchtet der Steuerpflichtige von der Tätigkeit dieser Person die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit, so kann er sie ablehnen und, wenn diesem Antrag nicht stattgegeben wird, beantragen, die Prüfung auf seine Kosten durch besondere Sachverständige vornehmen zu lassen. Er hat Personen, die hierzu bereit und geeignet sind, zu bezeichnen. Einigt man sich nicht, so entscheidet der Steuerdirektor endgültig.

§ 207

(1)

Die Steuerkontrollstelle soll die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren in der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen.

(2)

Bücher und Geschäftspapiere sind auf Wunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen einzusehen.

§ 208

(1)

Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 162 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmässiger Führung für sich und sind, wenn nach den Umständen des Falls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenn eine vom Finanzminister bezeichnete Stelle bescheinigt, dass sie die Bücher und Aufzeichnungen geprüft hat, und dass die Eintragungen, für die sie bestimmt sind, fortlaufend und vollständig gemacht und formell und sachlich richtig sind, so darf die Beanstandung nur mit Genehmigung des Steuerdirektors erfolgen.

(2)

Bücher, Geschäftspapiere, Bilanzen und deren Erläuterungen dürfen einem Beirat nur mit Zustimmung dessen, der sie vorgelegt hat, zur Einsicht mitgeteilt werden. Sonst ist der Buchbeweis durch den Vorsteher der Steuerkontrollstelle oder unter dessen Leitung durch die im § 206 genannten Personen zu erheben. Wenn über das Ergebnis schriftlich berichtet wird, soll dem Steuerpflichtigen eine Abschrift mitgeteilt werden.

§ 209

(1)

Wenn es sich um die Ermittlung von Steueransprüchen gegen bestimmte Personen handelt, sollen andere Personen erst dann zu einer Auskunft oder zur Vorlegung von Büchern angehalten werden, wenn die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führen, oder keinen Erfolg versprechen. Nur wenn es erforderlich ist, um die Wahrheit zu ermitteln oder wenn Gefahr im Verzug liegt, soll verlangt werden, dass der Steuerpflichtige oder ein Dritter (§§ 173 und 183) Wertsachen vorlegt oder den Inhalt von Behältnissen oder eines verschlossenen Depots nachweist; die Steuerkontrollstelle kann alsdann der Bank oder der Stelle, die das Schliessfach überlassen hat oder das Depot verwahrt, vorschreiben, dem Steuerpflichtigen während angemessen kurzer Frist nur unter Zuziehung eines von der Steuerkontrollstelle zu bezeichnenden Beamten Zutritt zum Schliessfach zu gewähren oder das Depot auszuhändigen.

(2)

Eidesstattliche Versicherungen und eidliche Bekräftigungen von Auskünften sollen nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind.

§ 210

(1)

Nach Abschluss seiner Ermittlungen setzt die Steuerkontrollstelle durch Steuerbescheid die Steuer fest.

(2)

Sind zur Entrichtung einer Steuer mehrere gesamtschuldnerisch verpflichtet, so ist es in jedem Fall zulässig, gegen die Gesamtschuldner einen einheitlichen Steuerbescheid zu erlassen. Das gilt auch dann, wenn nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht, die Steuer nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

(3)

Die Vorschriften, die für Steuerbescheide gelten, finden auf Bescheide, die auf Freistellung von Steuern lauten, nur insoweit Anwendung, als dies durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist.

§ 210a

(1)

Der Realsteuerbescheid richtet sich auch gegen den Rechtsnachfolger (einschliesslich des Nachfolgers im Besitz), auf den nach dem Feststellungszeitpunkt oder nach dem Ablauf des Bemessungszeitraums der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück übergegangen ist. Ist die Rechtsnachfolge eingetreten, nachdem der Realsteuerbescheid dem Rechtsvorgänger bekanntgegeben (zugestellt) worden ist, so wirkt die Bekanntgabe (die Zustellung) an den Rechtsvorgänger auch gegen den Rechtsnachfolger.

(2)

Wer für eine Realsteuer, die ein anderer schuldet, entweder persönlich oder mit den von ihm verwalteten Mitteln haftet, muss einen Realsteuerbescheid, der gegen den Steuerschuldner ergangen ist, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht Rechtsnachfolger des Steuerschuldners ist.

§ 210b

(1)

Für die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen und vom Umsatz wird der Steuerbescheid schriftlich erteilt .........................

(2)

Deckt sich die Umsatzsteuerschuld für den Veranlagungszeitraum mit den Voranmeldungen und festgesetzten Vorauszahlungen, so genügt eine Mitteilung hierüber.

§ 211

(1)

Steuerbescheide, die nach den Steuergesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen die Höhe der Steuer enthalten.

(2)

Sie sollen ferner enthalten:

1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist,
2. die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie dem Steuerpflichtigen nicht schon mitgeteilt sind,
3. eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist,
4. die Punkte, in denen von der Steuererklärung abgewichen worden ist.

(3)

Die Steuerbescheide sind verschlossen zuzustellen. Der Finanzminister kann statt der Zustellung eine einfachere Form der Bekanntgabe zulassen. 8

§ 212

Ist ein förmlicher Steuerbescheid nicht zu erteilen, so gilt als Steuerbescheid jede Willenskundgebung einer Steuerkontrollstelle mit der erstmalig ein bestimmter Betrag als Steuer von einer bestimmten Person sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist beansprucht wird.

§ 212a

(1)

Bei den Realsteuern setzt die Steuerkontrollstelle durch Steuermessbescheid den Steuermessbetrag fest.

(2)

Auf die Festsetzung der Steuermessbeträge finden die für die Festsetzung der Steuern, auf Steuermessbescheide finden die für Steuerbescheide (insbesondere für Realsteuerbescheide) geltenden Vorschriften sinngemässe Anwendung.

(3)

In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen Steuerpflicht und der persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft).

§ 212b

(1)

Die Steuerkontrollstellen teilen die festgesetzten Steuermessbeträge denjenigen Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.

(2)

Die festgesetzten Steuermessbeträge und die anderen Entscheidungen, die in den Steuermessbescheiden enthalten sind (§ 212a Absatz 3), werden den Realsteuerbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Steuermessbescheide noch nicht unanfechtbar geworden sind.

(3)

Ist ein Steuermessbescheid durch Rechtsmittelentscheidung oder durch Berichtigungsbescheid geändert worden, so wird ein Realsteuerbescheid, der auf dem bisherigen Steuermessbescheid beruht, von Amts wegen durch einen neuen Realsteuerbescheid ersetzt, der der Änderung des bisherigen Steuermessbescheids Rechnung trägt. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Realsteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden war. Mit dem Erlass des neuen Realsteuerbescheids kann gewartet werden, bis die Änderung des bisherigen Steuermessbescheids unanfechtbar geworden ist.

§ 212c

(1)

Besteht Streit darüber, ob und inwieweit eine Person oder eine Sache für eine Realsteuer haftet, so hat auf Antrag der haftpflichtigen Person oder des Eigentümers oder Besitzers der haftpflichtigen Sache oder auf Antrag der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(2)

Besteht Streit darüber, ob eine Betriebstätte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalls zu welchem Teil) der Zweigstellensteuer unterliegt, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

§ 213

(1)

Die Feststellung der Besteuefungsgrundlagen bildet regelmässig einen unselbständigen (mit Rechtsmitteln nicht selbständig anfechtbaren) Teil des Steuerbescheids.

(2)

In den Fällen der §§ 214 und 215 (nach näherer Massgabe des § 220 Ziffer 2 auch in anderen Fällen) werden die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt. Hierüber wird ein schriftlicher Feststellungsbescheid erteilt. Die gesonderte Feststellung bildet, auch wenn sie mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, eine selbständige (mit Rechtsmitteln selbständig) anfechtbare Entscheidung.

§ 214

Gesondert festgestellt werden die der Besteuerung zugrunde zu legenden Einheitswerte für die folgenden Gegenstände:

1. für die wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe; Grundstücke, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören; gewerbliche Betriebe; Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören), wenn die wirtschaftlichen Einheiten entweder
a) sich lediglich auf Inland erstrecken oder
b) sich sowohl auf Inland als auch auf Ausland erstrecken und einem unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen gehören;
2. für die wirtschaftlichen Untereinheiten (Betriebsgrundstücke; Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören), wenn die wirtschaftlichen Untereinheiten entweder
a) sich lediglich auf Inland erstrecken oder
b) sich sowohl auf Inland als auch auf Ausland erstrecken und einem unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen gehören;
3. für Teile der in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten in den folgenden Fällen:
a) Wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit sich sowohl auf Inland als auch auf Ausland erstreckt, so wird der Einheitswert des inländischen Teils gesondert festgestellt.
b) Wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit sich auf eine inländische Gemeinde beschränkt und mit einem ihrer Teile der Vermögensteuer oder einer Realsteuer unterliegt, so wird für diesen Teil der Einheitswert gesondert festgestellt.
§ 215

(1)

Die im § 214 vorgesehenen gesonderten Feststellungen werden einheitlich getroffen, wenn an dem Gegenstand mehrere beteiligt sind oder wenn die Gebäude oder Betriebsmittel eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht sämtlich dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.

(2)

Ferner werden einheitlich und gesondert festgestellt:

die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

1. aus Land- und Forstwirtschaft,
2. aus Gewerbebetrieb,
3. aus selbständiger Arbeit,
4. aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,

wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind.

(3)

Werden zusammen mit Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Absatz 2 stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so sollen auch diese anderen Einkünfte einheitlich mitfestgestellt werden.

(4)

Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Absatz 2 Ziffern 1 und 4) weder im Inland belegen noch in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist oder wenn die Gesellschaft oder die Gemeinschaft (Absatz 2 Ziffer 2) weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Auch sonst kann von der Anwendung des Absatzes 2 abgesehen werden, wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt.

§ 216

(1)

In dem Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215) sind, soweit es für die Besteuerung erforderlich ist, auch Feststellungen zu treffen:

1. über die Art des Gegenstands, zum Beispiel darüber, ob es sich um einen landund forstwirtschaftlichen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück, einen gewerblichen Betrieb oder eine Gewerbeberechtigung handelt. Bei einem Grundstück ist auch eine Feststellung über die Grundstücksart (Beispiele: Mietwohngrundstück, Einfamilienhaus) zu treffen, wenn es bei der Besteuerung auf die Grundstücksart ankommt. Bei einem Betriebsgrundstück oder einer Gewerbeberechtigung, die zu einem gewerblichen Betrieb gehört, ist auch der Betrieb festzustellen, zu dem das Betriebsgrundstück oder die Gewerbeberechtigung gehört;
2. darüber, wem der Gegenstand (der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder die Gewerbeberechtigung, in den Fällen des § 215 Absatz 2 die Einkünfte) bei der Besteuerung (ausschliesslich der Zwangsvollstreckung) zuzurechnen ist. Sind an dem Steuergegenstand mehrere beteiligt (§ 215 Absätze 1 und 2), so ist in dem Feststellungsbescheid auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.

(2)

eine solche Feststellung unterblieben, so ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

§ 217

(1)

Soweit die Steuerkontrollstelle die Besteuerungsgrundlagen (einschliesslich solcher Besteuerungsgrundlagen, für die eine gesonderte Feststellung nicht vorgeschrieben ist) nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2)

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind.

§ 218

(1)

Auf Feststellungsbescheide, die nach den §§ 214 und 215 ergehen, finden die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften sinngemässe Anwendung.

(2)

Die Feststellungen, die in den Feststellungsbescheiden getroffen worden sind, werden den Steuerbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Feststellungsbescheide noch nicht unanfechtbar geworden sind.

(3)

Ferner wird der Einheitswert, der für ein Betriebsgrundstück oder für eine zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Gewerbeberechtigung festgestellt worden ist, dem Feststellungsbescheid zugrunde gelegt, durch den der Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid, durch den für das Betriebsgrundstück oder für die Gewerbeberechtigung der Einheitswert festgestellt worden ist, noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(4)

Ist die in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellung durch Rechtsmittelentscheidung, durch Berichtigungsfeststellung oder durch Fortschreibung (§ 225a) geändert worden, so werden Bescheide (Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide), die auf dem bisherigen Feststellungsbescheid beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide ersetzt, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid bereits unanfechtbar geworden war. Mit dem Erlass der neuen Bescheide kann gewartet werden, bis die Rechtsmittelentscheidung, Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibung, die die bisherige Feststellung ändert, unanfechtbar geworden ist.

§ 219

(1)

Ein einheitlicher Feststellungsbescheid, der nach § 215 erlassen wird, richtet sich gegen alle Personen, die an dem Betrieb, an dem Grundstück, an dem Betriebsgrundstück oder an der Gewerbeberechtigung, in den Fällen des § 215 Absatzes 2 an den Einkünften beteiligt sind. Gesellschafter haben der Steuerkontrollstelle einen im Inland wohnenden Vertreter zu benennen, der ermächtigt ist, für die sämtlichen Gesellschafter die im § 215 vorgesehenen Feststellungsbescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen sowie die mit dem Feststellungs- oder Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen der Steuerbehörden in Empfang zu nehmen. Solange die Gesellschafter einen solchen Vertreter der Steuerkontrollstelle nicht benannt haben, sind die Steuerbehörden berechtigt, die im § 215 vorgesehenen Feststellungsbescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen sowie die mit dem Feststellungsoder Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen einem der Gesellschafter zugehen zu lassen mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter; auf diese Wirkung ist in dem Feststellungsbescheid der Rechtsmittelentscheidung oder sonstigen Verfügung oder Mitteilung hinzuweisen. Die Vorschriften, die in den Sätzen 2 und 3 für Gesellschaften getroffen sind, gelten entsprechend für Gemeinschaften.

(2)

Ein Feststellungsbescheid, der über einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder eine Gewerbeberechtigung ergeht (§§ 214 und 215 Absatz 1), richtet sich auch gegen den Rechtsnachfolger (einschliesslich des Nachfolgers im Besitz), auf den nach dem Feststellungszeitpunkt der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder die Gewerbeberechtigung übergegangen ist oder übergeht. Ist die Rechtsnachfolge eingetreten, nachdem der Feststellungsbescheid dem Rechtsvorgänger bekanntgegeben (zugestellt) worden ist, so wirkt die Bekanntgabe (die Zustellung) an den Rechtsvorgänger auch gegen den Rechtsnachfolger.

(3)

Wer für eine Steuer, die ein anderer schuldet, entweder persönlich oder mit den von ihm verwalteten Mitteln haftet, muss einen Feststellungsbescheid, der gegen den Steuerschuldner ergangen ist, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht Rechtsnachfolger des Steuerschuldners ist.

§ 220

Der Finanzminister kann Bestimmungen treffen über:

1. Zusammenfassung und Vereinheitlichung von Bescheiden (Steuerbescheiden, Feststellungsbescheiden, Steuermessbescheiden, Zerlegungsbescheiden), die denselben Steuerpflichtigen betreffen. Dabei ist anzustreben, dass die Zahl der Bescheide, die ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahrs erhält, möglichst herabgemindert wird;
2. Einschränkungen und Erweiterungen der §§ 214 und 215. Zum Beispiel kann die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer, ferner die gesonderte Feststellung des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes und insoweit, als nicht bereits die Vorschriften des § 215 Absatzes 2 Platz greifen, die gesonderte Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte für solche Fälle vorgesehen werden, in denen der Erlass eines Feststellungsbescheids (insbesondere wegen des Zusammenhangs mit der Feststellung des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrags) zu einer Vereinfachung des Verfahrens führt. Ferner kann für Aktien, ...................... für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert einheitlich und gesondert festgestellt werden;
3. Zulässigkeit und Rechtswirkungen von Vereinbarungen und vereinbarungsähnlichen Rechtsformen im Besteuerungsverfahren. Vereinbarungen können nur für solche Fälle zugelassen werden, in denen die Vereinbarungen die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich ändern; entsprechendes gilt für vereinbarungsähnliche Rechtsformen. Sondervorschriften, die in Steuergesetzen enthalten sind, bleiben unberührt;
4. das Verfahren in den Fällen der Ziffern 2 und 3.
§ 221

Gestrichen

§ 222

(1)

Hat bei Steuern ..................................., die Steuerkontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts einen besonderen, im Gesetz selber vorgesehenen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid, Steuermessbescheid, Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid) erteilt, so findet, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, eine Änderung des Bescheids (eine Berichtigungsveranlagung oder eine Berichtigungsfeststellung) nur statt:

1. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen, und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist;
2. wenn durch eine Betriebsprüfung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen;
3. wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine höhere Veranlagung rechtfertigt, und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist; dies gilt nicht für die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Umsatz und vom Vermögen;
4. wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine niedrigere Veranlagung rechtfertigt.

(2)

Eine Berichtigungsveranlagung oder eine Berichtigungsfeststellung darf nicht auf eine nach Entstehung des Steueranspruchs erlassene Entscheidung des Staatsrats, Ausschuss für Streitsachen, gegründet werden, in der eine Rechtsfrage im Gegensatz zu einer früheren, einen gleichen Sachverhalt betreffenden höchstrichterlichen Entscheidung entschieden wird.

§ 223

Nachforderungen von Steuern sind, soweit nicht die Vorschriften des § 222 Platz greifen oder sonst etwas Abweichendes vorgeschrieben ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

§ 224

Wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine Herabsetzung der Steuer rechtfertigt, so ist, soweit nicht die Vorschrift des § 222 Absatzes 1 Ziffer 4 Platz greift, die Steuerfestsetzung zu berichtigen.

§ 225

Wo das Gesetz wegen bedingter, befristeter oder sonst ungewisser Verhältnisse die Steuerfestsetzung aussetzt oder eine vorläufige vorsieht, ist die Steuerfestsetzung nachzuholen oder zu berichtigen, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Nach Ablauf des Jahrs, das auf die Beseitigung der Ungewissheit folgt, kann der Steuerpflichtige die Berichtigung nicht mehr beantragen. Eine Berichtigung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist unzulässig, wenn der Anspruch auf Nachzahlung verjährt ist. ......................

§ 225a

(1)

Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert (§ 214 und § 215 Absatz 1) wird durch einen neuen Feststellungsbescheid (Fortschreibungsbescheid) ersetzt:

1. bei Änderung im Wert des Gegenstands:
wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes eine Wertfortschreibung stattfindet;
2. bei Änderung in der Art des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 1) oder bei Änderung in der Zurechnung des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 2):
wenn die Änderung nach dem Feststellungszeitpunkt eingetreten und für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(2)

Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die neue Feststellung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist.

§ 225b

Besteht Streit darüber, ob ein gewerblicher Betrieb, für den ein Steuermessbetrag festgesetzt worden ist, nach Ablauf des Bemessungszeitraums, aber vor Ablauf des Erhebungszeitraums auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist, so hat auf Antrag des bisherigen oder des neuen Unternehmers oder auf Antrag der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

§ 226

(1)

Ist ein Vermögensteuerbescheid oder ein Steuermessbescheid ergangen und ist nach dem Veranlagungszeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) oder bei der Gewerbesteuer nach dem Ablauf des Bemessungszeitraums die Steuerpflicht weggefallen, so hat die Steuerkontrollstelle auf Antrag des Steuerpflichtigen durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, von wann ab die Steuer nicht mehr zu entrichten ist.

(2)

Ist ein Grundsteuermessbescheid ergangen und hat nach dem Feststellungszeitpunkt der Steuergegenstand die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit verloren, so hat die Steuerkontrollstelle auf Antrag des bisherigen Steuerpflichtigen durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, von wann ab der bisherige Steuerpflichtige die Grundsteuer nicht mehr zu entrichten hat.

(3)

Ist über einen Gewerbebetrieb, der mehrere Betriebstätten hat, ein Steuermessbescheid ergangen und sind im Laufe des Erhebungszeitraums alle in einer Gemeinde befindlichen Betriebstätten weggefallen, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, von wann ab die Gewerbesteuer für die weggefallenen Betriebstätten nicht mehr zu entrichten ist.

§ 227

Das Steuerermittlungsverfahren ist (ausser in den Fällen des § 206 Absatzes 2 .................) kostenfrei; im übrigen bestimmt der Finanzminister den Umfang der Gebühren.

Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt - Zulässigkeit der Rechtsmittel
§ 228

Gegen Steuerbescheide (§§ 211 und 212), Feststellungsbescheide (§§ 214 und 215) und Steuermessbescheide (§ 212a Absatz 1) ist als Rechtsmittelverfahren gegeben 9 :

1. ....................................
2. ....................................
§ 229

.....

§ 230

.....

§ 231

(1)

Einen Feststellungsbescheid der in den §§ 214 und 215 bezeichneten Art kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der Feststellungen, die in dem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, oder durch die Entscheidung über die Art des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 1) oder über die Zurechnung des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 2) beschwert fühlt.

(2)

Liegen einem Feststellungsbescheid Feststellungen zugrunde, die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffen worden sind (§ 218 Absatz 3), so kann jener Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid erhoben werden.

§ 232

(1)

Einen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der festgesetzten Steuern oder dadurch beschwert fühlt, dass die Steuerpflicht bejaht worden ist.

(2)

Liegen einem Steuerbescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid oder in einem Steuermessbescheid getroffen worden sind, so kann der Steuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem Feststellungsbescheid oder in dem Steuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Feststellungsbescheid oder gegen den Steuermessbescheid erhoben werden.

§ 232a

Rechtsmittel können nicht darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 32 Absatzes 1 die Steuerkontrollstelle den Beirat hätte hören sollen.

§ 233

Der Steuerkontrolleur-Steuerinspektor kann die ihm zustehenden Rechtsmittel sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen einlegen.

§ 234

Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbescheide ändern, zum Beispiel in den Fällen des § 92 Absatzes 3 und der §§ 94, 222 und 225, ist der neue Bescheid selbständig anfechtbar, soweit die Änderung reicht.

§ 235

....... Rechtsmittel ...................... sind ferner gegeben:

1. gegen Bescheide, durch die ein Antrag der im § 226 bezeichneten Art oder ein Antrag auf Vornahme einer Berichtgungsfeststellung oder Fortschreibungsfeststellung, einer Berichtigungsveranlagung oder Fortschreibungsveranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird;
2. gegen Bescheide, durch die festgestellt wird, dass oder inwieweit eine Person oder eine Sache für eine Realsteuer haftet (§ 212c Absatz 1);
3. gegen Bescheide, durch die festgestellt wird, dass eine Betriebstätte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalls zu welchem Teil) der Zweigstellensteuer unterliegt (§ 212c Absatz 2);
4. gegen Bescheide, die den Übergang eines gewerblichen Betriebs betreffen (§ 225b);
5. gegen Bescheide über Erstattungs- und Vergütungsansprüche, die aus Rechtsgründen zugelassen sind; gegen Bescheide, durch die erstattete oder vergütete Beträge zurückgefordert werden; ferner gegen Bescheide über sonstige Steuervergünstigungen, auf deren Gewährung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht;
6. gegen Abrechnungsbescheide (§ 125).
§ 236

.....

§ 237

.....

§ 238

Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der, gegen den der Bescheid oder die Verfügung ergangen ist. Für seine Vertretung gelten der § 102 Absatz 2 und die §§ 103 bis 110. Stirbt jemand, der berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, während eine Rechtsmittelfrist läuft, bevor er das Rechtsmittel eingelegt hat, so kann jeder Erbe das Rechtsmittel einlegen.

§ 239

(1)

Zur Einlegung von Rechtsmitteln, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebs oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, sind die folgenden Personen berechtigt:

1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt:
jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen über diese Punkte berührt wird;
2. soweit es sich um einen Punkt handelt, der einen Gesellschafter oder Gemeinschafter für seine Person angeht (zum Beispiel die Höhe von Sondervergütungen oder persönlichen Werbungskosten):
der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen über diesen Punkt berührt wird;
3. im übrigen:
nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter, Gesellschafter oder Gemeinschafter, die nicht zur Geschäftsführung berufen sind, sind auch nicht berechtigt, dem Rechtsmittel beizutreten.

(2)

Sind in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Fällen einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.

(3)

Mehrere Rechtsmittel gleicher Art, die denselben Betrieb, dasselbe Grundstück, dasselbe Betriebsgrundstück oder dieselbe Gewerbeberechtigung, in den Fällen des § 215 Absatzes 2 dieselben Einkünfte betreffen, werden verbunden und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugte Mitberechtigte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu dem Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen. Auch im Rechtsmittelverfahren können nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. Die Rechtsmittelentscheidungen richten sich gegen alle Mitberechtigten; § 219 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

§ 240

(1)

Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder eine Gewerbeberechtigung, nachdem darüber ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein Realsteuerbescheid erlassen worden ist, eine Rechtsnachfolge (einschliesslich der Nachfolge im Besitz) ein, während eine Rechtsmittelfrist (Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, das die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage, die Festsetzung eines Steuermessbetrags oder die Festsetzung einer Realsteuer betrifft) läuft, so kann auch der Rechtsnachfolger das Rechtsmittel einlegen.

(2)

Wenn im Fall des Absatzes 1 oder in einem sonstigen Fall der Rechtsvorgänger und der Rechtsnachfolger Rechtsmittel gleicher Art gegen einen Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder Realsteuerbescheid einlegen, so werden die Rechtsmittel verbunden. Legt nur der Rechtsvorgänger Rechtsmittel ein, so wird der Rechtsnachfolger, legt nur der Rechtsnachfolger Rechtsmittel ein, so wird falls möglich, der Rechtsvorgänger zu dem Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen, wenn sein Interesse durch die Entscheidung berührt wird und die Rechtsmittelbehörde Kenntnis von der Rechtsnachfolge hat. Auch im Rechtsmittelverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Rechtsmittelentscheidungen richten sich sowohl gegen den Rechtsvorgänger als auch gegen den Rechtsnachfolger.

§ 241

(1)

Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen, der nach § 102 Absatz 2, §§ 103 bis 110 befugt ist, die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzunehmen, so wirkt er auch gegen den Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugt ist, diese Interessen selbständig wahrzunehmen, so kann er das Rechtsmittel selbständig einlegen oder dem Rechtsmittel beitreten, das die zur Wahrung dieser Interessen befugte Person eingelegt hat; die Rechtsmittelbehörde kann ihn auch von Amts wegen als Beteiligten zuziehen.

(2)

Auch sonst kann als Beteiligter zugezogen werden, wessen Interesse nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird, insbesondere wer auf Grund dieser Gesetze neben dem Steuerpflichtigen haftet oder haftbar gemacht werden kann.

(3)

Wer als Beteiligter zugezogen oder beigetreten ist, kann dieselben Rechte geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen; er muss die Rechtsmittelentscheidung gegen sich gelten lassen.

§ 242

In Steuersachen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen.

Zweiter Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
§ 243

(1)

Soweit die Rechtsmittelbehörden zur Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse berufen sind, haben sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(2)

Sie sind an die Anträge dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gebunden.

(3)

Sie können die Entscheidung auch zum Nachteil dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, ändern.

§ 244

Die Rechtsmittelbehörden haben die Befugnisse, die den Steuerkontrollstellen im Besteuerungsverfahren gegeben sind. Soweit die Ausübung dieser Befugnisse an die Genehmigung des Steuerdirektors gebunden ist, bedarf es dieser nur, wenn Steuerkontrollstellen als Rechtsmittelbehörden tätig werden.

§ 245

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt einen Monat.

§ 246

(1)

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit Ablauf des Tags, an dem der Bescheid dem Berechtigten zugestellt oder, wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist oder als bekanntgemacht gilt.

(2)

Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden, sobald der Bescheid vorliegt.

(3)

Fehlt in einem Bescheid eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

§ 247

Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, kann sich, wenn von anderer Seite ein Rechtsmittel eingelegt ist, diesem Rechtsmittel anschliessen. Dies gilt auch dann, wenn für ihn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist.

§ 248

(1)

Auf Einlegung von Rechtsmitteln kann verzichtet werden. Ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

(2)

Der Verzicht des Steuerpflichtigen ist der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zu erklären.

§ 249

(1)

Die Rechtsmittel können schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer das Rechtsmittel eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht.

(2)

Ein Rechtsmittel gilt als eingelegt, wenn aus dem Schriftstück oder aus der Erklärung hervorgeht, dass sich der Erklärende durch die Entscheidung beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt.

(3)

Die Rechtsmittel sind bei der Geschäftstelle der Behörde anzubringen, deren Bescheid angefochten wird. Die Anbringung bei der zur Entscheidung berufenen Stelle (Rechtsmittelbehörde) oder bei der für eine frühere Rechtstufe zuständigen Behörde genügt. Ferner genügt es, wenn ein Rechtsmittel, das sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Stelle angebracht wird. Das Rechtsmittel ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig der zur Entscheidung berufenen Stelle oder einer für eine frühere Rechtstufe zuständigen Behörde übermittelt wird.

(4)

Bei der Einlegung soll die Entscheidung bezeichnet werden, gegen die das Rechtsmittel gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

§ 250

Gestrichen

§ 251

Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Steuer nicht aufgehalten. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann die Vollziehung aussetzen, geeignetenfalls gegen Sicherheitsleistung.

§ 252

(1)

Die Rechtsmittelbehörde hat zu prüfen, ob das Rechtsmittel zulässig und in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2)

...............................................

§ 253

Rechtsmittel können bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung und, falls mündlich verhandelt wird, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren entschieden wird, zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Zurücknahme hemmt den Fortgang des Verfahrens nicht, wenn sich ein sonst Beteiligter vorher dem Rechtsmittel angeschlossen hat.

§ 254

(1)

Der Steuerpflichtige, oder wer sonst das Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich im Rechtsmittelverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Geschäftsmässige Vertreter können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die im § 107 Absatz 3 genannten Personen. Die Vorschriften des § 107 Absätze 6 und 7 finden Anwendung.

(2)

Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben sich auf Verlangen als solche auszuweisen.

(3)

Behörden werden durch Beamte vertreten, die die Behörde allgemein oder für den einzelnen Fall bestimmt.

§ 255

.......

§ 256

Die Unterlagen der Besteuerung, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, sollen, soweit dies nicht schon geschehen ist, dem Steuerpflichtigen auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Rechtsmittelschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitgeteilt werden. In diesem Fall ist ihm zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, die von Empfang der Mitteilung an läuft.

§ 257

Wenn Auskunftspersonen oder Sachverständige im Rechtsmittelverfahren mündlich gehört werden, kann den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme am Termin gegeben werden. Ist das nicht geschehen, so darf das Beweisergebnis nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwertet werden, wenn ihm Gelegenheit gegeben ist, sich dazu zu äussern.

§ 258

(1)

Bei Zurückweisung des Rechtsmittels soll die Entscheidung das tatsächliche und rechtliche Vorbringen und die Beweisergebnisse würdigen. Hinzugefügt werden soll eine Belehrung, welches Rechtsmittel weiter zulässig ist und binnen welcher Frist und wo es einzulegen ist.

(2)

Die Entscheidungen sind dem Steuerpflichtigen verschlossen zuzustellen. Der Finanzminister kann statt der Zustellung eine einfachere Form der Bekanntgabe zulassen 10 .

§§ 259 bis 324

.....

Vierter Abschnitt - Beitreibung
§§ 325 bis 381

.....

Fünfter Abschnitt - Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren
Erster Unterabschnitt - Zerlegungsverfahren
§ 382

Soweit eine Steuerzerlegung (Zerlegung von Steuerbeträgen oder Steuermessbeträgen) vorgeschrieben ist, gelten für das Zerlegungsverfahren die Vorschriften der §§ 383 bis 389.

§ 383

(1)

Im Zerlegungsverfahren haben die Steuerbehörden von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Sie haben dabei die gleichen Befugnisse, die den Steuerkontrollstellen im Steuerermittlungsverfahren zustehen.

(2)

Soweit die Zerlegungsgrundlagen nicht festgestellt werden können, sind sie zu schätzen. Der § 217 gilt entsprechend.

§ 384

Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind:

1. der Steuerpflichtige, wenn das Verfahren der Zerlegung eines Steuermessbetrags dient;
2. diejenigen Gemeinden, denen ein Anteil an dem zu zerlegenden Steuerbetrag oder Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die auf eine solche Zuteilung Anspruch erhoben haben;
3. .......................................
§ 385

(1)

Die beteiligten Gemeinden können von der Steuerkontrollstelle Auskunft über Fragen der Zerlegung verlangen. Sie sind berechtigt, durch ihre Beamten Einsicht in die die Zerlegung betreffenden Nachweisungen und Akten der Steuerkontrollstelle zu nehmen.

(2)

Die Steuerkontrollstelle soll vor jeder Änderung des Beteiligungsverhältnisses die Gemeinden hören, deren Beteiligung durch die Änderung berührt wird.

§ 386

(1)

Über die Zerlegung erteilt die Steuerkontrollstelle einen schriftlichen Bescheid (Zerlegungsbescheid).

(2)

Der Zerlegungsbescheid muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Höhe des zerlegten Steuerbetrags oder Steuermessbetrags;
2. die Bestimmung darüber, welche Anteile an dem Gegenstand der Zerlegung den beteiligten Gemeinden zugeteilt werden;
3. die Angabe der Zerlegungsgrundlagen;
4. eine Belehrung darüber, welches Rechtsmittel gegen den Zerlegungsbescheid zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

(3)

Ein Zerlegungsbescheid, durch den ein Steuermessbetrag zerlegt wird, wird dem Steuerpflichtigen verschlossen zugestellt. Der Finanzminister kann statt der Zustellung eine einfachere Form der Bekanntgabe zulassen 11 . Die Vorschriften des § 219 Absatzes 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4)

Ausserdem wird der Inhalt des Zerlegungsbescheids den beteiligten Gemeinden bekanntgegeben.

§ 387

(1)

Ist ein Einkommensteuerbetrag oder ein Körperschaftsteuerbetrag, nachdem er von der Steuerkonstrollstelle zerlegt worden ist, geändert worden, so nimmt die Steuerkontrollstelle, sofern die Steuerpflicht nicht ganz weggefallen ist, eine neue Zerlegung vor, sobald die Änderung unanfechtbar geworden ist. Die neue Zerlegung tritt an die Stelle der bisherigen Zerlegung, sobald sie unanfechtbar geworden ist.

(2)

Ist ein Steuermessbetrag, nachdem die Steuerkontrollstelle die Zerlegung vorgenommen hat, geändert worden, so nimmt die Steuerkontrollstelle sofort eine neue Zerlegung vor. Die neue Zerlegung tritt mit ihrer Bekanntgabe an die Stelle der bisherigen Zerlegung. Die Steuerkontrollstelle kann jedoch, sofern nicht wichtige Interessen der Beteiligten entgegenstehen, die Vornahme der neuen Zerlegung aussetzen, bis der zu zerlegende Betrag unanfechtbar feststeht.

(3)

Steht einer Gemeinde ein Anteil an einem Steuerbetrag oder an einem Steuermessbetrag zu, hat die Steuerkontrollstelle dies aber nicht berücksichtigt, auch den erhobenen Anspruch nicht zurückgewiesen, so hat sie von Amts wegen oder auf Antrag eine neue Zerlegung vorzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Ist die bisherige Zerlegung gegenüber denjenigen Gemeinden, die an dem bisherigen Zerlegungsverfahren beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der neuen Zerlegung nur solche Änderungen der bisherigen Zerlegung vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Gemeinde ergeben. Eine neue Zerlegung findet nicht statt, wenn ein Jahr verflossen ist, seitdem die Festsetzung des zu zerlegenden Steuerbetrags oder Steuermessbetrags unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der Antrag vor Ablauf des Jahrs gestellt worden ist.

§ 388

.....

§ 388a

.....

§ 389

Den Gemeinden stehen im Sinn des § 385 Absatzes 1 die Gemeindeverbände, im Sinn der §§ 384, 385 Absatz 2, §§ 386, 387 und 390 die Gemeindeverbände und die selbständigen Gutsbezirke gleich.

Zweiter Unterabschnitt - Zuteilungsverfahren
§ 390

(1)

Ist ein Steuerbetrag oder Steuermessbetrag in voller Höhe einer Gemeinde zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welches die berechtigte Gemeinde ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen oder einer Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid (Zuteilungsbescheid) zu entscheiden.

(2)

Besteht Streit darüber, ob ein Anteil am Steuermessbetrag, der einer Gemeinde zugeteilt worden war, auf eine andere Gemeinde übergegangen ist, gegebenenfalls wann dies geschehen ist, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid (Zuteilungsbescheid) zu entscheiden.

(3)

Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren entsprechende Anwendung.

DRITTER TEIL - Strafrecht und Strafverfahren
Erster Abschnitt - Strafrecht
§ 391

Das Strafgesetzbuch gilt, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

§ 392

(1)

Steuervergehen im Sinn dieses Gesetzes sind strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen.

(2)

Steuervergehen ist auch eine Begünstigung, die einer Person, die ein Steuervergehen begangen hat, gewährt wird.

§ 393

Wenn in Betrieben von juristischen Personen oder Personenvereinigungen Steuervergehen begangen werden, kann da, wo das Gesetz die Strafe für verwirkt erklärt, ohne dass ein Verschulden einer natürlichen Person festgestellt zu werden braucht, die Geldstrafe gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selber erkannt und diese in die Kosten des Strafverfahrens verurteilt werden.

§ 394

Gestrichen

§ 395

(1)

Straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.

(2)

Wer aus Mangel an der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Verhältnissen fähig war, die Tat für erlaubt gehalten hat, wird wegen Fahrlässigkeit bestraft.

§ 396

(1)

Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unbeschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.

(2)

Der Steuerhinterziehung macht sich auch schuldig, wer Sachen, für die ihm Steuerbefreiung oder Steuervorteile gewährt sind, zu einem Zweck verwendet, der der Steuerbefreiung oder dem Steuervorteil, die er erlangt hat, nicht entspricht, und es zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vorsätzlich unterlässt, dies der Steuerkontrollstelle vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(3)

Es genügt, dass infolge der Tat ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt oder belassen ist; ob der Betrag, der sonst festgesetzt wäre, aus an deren Gründen hätte ermässigt werden müssen oder der Vorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.

(4)

Eine Steuerumgehung ist nur dann als Steuerhinterziehung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, dass der Täter vorsätzlich Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen.

(5)

..................................

§ 397

(1)

Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

(2)

Die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

(3)

Wer in dem Bewusstsein, dass infolge seines Verhaltens eine Verkürzung von Einnahmen an Vermögensteuer oder Realsteuer eintreten kann, es unternimmt, die mit der Wertermittlung befassten Behörden irrezuführen, wird bestraft, wie wenn er den Versuch einer Steuerhinterziehung begangen hätte.

§ 398

Die Strafe für die Tat gilt auch für eine Beihilfe oder Begünstigung, die jemand seines Vorteils wegen begeht.

§ 399

Wenn wegen Steuerhinterziehung auf eine Geldstrafe von mehr als fünfhundert Rm. (5000 Fr.) oder neben Geldstrafe auf Gefängnis erkannt wird, kann im Straferkenntnis (Urteil, Strafbescheid, Niederschrift über eine Unterwerfungsverhandlung) angeordnet werden, dass die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen ist.

§ 400

Wird wegen Steuerhinterziehung auf eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten erkannt, so kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 401

(1)

Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396) ist neben der Geld- oder Freiheitstrafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist, sowie der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, zu erkennen. Der Einziehung nach Satz 1 unterliegen nicht solche Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benutzers verkehren.

(2)

Kann die Einziehung der Erzeugnisse nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung ihres Werts und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme bis zu einhunderttausend Rm. (1 000 000 Fr.) zu erkennen.

§ 401a

.....

§ 401b

.....

§ 402

(1)

Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§ 396 Absätze 1 und 2), wird wegen Steuertausen gefährdung mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Rm. (1 000 000 Fr.) bestraft.

(2)

Eine Steuerumgehung ist nur dann als Steuergefährdung zu bestrafen, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Gewährung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, dass der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen.

§ 403

.....

§ 404 - Rückfall

(1)

Wer im Inland wegen Steuerhinterziehung bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat und deswegen bestraft worden ist, wird, wenn er eine Steuerhinterziehung begeht, mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe (§ 396 Absatz 1 Satz2) zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschliesslich auf Geldstrafe (§ 396 Absatz 1 Satz 2) erkannt werden.

(2)

Die Vorschriften des Absatzes 1 finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen worden sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Tat drei Jahre verflossen sind.

§ 405

.....

§§ 406 bis 409

Gestrichen

§ 410 - Selbstanzeige

(1)

Wer in den Fällen der §§ 396 und 402, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist (§ 441 Absatz 2), unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt insoweit straffrei. Sind in den Fällen der §§ 396 und 402 Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile gewährt oder belassen, so tritt die Straffreiheit nur ein, wenn der Täter die Summe, die er schuldet, nach ihrer Festsetzung innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet.

(2)

Wird die im § 117 vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäss erstattet, so werden diejenigen, welche die dort bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben haben, dieserhalb nicht strafrechtlich verfolgt, es sei denn, dass vorher gegen sie Strafanzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

§ 411

Gestrichen

§ 412

(1)

Wer das Steuergeheimnis verletzt (§ 22 Absätze 2 und 3), wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

(2)

Ist die Handlung aus Eigennutz oder in der Absicht begangen worden, den Steuerpflichtigen zu schädigen, so kann statt der Geldstrafe oder neben ihr auf Gefängnis sowie auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.

(3)

Im Fall des ersten Absatzes tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein Antragsberechtigt sind der Steuerdirektor und der Steuerpflichtige dessen Interesse verletzt ist.

§ 413 - Steuerordnungswidrigkeit

(1)

Steuerordnungswidrigkeit begeht:

1. wer, ohne den Tatbestand eines anderen Steuervergehens zu erfüllen, als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen einem Steuergesetz oder einer im Besteuerungsverfahren ergangenen Verfügung, die einen Hinweis auf die Strafbarkeit enthält, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;
2. .....................................
3. wer dem § 107a oder dem § 164a vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(2)

Der Täter wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Rm. (100 000 Fr.) bestraft.

(3)

Die Nichtbefolgung einer Sollvorschrift ist nicht strafbar. Die Versäumung eines Zahlungstermins ist für sich allein nicht strafbar.

§ 414

Wo die Strafe der Einziehung vorgesehen ist, kann auf Einziehung erkannt werden, gleichviel, wem die Gegenstände gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

§ 415

Wird auf Einziehung erkannt, so geht das Eigentum an den eingezogenen Sachen mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf den Staat über. Rechte dritter Personen erlöschen. Für einen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft des Erkenntnisses eintritt, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

§ 416

(1)

Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigte im Sinn der §§ 102 bis 107 bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Steuervergehen begehen, so haften die Vertretenen für die Geldstrafen, die diese Personen verwirken, und für die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung, die ihnen auferlegt werden. Die Vorschrift gilt nicht für die Fälle der Vormundschaft und Pflegschaft.

(2)

Das gleiche gilt für die Haftung des Geschäftsherrn oder des Haushaltsvorstands, wenn Angestellte oder sonst im Dienst oder Lohn stehende Personen sowie Familien- und Haushaltsangehörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse des Geschäftsherrn oder Haushaltsvorstands wahrnehmen, Steuervergehen begehen; diese Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn festgestellt wird, dass das Steuervergehen ohne Wissen des Geschäftsherrn oder des Haushaltsvorstands oder einer zu seiner Vertretung nach aussen befugten Person begangen worden ist und die genannten Personen bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben.

(3)

Die im ersten und zweiten Absatz vorgesehene Haftung fällt weg, wenn der Schuldige oder der Haftende stirbt, bevor das Straferkenntnis, das gegen sie ergeht, rechtskräftig geworden ist.

§ 417

(1)

Wer neben dem Schuldigen für Geldstrafe und Kosten haftet (§ 416), kann in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe und die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Schuldigen nicht beigetrieben werden können,

(2)

.....................................

§ 417

(1)

Wer neben dem Schuldigen für Geldstrafe und Kosten haftet (§ 416), kann in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe und die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Schuldigen nicht beigetrieben werden können,

(2)

.....................................

§ 418

.....

§ 419 - Verjährung

(1)

Die Strafverfolgung von Steuervergehen verjährt in fünf Jahren und, wenn es sich um Steuerordnungswidrigkeiten handelt, in einem Jahr.

(2)

Die Einleitung der Untersuchung und der Erlass eines Strafbescheids unterbrechen die Verjährung gegen den, gegen den sie gerichtet sind.

(3)

..................................

Zweiter Abschnitt - Strafverfahren
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschrift
§ 420

Die Strafprozessordnung gilt, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

Zweiter Unterabschnitt - Verwaltungstrafverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 421

(1)

Die Steuerkontrollstellen haben bei allen Steuervergehen (§ 392) den Sachverhalt zu erforschen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung festgenommen und dem Richter vorgeführt ist.

(2)

Die Entscheidung steht der Steuerkontrollstelle zu, wenn das Steuervergehen nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist oder die Steuerkontrollstelle auf keine andere als auf diese Strafen oder darauf erkennen will, dass die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei.

(3)

Die Steuerkontrollstellen können auch gegen Nebenbeteiligte entscheiden. Nebenbeteiligter ist,

1. wem ein Recht an Gegenständen zusteht, die der Einziehung unterliegen, oder wem ein Anspruch auf solche Gegenstände zusteht,
2. wer für die Geldstrafe und die Kosten haftet, die dem Täter oder einem Teilnehmer auferlegt werden.
§ 422

Ist ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und nach einem anderen Gesetz strafbar, so steht die Untersuchung und in den Grenzen des § 421 die Entscheidung der Steuerkontrollstelle zu, wenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen ist.

§ 423

Besteht gegen einen Rechtsanwalt der Verdacht eines fahrlässigen Steuervergehens, das er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, so ist die Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung an die Voraussetzung gebunden, dass zuvor im ehrengerichtlichen Verfahren eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwalts festgestellt ist. Ist die Untersuchung wegen eines vorsätzlichen Steuervergehens eingeleitet, so gilt das gleiche für die Fortsetzung des Verfahrens, wenn sich vor Erlass des Strafbescheids oder vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass nur der Verdacht eines fahrlässigen Steuervergehens begründet erscheint.

§ 424

(1)

Sachlich zuständig zur Untersuchung und Entscheidung ist die Steuerkontrollstelle, der die Verwaltung der beeinträchtigten oder gefährdeten Steuer übertragen ist.

(2)

Die Steuerkontrollstellen können sich der Hilfe der Ortspolizeibehörden bedienen. Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Ermittlungen anzustellen, die die Steuerkontrollstellen verlangen.

§ 425

Die Steuerkontrollstellen sind befugt, sich jederzeit der weiteren Untersuchung oder Entscheidung zu enthalten und die Sache an die zuständige Staatanwaltschaft abzugeben.

§ 426

(1)

Solange nicht die Steuerkontrollstelle die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt (§ 425), haben die Staatsanwaltschaft und die Gerichte nur einzugreifen, wenn der Beschuldigte wegen des Steuervergehens vorläufig festgenommen und dem Richter vorgeführt wird.

(2)

Hat jemand durch mehrere selbständige Handlungen ein Steuervergehen und eine andere strafbare Handlung begangen, so kann die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung wegen des Steuervergehens gegen ihn und die als Teilnehmer, Nebenbeteiligte (§ 421 Absatz 3) oder Begünstiger beteiligten Personen übernehmen.

(3)

Auch da, wo ihre Zuständigkeit begründet ist, kann die Staatsanwaltschaft die Steuerkontrollstelle ersuchen, den Sachverhalt des Steuervergehens zu ermitteln. Entspricht die Steuerkontrollstelle dem Antrag, so ist sie in den Grenzen der §§ 421 und 422 auch zur Entscheidung zuständig; ihr Recht, sich jederzeit der weiteren Verfolgung oder der Entscheidung zu enthalten, bleibt unberührt.

§ 427

(1)

Die Behörden und Beamten des Polizeiund Sicherheitsdienstes haben auch Steuervergehen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.

(2)

Sie haben Steuervergehen ohne Verzug der Steuerkontrollstelle anzuzeigen. Sie haben der Anzeige ihre Verhandlungen beizufügen, es sei denn, dass der Beschuldigte festgenommen und dem Richter vorgeführt wird.

§ 428

(1)

Örtlich zuständig ist die Steuerkontrollstelle, in deren Bezirk das Steuervergehen begangen oder entdeckt ist, und bei Steuerhinterziehungen oder -gefährdungen auch die Steuerkontrollstelle, die zur Festsetzung und Einziehung der Steuer zuständig ist.

(2)

Sind mehrere Steuerkontrollstellen zuständig, so gebührt der Vorzug der Steuerkontrollstelle, die die Untersuchung zuerst geführt hat. Die Untersuchung und Entscheidung kann jedoch auf Ersuchen von einer anderen örtlich zuständigen Steuerkontrollstelle übernommen oder ihr von einer gemeinschaftlich vorgesetzten oberen Behörde übertragen werden.

(3)

Die Untersuchung und Entscheidung kann auf alle Steuervergehen desselben Beschuldigten und auf alle bei einem Steuervergehen beteiligten Personen ausgedehnt werden, für die die Steuerkontrollstelle sachlich zuständig ist. Sind mehrere Steuerkontrollstellen sachlich zuständig, so kann die gemeinschaftlich vorgesetzte obere Behörde die Untersuchung und Entscheidung einer von ihnen übertragen.

§ 429

(1)

Für Zustellungen gelten die §§ 88 bis 90.

(2)

Bei Straf- oder Beschwerdebescheiden ist eine Ausfertigung, sonst eine einfache Abschrift zu übergeben.

(3)

Wird nach § 90 zugestellt, so sind statt der Straf- oder Beschwerdebescheide Benachrichtigungen nach § 90 Satz 3 anzuheften.

(4)

Fristen sind nach § 82 zu berechnen.

§ 430

(1)

Die Steuerkontrollstellen können Beschlagnahmen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung anordnen und durch ihre Beamten ausführen lassen.

(2)

bis (5) .....................................

§ 431

Um die Beschlagnahme von Briefen und Sendungen auf der Post sowie von Telegrammen auf den Telegraphenanstalten (UntersuchungsStrafprozessordnung) ersucht die Steuerkontrollstelle das zuständige Gericht. Dieses übergibt ihm eröffnete Sendungen, deren Zurückhaltung erforderlich erscheint.

§ 431

Um die Beschlagnahme von Briefen und Sendungen auf der Post sowie von Telegrammen auf den Telegraphenanstalten (UntersuchungsStrafprozessordnung) ersucht die Steuerkontrollstelle das zuständige Gericht. Dieses übergibt ihm eröffnete Sendungen, deren Zurückhaltung erforderlich erscheint.

§ 432

(überholt durch die Streichung des § 407)

§ 433

(1)

Die Beschlagnahme von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, bleibt wirksam, bis das Strafverfahren wegen des Steuervergehens vollständig erledigt ist oder die Steuerkontrollstelle die Beschlagnahme aufhebt.

(2)

In Beschlag genommene Sachen, deren Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung unverhältnismässig viel kostet oder deren Verderben droht, kann die Steuerkontrollstelle nach drei Tagen, bei Gefahr im Verzug auch schon vorher, im Zwangsverfahren veräussern lassen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Zeit und Ort der Veräusserung sind dem Beschuldigten und dem Eigentümer möglichst vorher mitzuteilen.

§ 434

Sind in Beschlag genommene Sachen, die der Einziehung unterliegen, von einem Unbekannten zurückgelassen worden, der auf dem Steuervergehen betroffen, aber entkommen ist, so verfallen sie oder ihr Erlös dem Staat, wenn sich der Betroffene oder der Eigentümer nicht innerhalb dreier Monate nach der Beschlagnahme gemeldet hat. Die Steuerkontrollstelle kann sie nach Ablauf einer Woche, von der Beschlagnahme an gerechnet, im Zwangsverfahren veräussern lassen.

§ 435

Zur Sicherung einer hinterzogenen Steuer können Beförderungsmittel, die der Beschuldigte bei Begehung eines Steuervergehens in seinem Gewahrsam hat, und andere Sachen, die er mit sich führt, ausser Arbeitsgeräten, mit Beschlag belegt werden, wenn sein Wohnsitz unbekannt oder ausserhalb des Luxemburger Landes gelegen ist. Mit den Beförderungsmitteln können die in Beschlag genommenen Sachen bis zur nächsten Amtsstelle befördert werden, bei der ihre Aufbewahrung möglich ist. Die Sachen sind freizugeben, wenn nachgewiesen wird, dass sie jemand gehören, der weder bei der Tat beteiligt ist noch für Strafen und Kosten haftet, es sei denn, dass die Einziehung nach § 401 verwirkt ist.

§ 436

Die Steuerkontrollstellen können die nach der Strafprozessordnung zuständigen Behörden und Beamten um Durchsuchungen ersuchen. Auf ihr Verlangen sind von ihnen zu bezeichnende Beamte bei der Ausführung zuzuziehen. Die Sachen, die in Verwahrung oder in Beschlag genommen werden, sind den Steuerkontrollstellen zu übergeben.

§ 437

(1)

Wenn in Steuergesetzen Durchsuchungen vorgesehen sind, steht ihre Anordnung den Steuerkontrollstellen zu. Die Beamten, die mit der Ausführung beauftragt werden, haben, soweit in den Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu verfahren; sie haben sich durch einen schriftlichen Auftrag der Steuerkontrollstelle auszuweisen.

(2)

Papiere und Handelsbücher dürfen die Steuerkontrollstellen und deren Beauftragte nur einsehen, wenn es der Inhaber genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht sie für geboten halten, in Gegenwart des Inhabers oder seines Vertreters mit dem Amtssiegel in einem Umschlag zu verschliessen und an den Friedensrichter abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die für die Untersuchung Bedeutung haben, der Steuerkontrollstelle mitzuteilen.

§ 438

Das Recht der Steuerkontrollstelle, in Räumen, die ihr zur Ausübung der Steueraufsicht zugänglich sind, Nachschau zu halten und die dort zu ihrer Einsicht bestimmten Bücher und Aufzeichnungen einzusehen, bleibt unberührt; Zwangsmittel (§ 202) gegen die Person des Beschuldigten sind jedoch unstatthaft, sofern es sich darum handelt, Spuren eines Steuervergehens zu verfolgen.

§ 439

.....

II. Das Verfahren
§ 440

Die Hilfstellen und die Beamten der Steuerkontrollstellen haben die Steuervergehen zu erforschen und innerhalb ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Über die Ermittlungen ist der Steuerkontrollstelle eine Niederschrift oder eine schriftliche Anzeige einzureichen.

§ 441

(1)

Die Steuerkontrollstellen haben die Anzeigen, die bei ihnen eingehen, darauf zu prüfen, ob wegen eines Steuervergehens einzuschreiten sei. Das gleiche gilt, wenn sie sonst vom Verdacht eines Steuervergehens Kenntnis erhalten.

(2)

Die Einleitung der Untersuchung ist aktenkundig zu machen.

(3)

Zur Erforschung des Sachverhalts können die Steuerkontrollstellen Ermittlungen jeder Art selbst anstellen oder durch ihre Hilfstellen oder Beamten vornehmen lassen.

(4)

Die Befugnisse, die den Steuerkontrollstellen nach den §§ 175 bis 184, 186, 188, 202 und § 209 Absatz 1 bei Ermittlung der Steuerpflicht zustehen, gelten sinngemäss für die Untersuchung.

(5)

Über jede Ermittlung ist eine Niederschrift oder ein Vermerk aufzunehmen.

(6)

Niederschriften, die eine Steuerkontrollstelle unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, stehen hinsichtlich ihrer Vorlesung in einer Hauptverhandlung vor Gericht richterlichen Protokollen gleich.

§ 442

(1)

Gegen den Beschuldigten soll ein Strafbescheid über eine Geldstrafe von mehr als fünf Rm. (50 Fr.) nur erlassen werden, wenn ihm Gelegenheit zur Äusserung geboten worden ist. Er ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden.

(2)

Erscheint der Beschuldigte, so ist ihm zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen, geltend zu machen. Seine persönlichen Verhältnisse sind zu ermitteln.

(3)

Erscheint der Beschuldigte auf die Ladung nicht, so ist er auf Antrag der Steuerkontrollstelle von dem Friedensrichter seines Wohn- oder Aufenthaltsorts zu vernehmen.

(4)

Gegen einen flüchtigen Beschuldigten kann ohne seine Anhörung verfahren werden.

§ 443

(1)

Wer neben dem Beschuldigten für Geldstrafe und Kosten haftet, ist zum Verfahren zuzuziehen. Falls es nicht geboten erscheint, ihn zu vernehmen, ist ihm das Steuervergehen und die Person des Beschuldigten mitzuteilen, und er ist aufzufordern, zu erklären, ob er die Schuld des Beschuldigten und seine Haftung anerkenne oder was er einwende. Folgt er der Aufforderung nicht, so ist gleichwohl das Verfahren gegen ihn fortzusetzen.

(2)

Entsprechendes gilt für den, der bei einer Einziehung beteiligt ist, wenn er sich meldet oder anzunehmen ist, dass es einer Vollstreckungshandlung gegen ihn bedarf. Dies gilt auch, wo auf Einziehung selbständig erkannt werden soll.

§ 444

Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. Geschäftsmässige Vertreter können zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für die im § 107 Absatz 3 genannten Personen. Die Vorschriften des § 107 Absätze 6 und 7 finden Anwendung. Die Steuerkontrollstelle kann anordnen, dass der Beschuldigte erscheint.

§ 445

Wenn der Beschuldigte das Steuervergehen vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in einer Niederschrift festzusetzenden Strafe unter Verzicht auf Erlass eines Strafbescheids sofort unterwerfen. Die Unterwerfung steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Das Verfahren regelt der Finanzminister. 12 .

§ 446

(1)

Ergibt die Untersuchung, dass der Verdacht nicht begründet war, so stellt die Steuerkontrollstelle das Verfahren ein und teilt dies dem Beschuldigten mit, wenn er als solcher vernommen worden ist. Erscheint der Verdacht begründet, so gibt die Steuerkontrollstelle, wenn sie nicht selber erkennen kann oder will, die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft ab. Sie kann beantragen, dass die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten und die Nebenbeteiligten erhoben werde, geeignetenfalls ist ein bestimmter Antrag zu stellen und zu begründen.

(2)

Ortlich zuständig ist auch die Staatsanwaltschaft des Bezirks, in dem die Steuerkontrollstelle ihren Sitz hat. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die der Gerichte. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit bleiben im übrigen unberührt.

(3)

Hat die Steuerkontrollstelle die Sache abgegeben, weil sie nicht zur Entscheidung zuständig sei, hält die Staatsanwaltschaft dagegen diese Auffassung nicht für zutreffend, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungstrafverfahren an die Steuerkontrollstelle zurückgeben; der § 425 bleibt unberührt.

§ 447

(1)

Will die Steuerkontrollstelle selbst erkennen, so erlässt sie einen Strafbescheid.

(2)

Im Strafbescheid sind ausser der Strafe die strafbare Handlung, das Strafgesetz und die Beweismittel anzugeben. Er soll ferner die Entscheidungsgründe und die Belehrung enthalten, dass der Beschuldigte, wenn er nicht nach § 451 Beschwerde an den Steuerdirektor einlege, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Steuerkontrollstelle, die den Bescheid erlassen habe, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.

(3)

Ist auf Einziehung zu erkennen und steht nicht fest, ob die Einziehung vollzogen werden kann, so ist für den Fall, dass die Einziehung nicht ausgeführt werden kann, die Ersatzstrafe nach § 401 Absatz 2 festzusetzen.

§ 448

(1)

Sind Nebenbeteiligte in der Untersuchung zugezogen, so ist im Strafbescheid darüber zu erkennen, ob sie die Einziehung gegen sich gelten zu lassen oder für die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung zu haften haben.

(2)

Ist ihre Zuziehung im Verwaltungstrafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren unterblieben, so kann gegen sie durch besonderen Strafbescheid entschieden werden.

§ 449

(1)

Der Strafbescheid ist den Beteiligten zuzustellen oder zu verkünden.

(2)

Ist der Beschuldigte noch nicht achtzehn Jahre alt, so ist der Strafbescheid auch dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen oder zu verkünden.

(3)

Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder bei juristischen Personen, Personenvereinigungen, Zweckvermögen und ähnlichen Gebilden mehrere Vertreter, Vorsteher oder Verwalter vorhanden, so genügt die Zustellung oder Verkündung an einen von ihnen.

(4)

Nach der Zustellung kann der Strafbescheid nur in den Fällen der §§ 461 und 464 zurückgenommen werden.

§ 450

(1)

Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen den Strafbescheid Beschwerde einlegen, wenn sie nicht auf gerichtliche Entscheidung antragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei der Steuerkontrollstelle, die den Strafbescheid erlassen hat, binnen einer Woche nach der Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zu stellen.

(2)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schliesst für den Beteiligten die Beschwerde, die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus. Hat der gesetzliche Vertreter oder der Ehemann einer beschuldigten Frau Beschwerde eingelegt und der Vertretene oder die beschuldigte Frau gerichtliche Entscheidung beantragt oder umgekehrt, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird.

(3)

Hat von mehreren Beteiligten ein Teil auf gerichtliche Entscheidung angetragen, während der andere Beschwerde eingelegt hat, so ist über die Beschwerde in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung des gerichtlichen Verfahrens zu befinden.

§ 451

Die Beschwerde ist bei der Steuerkontrollstelle, die den Strafbescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich einzulegen. Die Frist für die Einlegung beträgt eine Woche; sie ist eine Ausschlussfrist und läuft von der Bekanntmachung an. Die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung der Frist. Bei Versäumung der Frist kann nach den §§ 86 und 87 Nachsicht gewährt werden.

§ 452

Über die Beschwerde entscheidet der Steuerdirektor. Er kann nach § 441 Ermittlungen anstellen. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen und zuzustellen oder zu verkünden.

§ 453

(1)

Gegen andere Verfügungen der Steuerkontrollstellen und des Steuerdirektors als Straf- und Beschwerdebescheide kann der Betroffene Beschwerde an die nächstobere Behörde einlegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt eine Woche; sie beginnt mit der Zustellung oder Bekanntmachung der Verfügung. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, deren Verfügung angefochten wird; die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt. Die Beschwerdebehörde entscheidet endgültig.

(2)

Verfügungen, die dem Straf- oder Beschwerdebescheid vorausgehen und ihn vorbereiten sollen, unterliegen der Beschwerde nur, wenn sie eine Beschlagnahme anordnen oder andere Personen betreffen als den Beschuldigten oder die Nebenbeteiligten.

III. Kosten des Verfahrens
§ 454

Im Verwaltungstrafverfahren werden an Kosten erhoben:

1. ...................................
2. an Auslagen
a) Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften nach dem Gerichtskostengesetz,
b) Telegraphengebühren und im Fernverkehr zu entrichtende Fernsprechgebühren,
c) Kosten von Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen,
d) Entschädigungen, die an Auskunftspersonen und Sachverständige gezahlt sind,
e) Reisekosten der Beamten bei Geschäften ausserhalb des Dienstsitzes,
f) Auslagen anderer Behörden,
g) Kosten der Erhaltung beschlagnahmter Sachen und der Beförderung von Personen oder Sachen,
h) Haftkosten.
§ 455

(1)

Die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung gelten sinngemäss auch für das Verwaltungstrafverfahren. Über Höhe und Notwendigkeit von Auslagen entscheidet die Steuerkontrollstelle endgültig.

(2)

Wer nur bei der Einziehung beteiligt ist, hat ausser bei Zurückweisung unbegründeter Beschwerden keine Kosten zu tragen.

(3)

Sind durch das Verfahren gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, besondere Kosten entstanden, so sind ihm diese Kosten bei Festsetzung seiner Haftpflicht aufzuerlegen.

§ 456

.....

§ 457

Gestrichen

IV. Strafvollstreckung
§ 458

Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerdebescheide wirken wie ein rechtskräftiges Urteil.

§ 459

(1)

Die Steuerkontrollstellen haben die Straf- und Beschwerdebescheide sowie die Kostenentscheidungen nach den Vorschriften über das Zwangsverfahren zu vollstrecken.

(2)

Für Zahlung einer Geldstrafe kann eine Frist oder Abtragung in Teilbeträgen bewilligt werden. Teilzahlungen sind zulässig und werden zunächst auf die Strafe angerechnet. Der Versuch, eine Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn sicher vorauszusehen ist, dass er erfolglos sein würde.

(3)

Die Einziehung wird dadurch vollstreckt, dass die Steuerkontrollstelle die Sachen dem Besitzer wegnehmen lässt.

(4)

Bei Einziehungen kann die Steuerkontrollstelle die Ersatzstrafe (§ 401 Absatz 2 und § 447 Absatz 3) vollstrecken, wenn die Sachen nicht in Verwahrung genommen sind und vom Verurteilten nicht binnen angemessener Frist abgeliefert werden.

§ 460

Geldstrafen und Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist, fallen dem Staat zu.

Dritter Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren
§ 461

Hat der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so kann die Steuerkontrollstelle den Strafbescheid wegen des Antragstellers bis zur Übersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft zurücknehmen. In diesem Fall kann es das Verfahren einstellen, nach weiteren Ermittlungen einen neuen Bescheid erlassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaft zum gerichtlichen Verfahren abgeben. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

§ 462

(1)

Wird der Strafbescheid nicht zurückgenommen, so übersendet die Steuerkontrollstelle die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft legt sie dem Gericht vor; eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Wegen der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

§ 463

(1)

Das Gericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt ist, oder wenn er nach § 450 wirkungslos ist, weil Beschwerde eingelegt ist.

(2)

Verwirft das Gericht den Antrag nicht als unzulässig, so ist die Hauptverhandlung anzuberaumen.

§ 464

(1)

Nach Übersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft kann die Steuerkontrollstelle den Strafbescheid nur mit deren Zustimmung zurücknehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt die Zurücknahme dem Gericht mit, wenn sie ihm die Verhandlungen schon vorgelegt hat. Das Gericht stellt das Verfahren ein.

(2)

Nach Beginn der Hauptverhandlung kann die Steuerkontrollstelle den Strafbescheid nur mit Zustimmung dessen, der auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, nach Verkündung des Urteils erster Instanz überhaupt nicht mehr zurücknehmen.

§ 465

(1)

Der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte kann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und, falls sie als Nebenkläger vertreten ist, auch der Steuerkontrollstelle.

(2)

Der Antrag gilt als zurückgenommen wenn der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte ohne genügenden Grund in der Hauptverhandlung ausbleibt und sich nicht durch einen Verteidiger vertreten lässt.

§ 466

(1)

Hat der gesetzliche Vertreter eines noch nicht achtzehn Jahre alten Beschuldigten die gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist auch der Beschuldigte zu laden. Sein Erscheinen kann erzwungen werden. Der gesetzliche Vertreter kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen, der mit einer ausdrücklich darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht versehen ist.

(2)

Bleibt der gesetzliche Vertreter aus und lässt er sich nicht vertreten, so hat das Gericht gleichwohl zu verhandeln, wenn der Beschuldigte selbst erscheint. Bleibt auch dieser aus, so gilt der § 465 Absatz 2.

§ 467

(1)

Ist gerichtliche Entscheidung beantragt, so hat die Steuerkontrollstelle für das weitere Verfahren die Rechte eines Nebenklägers.

(2)

Das Urteil und andere Entscheidungen sind der Steuerkontrollstelle zuzustehen, auch wenn sie bei der Verkündung vertreten gewesen ist. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für die Steuerkontrollstelle erst mit der Zustellung. Für Kassationsanträge und für Erklärungen auf solche hat sie einen Monat Frist. Berufungsanträge, Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann sie schriftlich selbst stellen.

§ 468

.....

§ 469

(1)

Das Gericht ist bei der Entscheidung an die im Strafbescheid festgesetzte Strafe nicht gebunden.

(2)

Stellt sich heraus, dass die Tat der Strafbefugnis der Steuerkontrollstelle entzogen war, so hat das Gericht, ohne in der Sache zu entscheiden, den Strafbescheid durch Beschluss aufzuheben und die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.

§ 470

Kann eine durch Strafbescheid festgesetzte Geldstrafe oder die Strafe des Ersatzes des Werts nicht einziehbarer Sachen nicht beigetrieben werden, so hat das Gericht auf Antrag der Steuerkontrollstelle die Strafe in Freiheitstrafe umzuwandeln. Die Steuerkontrollstelle übersendet die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung steht dem Gericht zu, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der, gegen den die Strafe festgesetzt ist, sowie die Steuerkontrollstelle zu hören. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.

§ 471

Beamte der Steuerkontrollstellen dürfen ausserhalb des Luxemburger Landes wohnende Personen, von denen eine Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, beim Antreffen im Inland festnehmen. Sie haben sie ohne Verzug der Strafvollstreckungsbehörde vorzuführen. Diese hat die Ersatzfreiheitstrafe zu vollstrecken oder, wenn eine solche noch nicht festgesetzt ist, die Entscheidung über die Umwandlung sofort herbeizuführen und die festgenommenen Personen solange in Haft zu behalten; die Haft ist auf die Freiheitstrafe unverkürzt anzurechnen.

§ 472

(1)

Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen eines Steuervergehens die öffentliche Klage, so hat die Steuerkontrollstelle die Rechte eines Nebenklägers (§ 467).

(2)

Lehnt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verfolgung eines Steuervergehens ab, so kann die Steuerkontrollstelle die öffentliche Klage selbst erheben. Sein Vertreter hat im weiteren Verfahren dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft im Verfahren auf öffentliche Klage. Der § 467 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)

Hat die Steuerkontrollstelle die öffentliche Klage erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken. Sie bewirkt die Ladungen zur Hauptverhandlung und muss darin vertreten sein. Die Entscheidungen sind ihr bekanntzugeben. Bis zur Rechtskraft des Urteils kann sie die Verfolgung übernehmen; legt sie ein Rechtsmittel ein, so übernimmt sie die Verfolgung. Das Verfahren wird in der Lage fortgesetzt, in der es sich befindet. Die Steuerkontrollstelle hat die Rechte eines Nebenklägers (§ 467).

(4)

Die Vorschrift des § 468 gilt auch in den Fällen dieses Paragraphen.

§ 473

.....

§ 474

(1)

Wenn jemand als Nebenbeteiligter für die Gelsdtrafe haftet, ist eine Ersatzfreiheitstrafe nur zu vollstrecken, nachdem die Steuerkontrollstelle gehört worden ist und soweit sie die Vollstreckung beantragt.

(2)

Hat das Gericht erkannt, dass die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei, so bestimmt die Steuerkontrollstelle die Art der Bekanntmachung.

§ 475 - Auslagenerhebung durch das Gericht

(1)

Wenn das Gericht auf Strafe oder Haftung oder gegen den Beschuldigten auf Einziehung erkennt, so gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch diejenigen Auslagen, die einer Steuerbehörde bei der Untersuchung bei der Entscheidung und bei der Teilnahme am gerichtlichen Verfahren entstanden sind.

(2)

Die Pflicht zur Erstattung dieser Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Auslagen werden ebenso wie Gerichtskösten festgesetzt, erhoben und beigetrieben.

§ 476

Der Steuerdirektor kann die Befugnisse, die den Steuerkontrollstellen im gerichtlichen Verfahren zustehen, anderen Behörden oder bestimmten Beamten übertragen.

Vierter Unterabschnitt - Niederschlagung
§ 477

(1)

Der Finanzminister ist befugt, von der Einleitung oder Durchführung eines Verwaltungstrafverfahrens abzusehen und im Verwaltungstrafverfahren erkannte Strafen zu erlassen ........................ Der Finanzminister kann die ihm zustehenden Befugnisse auf die ihm unterstellten Steuerbehörden übertragen.

(2)

Die Steuerkontrollstellen sind befugt, von der Einleitung oder Durchführung einer Untersuchung abzusehen, wenn Steuerhinterziehung, nicht in Frage kommt und das Verschulden des Täters geringfügig ist.

§ 478

.....

§ 479

.....

§ 480

.....

§ 481

.....

§ 482

Gestrichen

§ 483

Gestrichen

§ 484

Gestrichen

§ 485

Gestrichen

§ 486

.....

§ 487

.....

§ 488

.....

1

Eingeführt in Luxemburg durch die „Verordnung über Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften" vom 30. September 1940. (V. Bl. Nr 3 vom 10. Oktober 1940, S. 17.)

§ 4 Soweit das sachliche Reichssteuerrecht in Luxemburg anzuwenden ist, finden auch die folgenden Vorschriften Anwendung:

1) Die Reichsabgabenordnung vom 32. Mai 1931 ........

§ 8 Diese Verordnung tritt .......... am 1. Oktober 1940 in Kraft.

2

Remarque: La distinction prévue à l'AO entre p. ex. Einspruch, Anfechtung, Beschwerde etc. etc. à cessé d'exister (arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux du 16.7.1947).

3

Bemerkung: Bez. der Gewerbesteuer ab 1.4.43 nicht mehr verwendbar. (D.StZ 43 S. 163.)

4

voir arrêté gr.-d. du 29.10.1946 et loi du 27. novembre 1933.

5

Hinweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 160 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 24. März 1932.

6

Hinweis auf die Verordnung zur Führung eines Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935 und die Warenausgangsverordnung vom 20. Juni 1936.

7

Hinweis auf den § 20 der ersten Steueramnestieverordnung vom 23. August 1931.

8

Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachungen bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren vom 11. Dezember 1932.

9

L'art. 8 de l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944 complété par l'arrêté ministériel du 10 avril 1946, concernant les impôts, taxes, cotisations et droits détermine les instances devant lesquelles sont à porter toutes les réclamations généralement quelconques.

Il s'agit de toutes les réclamations, ce terme ayant une portée générale, quel que soit leur objet. La distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'article 8 de l'arrêté du 26 octobre 1944 déroge à la Abgabenordnung qui, au surplus, est toujours en vigueur.

Toute réclamation est recevable, si elle a été portée dans le délai légal et dans la forme prescrite devant le Directeur de l'Administration des Contributions ou son délégué.

Un recours devant le Conseil d'Etat contre la décision de l'Administration est recevable en toute matière (donc même en matière d'avances d'impôt) à condition qu'il soit exercé dans le délai légal et dans la forme prescrite par la loi. De plus, le montant de l'impôt faisant l'objet du recours doit dépasser 1000 francs.

10

Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachungen bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren vom 11. Dezember 1932, S. 85.

11

Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachung bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren vom 11. Dezember 1932, S. 85.

12

Hinweis auf die Verordnung über die Unterwerfung im Strafverfahren gemäss § 445 der Abgabenordnung vom 1. November 1921, S. 91.