Arrêté ministériel du 7 septembre 1949, portant approbation des statuts de la caisse d´assurance des sapeurs-pompiers contre les risques d´accidents en service.

Le Ministre de l´Intérieur,

Revu son arrêté du 19 février 1909, portant publication des statuts de la caisse d´assurance des sapeurs-pompiers contre les risques d´accidents en service;

Attendu qu´il y a lieu d´adapter les dits statuts à la situation monétaire et sociale actuelle;

Vu l´arrêté grand-ducal du 31 janvier 1907, réglant l´emploi de l´impôt spécial créé par la loi du 22 avril 1905 dans l´intérêt du service d´incendie;

Vu l´arrêté ministériel du 28 décembre 1907, concernant l´institution d´un conseil supérieur pour le service d´incendie, ainsi que l´arrêté du 5 mars 1908, portant approbation du règlement d´ordre intérieur de ce conseil;

Arrête:

Article unique.

Sont approuvés les statuts suivants de la caisse d´assurance des sapeurs-pompiers contre les risques d´accidents en service.

Luxembourg, le 7 septembre 1949.

Le Ministre de l´Intérieur,

Eugène Schaus.

SATZUNGEN DER FEUERWEHR-UNFALLKASSE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG.

Art. 1.

Die unter der Bezeichnung « Feuerwehr-unfallkasse » für das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg errichtete Hilfskasse hat zum Zweck, den Versicherten oder deren Hinterbliebenen durchbare Auszahlung eines nach Maßgabe gegenwärtiger Satzungen festgesetzten Geldbetrages Entschädigungen zu gewähren für körperliche Unfälle aller Art und für Schäden an Kleidern und Schuhen, die denselben bei Ausübung des Feuerlöschdienstes oder bei den dafür angeordneten Uebungen zustoßen werden. Die Kasse gewährt ausserdem vollen Ersatz für allfällige dem Feuerwehrmann persönlich auferlegte Haftpflichtkosten für infolge oder anlässlich seiner Tätigkeit im Feuerwehrdienst entstandene Schäden.

Art. 2.

Die Kasse befindet sich unter der Leitung und Oberaufsicht des Oberfeuerwehrrates, der auch den jeweiligen Sitz derselben zu bestimmen und den mit der Kassenführung zu betrauenden Schriftführerverwalter zu bezeichnen sowie dessen Besoldung festzustellen hat. Diese Besoldung darf die Summe von 6000.- Fr. jährlich nicht übersteigen.

Der Kassenverwalter leistet Ausgaben nur gegen vom Präsidenten des Feuerwehrrates unterzeichnete Anweisungen. Eine Entnahme von Geldern, die auf der Sparkasse oder sonstwo hinterlegt sind, kann nur gegen die Unterschriften des Präsidenten oder eines eigens hierzu ermächtigten Mitgliedes des Oberfeuerwehrrates erfolgen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Zahlungsverkehr durch Postscheck. Die Kasse wird jährlich wenigstens einmal durch den Präsidenten oder ein von ihm dazu delegiertes Mitglied revidiert.

Art. 3.

Unterstützungen werden bewilligt :

a) An alle aktiven Mitglieder des luxemburger Landesfeuerwehrverbandes.

b) An diejenigen Mitglieder von Nichtverbandswehren, die ihre Eigenschaft als Feuerwehrleute durch Bescheinigungen der Ortsbehörde, durch Auszüge aus den Protokollbüchern oder durch sonstige Schriftstücke glaubhaft nachweisen.

c) An die von den zuständigen Amtsstellen zu Lôsch- oder Hilfszwecken requirierten Privatpersonen.

Art. 4.

Die Kasse gewährt nachstehende Unterstützungen :

a) Hat der Unfall den Tod des Feuerwehrmannszur Folge, so steht der Witwe, solange sie im Witwenstand verbleibt, eine Rente von 2.250.- Fr. monatlich und jedem der hinterlassenen Kinder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr eine Unterstützung von 450.- Fr. monatlich zu. Bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr erhält eine Vollwaise 1.700.- Fr., mehrere Geschwister zusammen 2.000.- Fr.

War der Getôtete unverheiratet und nachweislichder einzige Ernährer hilfsbedürftiger Ascendenten, so kann für diese die gleiche Unterstützung wie für eine Witwe zugebilligt werden.

An Stelle der fortlaufenden Rente, kann nach Umständen eine einmalige Abfindung vereinbart werden.

b) bei voiler Erwerbsunfähigkeit werden 150.- Fr. Tageszuwendungen und vom ersten des auf den 180ten Erwerbsunfähigkeitstags folgenden Monats eine Monatsrente von 4.500.- Fr. gewährt. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit werden die vorstehenden Beträge entsprechend gekürzt.

c) Behandlungs- und Beerdigungskosten, letztere bis zu einem Höchstbetrag von 5.000.- Fr.,werden zurückerstattet, soweit für dieselben nicht Kranken- oder Sterbekassen aufzukommen haben.

d) Schäden an Kleidern und Schuhen der Feuerwehrleute infolge ihrer Mitwirkung bei den Lôscharbeiten werden nach Feststellung durch den Feuerwehrkommandanten und Bescheinigung durch die Ortsbehörde durch Beschluß des Oberfeuerwehrrates vergütet.

Die diesbezüglichen Anträge sind bei Strafe der Nichtannahme innerhalb 3 Tagen dem Herrn Präsidenten des Oberfeuerwehrrates einzusenden.

Art. 5.

Die in vorstehendem Artikel festgesetzten Rentenbeträge werden regelmäßig dem monatlich amtlich festgestellten Index angepaßt. Dieselben werden um 5% erhöht oder herabgesetzt je nachdem der Index eine Erhöhung oder eine Verminderung von 5% des Lebenskostenpunktes im Durchschnitt für die vorangehenden 6 Monate aufweist unter Zugrundelegung einer Indexziffer von 100 Punkten.

In besonderen Fällen können ausnahmsweise, dauernd oder vorübergehend, auch höhere Sätze als vorstehend festgesetzt, gewährt werden. Bei Zusammentreffen mit Sozialversicherungsrenten oder öffentlichrechtlichen Pensionen werden die gewährten Renten bis zum Gesamtbetrag von 4.500.- Fr. oder im Fall eines höheren normalen Erwerbseinkommens bis zu dessen Betrag gekürzt. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit werden vorstehende Grenzen dem Arbeitsunfähigkeitsgrad entsprechend herabgesetzt. Vorstehende Grenze unterliegt denselben Indexanpassungen wie die Renten selbst. Die Witwenrenten dürfen einschließlich sonstiger Versicherungsbezüge oder Pensionen 60% desNormaldiensteinkommens des Verunglückten nicht überschreiten. Dieser Satz erhöht sich auf 75% bei einem und auf 80% bei mehreren Kindern unter 18 Jahren.

Art. 6.

Die Ansprüche auf Unterstützung gehenverloren :

a) wenn der Unfall von dem Beschädigten absichtlich herbeigeführt worden ist ;

b) wenn der Unfall eine Folge von Ungehorsam, Trunkenheit oder grober Fahrlässigkeit des Beschàdigten war ;

c) wenn der Betroffene seine Genesung durch Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung ärztlicher Vorschriften verhindert oder verzögert.

Art. 7.

Die Kasse wird gebildet :

a) durch jährliche, staatliche Subsidien, welche von dem Betrage, den die Feuerversicherungsgesellschaften jährlich zu entrichten haben, vorweg entnommen werden ;

b) aus etwaigen anderen Zuschüssen.

Etwaige Ueberschüsse werden einem zu bildenden Reservefonds überwiesen.