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Arrêté ministériel du 19 février 1909, portant approbation des statuts de la caisse d’assurance des sapeurs-pompiers contre les risques d’accidents en service.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L’INTÉRIEUR;
Vu l’arrêté grand-ducal du 31 janvier 1907, réglant l’emploi de l’impôt spécial créé par la loi du 22 avril 1905 dans l’intérêt du service d’incendie;
Vu l’arrêté ministériel du 28 décembre 1907, concernant l’institution d’un conseil supérieur pour le service d’incendie, ainsi que l’arrête du 5 mars 1908, portant approbation du règlement d’ordre intérieur de ce conseil;
Arrête:
Article unique.
Sont approuvés les statuts suivants de la caisse d’assurance des sapeurs-pompiers contre les risques d’accidents en service.
Luxembourg, le 19 février 1909. |
Le directeur général de l’intérieur, H. KIRPACH. |
Satzungen der Feuerwehr-Unfallkasse des Grossherzogtums Luxemburg.
Art. 1.
Unter der Bezeichnung: «Feuerwehr-Unfallkasse» wird für das Gebiet des Grossherzogtums Luxemburg eine Hilfskasse errichtet, die zum Zweck hat, ihren Mitgliedern, resp. deren Hinterbliebenen, durch bare Auszahlung eines nach Massgabe gegenwärtiger Satzungen festgesetzten Geldbetrags Entschädigungen zu gewähren für körperliche Unfälle aller Art, die denselben bei Ausübung des Feuerlöschdienstes oder bei den dafür angeordneten Uebungen zustossen werden.
Art. 2.
Die Kasse befindet sich unter der Leitung und Oberaufsicht des Oberfeuerwehrrats, der auch den jeweiligen Sitz derselben zu bestimmen und den mit der Kassenführung zu betrauenden Schriftfuhren Verwalter zu bezeichnen, sowie dessen Besoldung festzustellen hat. Diese Besoldung darf die Summe von fünfhundert Franken jährlich nicht übersteigen.
Der Kassenverwalter leistet Ausgaben nur gegen vom Präsidenten des Oberfeuerwehrrats unterzeichnete Anweisungen.
Eine Entnahme von Geldern, die auf der Sparkasse oder sonstwo hinterlegt sind, kann nur gegen die Unterschriften des Präsidenten und eines eigens hierzu ermächtigten Mitgliedes des Oberfeuerwehrrats erfolgen.
Die Kasse wird jährlich wenigstens einmal durch den Präsidenten oder durch ein von ihm dazu delegiertes Mitglied revidiert.
Art. 3.
Unterstützungen werden bewilligt :
a) An alle aktiven Mitglieder des Luxemburger Landesfeuerwehrverbandes ;
b) An diejenigen Mitglieder von Nichtverbandswehren, die ihre Eigenschaft als Feuerwehrleute durch Bescheinigung der Ortsbehörde, durch Auszüge aus den Protokollbüchern oder durch sonstige Schriftstücke glaubhaft nachweisen ;
Art. 4.
Die Kasse gewährt nachstehende Unterstützungen :
a) Hat der Unfall den Tod des Feuerwehrmanns zur Folge, so steht der Witwe, solange sie im Witwenstande verbleibt, eine Rente von 40 Franken monatlich und jedem der hinterlassenen Kinder, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, eine Unterstützung von 5 bis 10 Franken monatlich zu.
War der Getötete unverheiratet und nachweislich der einzige Ernährer hilfsbedürftiger Aszendenten, so kann für diese die gleiche. Unterstützung wie für eine Witwe zugebilligt werden.
An Stelle der fortlaufenden Rente, kann nach Umständen eine einmalige Abfindung vereinbart werden.
b) Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit steht dem Betroffenen eine lebenslängliche Rente zu, die im Falle vollständiger Erwerbsunfähigkeit mindestens 30 Fr. und höchstens 40 Franken monatlich, und bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit, 20 bis 25 Franken monatlich beträgt.
An Stelle der Rente kann eine einmalige Abfindung vereinbart werden.
c) Bei zeitweiser Erwerbsunfähigkeit von mindestens 5 und höchstens 180 Tagen tritt eine tägliche Entschuldung von mindestens 1,50 Fr. bis höchstens 2 Franken ein.
d) Behandlungs- und Beerdigungskosten werden, soweit für dieselben nicht Kranken- oder Sterbekassen aufzukommen haben, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken zurückerstattet.
Die Höhe der zu gewährenden beweglichen Entschädigungen wird im einzelnen Falle nach den Erwerbs-, Vermögens- und Familien Verhältnissen des Verunglückten, bezw. seiner Hinterbliebenen, sowie unter Berücksichtigung der aus andern Kassen denselben zufliessenden Entschädigungen oder Unterstützungen bemessen.
Treten in den Verhältnissen, nach denen die Entschädigung bemessen worden ist, Veränderungen ein, so können die bewilligten Beträge den neuen Verhältnissen entsprechend erhöht oder herabgesetzt werden.
In besondern Fällen können ausnahmsweise, dauernd oder vorübergehend, auch höhere Sätze, als vorstehend festgesetzt, gewährt werden.
Bei sämtlichen Bemessungen steht der Regierung die letzte Entscheidung zu.
Art. 5.
Anmeldungen von Ansprüchen an die Unfallkasse sind tunlichst sofort, spätestens aber vierzehn Tage nach stattgehabtem Unglücksfalle, schriftlich bei der Kassenverwaltung anzumelden.
Art. 6.
Die Ansprüche auf Unterstützung gehen verloren :
a) Wenn der Unfall von dem, Beschädigten absichtlich herbeigeführt worden ist ;
b Wenn der Unfall eine Folge von Ungehorsam, Trunkenheit oder grober Fahrlässigkeit des Beschädigten war ;
c) Wenn der Betroffene seine Genesung durch Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung ärztlicher Vorschriften behindert oder verzögert.
Art. 7.
Kasse wird gebildet :
a) durch jährliche staatliche Subsidien, welche von dem Betrage, den die Feuerversicherungsgesellschaften jährlich zu entrichten haben, vorweg entnommen werden
Etwaige Ueberschüsse eines Jahres werden einem zu bildenden Reservefonds überwiesen ;
b) aus etwaigen andern Zuschüssen.
Art. 8.
Hat der Reservefonds die Höhe von 30,000 Franken erreicht, so reduziert sich der jährliche staatliche Zuschuss auf den Betrag, um den die Unterstützungen und sonstige Ausgaben die laufenden Einnahmen im vorhergehenden Jahre übersteigen.
Art. 9.
Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen, oder je nach Erachten des Oberfeuerwehrrates und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburgischen Staats- oder Gemeinde-Obligationen sei es mit Genehmigung der Regierung in andern Wertpapieren.
Ort und Weise der Hinterlegung dieser sämtlichen Stücke werden durch die Regierung bestimmt.