Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend die Organisation der gemeinsamen Kasse des Notariats.


I. — Allgemeine Bestimmungen.
II. — Befugnisse der gemeinsamen Kasse.
III. — Finanzielle Mittel.
IV. — Leitungs- und Überwachungsorgane. Generalversammlung. Regierungsdelegierter.
V. — Schlußbestimmung.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht und nach Beratung Unserer Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen:

I. — Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Alle im Amt stehenden Notare, sowie alle in Zukunft zu ernennenden Notare, die zwecks Liquidation einer Amtsstube ernannten Notare miteinbegriffen, gehören zwangsweise der Kasse an.

Die gemeinsame Kasse besitzt die Zivilpersönlichkeit.

Ihr Sitz ist in Luxemburg. Durch Beschluß des Verwaltungsausschusses kann dieser Sitz in jede andere Ortschaft des Landes verlegt werden.

II. — Befugnisse der gemeinsamen Kasse.

Art. 2.

Die gemeinsame Kasse hat zum Zweck:

eine größere Gewähr für die Rückzahlung der den Notaren anvertrauten Gelder zu bieten;
den Mitgliedern des Notarstandes und deren Familien gewisse Unterstützungen zu gewähren;
bestimmte Ausgaben im allgemeinen Interesse des Notariats zu bezahlen.

Art. 3.

Auf finanziellem Gebiet hat die gemeinsame Kasse des Notariats nachstehende Befugnisse:

1.

die Tilgung und die Liquidation der jetzigen Verpflichtungen der gemeinsamen Kasse; nach Vorwegnähme der zur Zahlung der Generalunkosten und der andern gewöhnlichen Lasten notwendigen Gelder, hat die gemeinsame Kasse alle ihre Eingänge zur Tilgung dieser Verpflichtungen zu verwenden.

Die Regierung kann die Kasse ermächtigen, einem Teil dieser Eingänge eine andere Verwendung zu gehen, unter dem Vorbehalt, daß die, die von vor dem 29. Juni 1935 cedierten Guthaben herrühren, speziell zur Rückzahlung der vor diesem Datum gewährten Darlehen benutzt werden.

2. Nach Bereinigung oder Konsolidierung der oben erwähnten Lasten, die Schaffung von Rücklagen, die bestimmt sind, in Zukunft eine Ergänzungsgewähr für die Rückzahlung sämtlicher den Notarstuben anvertrauten Gelder zu bilden, ohne daß die Gläubiger der Amtsstuben diesetwegen die Kasse gerichtlich belangen könnten.
3.

Die Bereitstellung von flüssigem Bargeld an die Notarstuben, deren verfügbare Gelder immobilisiert sind, unter der Bedingung, daß die Lage des Notars an sich gesund ist. Es darf jedoch keine Anleihe zu diesem Zweck von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse aufgenommen werden ohne die Einwilligung des Generalrates des Notariats.

Die Regierung ist ermächtigt, für solche Anleihen bis zu einem Betrag von dreißig Millionen Franken Bürgschaft zu leisten.

4. Die Mitarbeit an der Reorganisation und an der Liquidation gewisser Notarstuben mittels ihrer eigenen Eingänge und der ihr gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Gelder, die auf die Gesamtkosten bestimmter Akte vorweggenommen werden.

Art. 4.

Inbetreff der Überwachung der Notarstuben und des Schutzes der Sparer besitzt der Ausschuß der gemeinsamen Kasse nachstehende Befugnisse:

1.

er hat das Recht, die finanzielle Führung sämtlicher Amtsstuben sowie die Beobachtung der diesbezüglichen Vorschriften zu überwachen;

er organisiert insbesondere die Überwachung der Amtsstuben der jungen Notare während der fünf ersten Jahre ihrer Amtstätigkeiten;

2. er hat das Recht, im Namen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger einer Notarstube, die Bürgschaften und Sicherheiten festzusetzen, die geliefert werden könnten;
3. er ernennt Berater für die Amtsstuben, die infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung des Titulars in Liquidation treten;
4. er hat das Recht, im Einverständnis mit dem Generalrat des Notariats, allgemeine Richtlinien für die finanzielle Führung der Amtsstuben festzusetzen.

Art. 5.

Die Notare sind gehalten, jedes Jahr dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse ihre Bilanz, ihre Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die Liste der Abschreibungen vorzulegen. Der Ausschuß darf alle ihm nützlich erscheinenden Nachprüfungen, Untersuchungen der Inventare, Bücher und Belegstücke anordnen. Diese Prüfungen geschehen durch einen vom Ausschuß delegierten Notar oder einen Inspektor Luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit.

Die Bilanz, die nach einer von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse vorzuschlagenden und von der Regierung zu genehmigenden Muster aufzustellen ist, muß sogar die Verpflichtungen privater Natur enthalten; die Rückforderungen der Gattin des Notars müssen ebenfalls darin vorkommen. Wenn der Notar annimmt, daß diese Rückforderungen, deren Betrag er in allen Fällen anzugeben hat, durch sein Privatvermögen gedeckt sind, so hat er darüber sämtliche Aufschlüsse und Belegstücke zu liefern. Eine Ausfertigung seines Heiratskontraktes ist beizulegen.

Art. 6.

Jeder neuernannte Notar, sowie alle im Amt stehenden Notare, mit weniger als fünf Jahren Praxis, müssen während der fünf ersten Jahre ihres Amtes einen Berater haben, der unter den Notaren mit wenigstens fünfzehn Jahren Praxis gewählt wird. Bevor er Operationen tätigt, die einen bestimmten von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse festzusetzenden Betrag übersteigen, ist der junge Notar verpflichtet das Gutachten seines Ratgebers nachzusuchen, der bei etwaiger Meinungsverschiedenheit den Ausschuß der gemeinsamen Kasse damit befaßt.

Art. 7.

Die Notare, die unrichtige Bilanzen vorgelegt haben, indem sie entweder die Aktiva übertrieben oder einen Teil der Passiva verheimlicht haben oder die unrichtige Auskünfte geliefert haben, werden mit den durch Artikel 8 des Beschlusses vom 29. Juni 1935 vorgesehenen Strafen belegt.

Die Notare, welche die erforderlichen Belegstücke (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Liste der Abschreibungen) nicht vorlegen oder die sich den Nachprüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen widersetzen, werden mit den durch Art. 56 der Ordonanz vom 3. Oktober 1841 vorgesehenen Strafen belegt.

Art. 8.

Jeder Notar, der in Zukunft sein Amt antritt, und von seiner Kundschaft Gelder entgegennehmen will, muß dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse über seine finanzielle Lage berichten. In Ermangelung von genügenden persönlichen Gütern kann er eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten anbieten.

Desgleichen kann die Regierung im Falle einer Versetzung verlangen, daß der Kandidat eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit anbiete.

Die Höhe der gelieferten Sicherheiten bestimmt den Betrag der Depotgelder, die der Notar annehmen darf, ohne daß sie jedoch einen Einfluß weder auf die Ernennung noch auf die Versetzung ausüben können.

Art. 9.

Die Bestimmungen des Art. 8 des Beschlusses vom 7. Juli 1934 werden ergänzt wie folgt:
«     

Im Falle der Liquidation einer Amtsstube infolge einer schweren Erkrankung des Titulars, die ihn unfähig macht, selbst die Liquidationsarbeiten zu überwachen, kann der Ausschuß der gemeinsamen Kasse ebenfalls Berater ernennen.

Falls die Berater es für nützlich erachten, befassen sie den Verwaltungsausschuß mit der Angelegenheit und auf den Bericht seines Vorsitzenden hin kann der Generalrat des Notariats die Maßnahmen vorschlagen, die das Interesse der Sparer erheischt. Insbesondere kann er verlangen, daß die Liquidation der Sanierungsabteilung des Notariats anvertraut wird.

     »

Art. 10.

Nötigenfalls berichtet der Verwaltungsausschuß der Regierung über alles, was die Überwachung der Notarstuben betrifft.

III. — Finanzielle Mittel.

Art. 11.

Die Kasse verfügt über die im Art. 3 des Beschlusses vom 7. Juli 1934 und im Art. 1 des Beschlusses vom 2. August 1934 aufgezählten Mittel, ohne daß weder die gewöhnlichen noch die außergewöhnlichen Beiträge im ganzen jährlich für alle Notare zusammen genommen die Summe von 400.000 Fr. übersteigen dürfen. Diese Begrenzung kann der Sparkasse nicht entgegengehalten werden für die vor dem 29. Juni 1935 gewährten Darlehen. Die Sparkasse kann immer die früheren gesetzlichen Bestimmungen anrufen, um die Rückzahlung dieser Darlehen zu erlangen.

Der aus dem Amt scheidende Notar oder die Erben eines Notars haben kein Recht weder auf Rückerstattung der Anfangseinlage noch auf ihren Anteil am gemeinsamen Kapital. Die Rückerstattung der durch Beschluß vom 30. Juli 1934 vorgesehenen außergewöhnlichen Beiträge kann jedoch noch verlangt werden gemäß Schlußabsatz des Art. 1. jenes Beschlusses.

In Abweichung des vorstehenden Absatzes hat der zur Liquidation einer Amtsstube ernannte Notar, der das Notariat beim Ablauf seines Amtes als Liquidationsnotar verläßt, ein Recht auf Rückzahlung der Hälfte seiner Anfangseinlage.

IV. — Leitungs- und Überwachungsorgane. Generalversammlung. Regierungsdelegierter.

Art. 12.

Die Kasse wird verwaltet von einem Ausschuß von fünf Mitgliedern, die unter den in der Generalversammlung vereinigten Notaren der beiden Bezirke zu bezeichnen sind. Dem Verwaltungsausschuß muß wenigstens je ein Mitglied der beiden Notarkammern angehören.

Der Ausschuß wird auf vier Jahre gewählt in dem Sinne, daß jede zwei Jahre zwei Mandate ablaufen und zwei Jahre später die drei andern. Die Reihenfolge wird durch das Los bestimmt; die austretenden Mitglieder sind wiederwählbar.

Der Ausschuß bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Der Ausschuß tritt zusammen so oft das Interesse der Kasse es erheischt, auf Einberufung seines Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern.

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn der Ausschuß es für nötig erachtet, kann er das Gutachten zweier Vertreter einer jeden der beiden Kammern einholen; diese werden von den Kammern als ständige Vertreter ernannt.

Die Mitglieder des Ausschusses, deren Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad einschließlich an einem Votum interessiert sind, dürfen nicht daran teilnehmen.

Art. 13.

Der Ausschuß kann einen oder mehrere Inspektoren luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ernennen, die er insbesondere mit der Überwachung der Amtsstuben und der Überprüfung der Buchführungen beauftragt. Er kann ebenfalls ausnahmsweise oder regelmäßig die Hilfe von Sachverständigen, Buchhaltern und Rechtsgelehrten, deren Dienste ihm nützlich scheinen, heranziehen.

Die Versammlung ernennt einen oder zwei Kommissare, die zur Aufgabe haben, die Bücher und Belegstücke der gemeinsamen Kasse zu prüfen, um der Generalversammlung über die finanzielle Führung des Ausschusses Bericht erstatten zu können. Ihre Ermittelungsrechte sind die gleichen wie die, die das Gesetz den Kommissaren in den anonymen Gesellschaften verleiht.

Die Kommissare werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Die Mitglieder des Ausschusses und alle die, die in der Ausübung der ihnen auf Grund dieses Beschlusses verliehenen Amtsbefugnisse von der Lage oder den Geschäften einer Amtsstube Kenntnis erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Alle Mitglieder des Ausschusses sowie die Kommissare können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abgesetzt werden.

Art. 14.

Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen den Auftrag, alles Nötige zu tun, um das der Kasse gesteckte Ziel zu erreichen.

Er vertritt die Kasse bei allen zivilen und gerichtlichen Akten. Alle gerichtlichen Klagen, in denen die Kasse entweder als Klägerin oder als Beklagte auftritt, sowie alle Berufungen, geschehen in seinem Namen, auf Betreiben seines Vorsitzenden, dem alle Zustellungen zu machen sind.

Er kann die gemeinsame Kasse verpflichten, er kann veräußern, Hypotheken aufnehmen, erwerben, vermieten, Darlehen gewähren im Nahmen des Zweckes der gemeinsamen Kasse, auf alle hypothekarischen, privilegierten und Auflösungsrechte verzichten, alle Aufhebungen mit oder ohne Zahlung gewähren, Schiedsverträge und Vergleiche schließen, und im allgemeinen alle Handlungen des Zivillebens vornehmen, die der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig oder nützlich sind.

Der Vorstand schließt jährlich die Bilanz am 31. Dezember ab.

Der Ausschuß kann alle Inspektoren, Sachverständigen, Buchführer ernennen und deren Gebühren festsetzen.

Alle im Namen des Ausschusses zu unterzeichnenden Akte sind gültig und für die gemeinsame Kasse verbindlich, wenn sie die Unterschrift des Vorsitzenden oder zweier Mitglieder tragen, ohne daß diese eine diesbezügliche Beratung des Ausschusses nachzuweisen hätten. Der Ausschuß kann eines seiner Mitglieder mit der Unterzeichnung verschiedener Kategorien van Akten oder mit einer bestimmten Angelegenheit beauftragen.

Art. 15.

Die Generalversammlung der Notare der zwei Bezirke versammelt sich obligatorisch am 1. Mai eines jeden Jahres und außerdem so oft der Ausschuß es verlangt und zwar an einem von demselben zu bestimmenden Ort.

De Einberufungen geben das Datum, den Ort und die Stunde der Versammlung sowie die Tagesordnung an; sie erfolgen durch einfache Briefe; die Entscheidungen der Generalversammlungen erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden präsidiert oder in dessen Abwesenheit von dem ältesten Mitglied des Ausschusses.

Der Vorsitzende bezeichnet einen Schriftführer.

Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

Der Vorsitzende berichtet über die Arbeiten des Ausschusses. Der Kassenführer gibt Kenntnis von der am verflossenen 1. Januar aufgestellten Bilanz. Die Kommissare legen ihren Bericht ab und die Generalversammlung hat über die dem Ausschuß zu gewährende Entlastung abzustimmen.

Art. 16.

Die Regierung kann einen Vertreter ernennen, dessen Befugnisse durch Ministerialbeschluß festgelegt werden. Er ist insbesondere befugt den Sitzungen des Ausschusses und der Generalversammlung beizuwohnen, in die Bücher und Dokumente des Ausschusses Einsicht zu nehmen, und die Vertagung jedweder Entscheidung zu verlangen, die er als den öffentlichen Interessen zuwider erachtet, bis daß die Regierung darüber entschieden hat.

V. — Schlußbestimmung.

Art. 17.

Dieser Beschluß ersetzt alle gegenteiligen Bestimmungen des Beschlusses vom 7. Juli 1934; insbesondere sind abgeschafft die Art. 1, 2, 3 mit Ausnahme des 1. Abschnittes, die Art. 4, 5, 6 und 7.

Die Bestimmung des Art. 3, letzter Absatz, des Beschlusses vom 29. Juni 1935 ist ebenfalls abgeschafft.

Art. 18.

Art. 18. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der im «Memorial» veröffentlicht wird, betraut.

Die Mitglieder der Regierung.

P. Dupong.

Jos. Bech.

Nik. Margue.

P. Krier.

R. Blum.

Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.

Charlotte.