Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938 über die Sanierung und die Reorganisation des Notariats.


I. — Allgemeine Bestimmungen.
II. — Von den Gesuchen um Bewilligung eines Sonderregims und von der Zahlungseinstellung.
III. — Von den Sonderregimen.
A. — Von dem besonderen Sanierungsregim.
B. — Von dem besonderen Liquidationsregim.
IV. — Von der Intervention der Gläubiger.
V. — Die Abteilung für Sanierung des Notariats. Der Verwaltungsrat.
VI. — Strafbestimmungen.
VII. — Reorganisation des Notariats.
VIII. — Verschiedene Bestimmungen.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937, über die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Anhören unseres Staatsrates;

Auf den Bericht und nach Beratung unserer Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen:

I. — Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Der Notar, dessen Kredit erschüttert ist oder bei dem die vollständige Erfüllung seiner Verpflichtungen unsicher geworden ist, kann einem Spezial-Regim unterworfen werden, im Hinblick auf die Reorganisierung seiner Geschäfte, oder auf die zweckmäßige Flüssigmachung seiner Aktiva.

Art. 2.

Das Falliment eines Notars kann nur auf Ersuchen des durch diesen Beschluß geschaffenen Verwaltungsrats ausgesprochen werden.

Der Notar kann weder einen Zahlungsaufschub, noch ein Präventiv-Konkordat, noch eine kontrollierte Geschäftsführung verlangen, solange ihm nicht das durch diesen Beschluß vorgesehene Spezial-Regim verweigert wurden ist.

Art. 3.

Beim Volkswohnungsamt wird eine eigene Abteilung unter der Bezeichnung «Sanierungsabteilung des Notariats» eingerichtet.

Sie wird von einem fünfgliedrigen Verwaltungsrat geführt.

II. — Von den Gesuchen um Bewilligung eines Sonderregims und von der Zahlungseinstellung.

Art. 4.

Das Sonderregim kann durch den Notar selbst oder durch einen oder mehrere seiner Gläubiger beantragt werden; es kann ihm auch von amtswegen durch den Verwaltungsrat aufgenötigt werden.

Art. 5.

Um zum Sonderregim zugelassen zu werden, hat der Notar beim Verwaltungsrat ein begründetes Gesuch einzureichen, dem die nötigen Belege und besonders das letzte Inventar und die letzte Bilanz beizufügen sind; er hat außerdem dem Verwaltungsrat alle Aufschlüsse zu liefern, die dieser von ihm verlangt.

Art. 6.

Der Verwaltungsrat prüft das Gesuch; er beauftragt eines seiner Mitglieder, ihm in der von ihm festgesetzten Frist über die Geschäfte des Gesuchstellers zu berichten. Der Verwaltungsrat oder das von ihm beauftragte Mitglied kann einen Sachverständigen zu Hilfe ziehen, der in seine Hände den Eid zu leisten hat, seinen Auftrag gewissenhaft zu erfüllen.

Art. 7.

Nach Einbringen des Berichtes hört der Verwaltungsrat den Gesuchsteller an. Wenn sich aus den eingezogenen Aufschlüssen ergibt, daß die nachgesuchte Maßnahme weder die progressive Sanierung der Geschäfte des Gesuchstellers sichern, noch die Bedingungen der Flüssigmachung seiner Aktiva verbessern kann, hat der Verwaltungsrat das Gesuch abzulehnen.

Ist der Verwaltungsrat im Gegenteil der Ansicht, daß die Anwendung des Sonderregims zu empfehlen ist, so entscheidet er demgemäß.

Art. 8.

Der Gläubiger der die Anwendung des Sonderregims verlangt, hat ein diesbezügliches, begründetes Gesuch beim Verwaltungsrat einzureichen.

Der Verwaltungsrat unterbreitet dieses Gesuch dem beteiligten Notar und lädt ihn vor; gleichzeitig lädt er ebenfalls den Antragsteller vor. Der Verwaltungsrat ersucht den Notar, alle Aufschlüsse zu liefern, die die gehörige Untersuchung der Angelegenheit verlangt. Die Art. 6 und 7 sind anwendbar wenn der Antrag aufrecht erhalten wird.

Art. 9.

Der Verwaltungsrat lädt von amtswegen jeden Notar vor, dessen Lage ihm unsicher erscheint; der Notar ist verpflichtet, alle von ihm verlangten Aufschlüsse zu liefern. Gewinnt der Verwaltungsrat nach Prüfung der Lage die Überzeugung, daß die Anwendung des Sonderregims sich empfiehlt, so geht er vor, wie dies in den Art. 6 und 7 vorgesehen ist.

Art. 10.

Von der Einbringung des Antrags durch den Notar an, ist der Verwaltungsrat befugt, dem erstinstanzlichen Gericht des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, sowie dem öffentlichen Ministerium bei diesem Gericht davon Kenntnis zu geben.

Dieselbe Mitteilung kann erfolgen, je nach den Umständen, wenn der Verwaltungsrat von amtswegen oder auf Ersuchen eines Gläubigers vorgeht, sobald der Verwaltungsrat beschlossen hat, gemäß den Bestimmungen der Art. 6 und 7 dieses Beschlusses vorzugehen.

Diese Mitteilung bewirkt von rechtswegen zu Gunsten des Notars Aufschub aller nachträglichen Vollstreckungsakte selbst durch die Hypothekargläubiger, die privilegierten Gläubiger oder die Pfandgläubiger. Für die Hypothekargläubiger, die privilegierten Gläubiger oder die Pfandgläubiger hören die Wirkungen dieses Aufschubs 2 Monate nach der Genehmigung des Sanierungsplans durch den Verwaltungsrat auf.

Die gemäß Gesetz vom 1. Juni 1929 über die Verpfändung von Wertpapieren gemachten Verpfändungen unterliegen nicht den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts.

Der provisorische Aufschub kommt weder den Mitschuldern noch den Bürgen zugut, die auf die Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben.

Art. 11.

Sobald die Prozedur zur Erlangung des Spezialregims eingeleitet ist, kann der Verwaltungsrat den Notar verpflichten, seine Operationen einzustellen oder einzuschränken; er kann vom selben Zeitpunkt an den Notar für seine gesamten Geschäfte oder einen Teil davon der Überwachung eines Delegierten des Verwaltungsrats unterstellen; er kann ihm sogar die Verwaltung seines Vermögens ganz oder teilweise entziehen.

Art. 12.

Die nachträglichen Entscheidungen über die Verweigerung oder die Bewilligung des Sonderregims werden den vorgenannten Gerichtsbehörden zur Kenntnis gebracht in allen Fällen, in denen die in Art. 10 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist.

Art. 13.

Wenn der Verwaltungsrat die Verwaltung des Vermögens des Notars unter seine Überwachung stellt und dabei entweder selbst oder infolge der Erklärung eines Gläubigers feststellt, daß der Notar sich im Zustand der Zahlungseinstellung befindet, kann er durch diesen Beschluß, oder durch einen nachfolgenden Beschluß, den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Zahlungseinstellung erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt kann jedoch nicht auf ein Datum von mehr als 6 Monate vor der Entscheidung festgesetzt werden, die die Verwaltung des Vermögens des Notars der Überwachung des Verwaltungsrats unterstellt.

Wird dieser Zeitpunkt nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt als Datum der Zahlungseinstellung, das Datum der Entscheidung des Verwaltungsrats über die Bewilligung des Spezialregims der Liquidation.

Die Art. 445 bis 448 des Handelsgesetzbuches sind anwendbar.

Die Berufungen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats hinsichtlich des Datums der Zahlungseinstellung sind vor das Handelsgericht des Wohnortes des Notars zu bringen. Diese Berufungen können von jeder beteiligten Person eingelegt werden und sind binnen 10 Tagen von der Veröffentlichung des Beschlusses des Verwaltungsrats an einzubringen. Sie haben auf dem Wege der Zustellung zu erfolgen und sind gegen das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, zu richten.

Die aus den vorerwähnten Art. 445 bis 448 herzuleitenden Klagen sind vor dasselbe Handelsgericht zu bringen und werden in der gewöhnlichen Form erledigt.

III. — Von den Sonderregimen.

Art. 14.

Je nach der Lage des Notars stellt der Rat einen Sanierungs- oder einen Liquidationsplan auf, oder sogar die beiden. Er kann auch mehrere Pläne in subsidiarischer Reihenfolge aufstellen.

Diese Pläne haben nach Billigkeit allen in Betracht kommenden Interessen Rechnung zu tragen: Sie achten den Rang der Privilegien und der Hypotheken so wie er sich aus dem Gesetz ergibt und ohne daß die vereinbarten Bedingungen über den Verfall, die Auflösung und die Strafbestimmungen gegen die Sanierung oder die Flüssigmachung und die Verteilung der Aktiva geltend gemacht werden könnten.

A. — Von dem besonderen Sanierungsregim.

Art. 15.

Dem Sanierungsregim kann unterworfen werden der Notar dessen Passiva sogar bedeutend die Aktiva übersteigen, sodaß die vollständige Ausführung seiner Verpflichtungen gefährdet erscheint, dessen Gewinn- und Verlustkonto jedoch eine günstige Tendenz aufweist, sodaß mit einer Sanierung der Notarstube mit Hilfe der nachstehend vorgesehenen Reorganisationsmaßnahmen gerechnet werden kann.

Art. 16.

Die Sanierung einer Notarstube begreift deren Reorganisierung unter der Leitung des bisherigen Titular, die unter der Kontrolle des Verwaltungsrats und unter dem in einem vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen und von den Interessenten angenommenen Plan festgesetzten Bedingungen zu erfolgen hat.

Der Sanierungsplan kann alle notwendig erachteten Maßnahmen vorsehen und besonders:

1. Die Reorganisierung der Notarstube durch Herabsetzung der Generalunkosten, Einführung der doppelten Buchhaltung, Aufstellung einer Bilanz und eines Gewinn- und Verlustkontos in denen die notwendigen Abschreibungen, sowie die Bildung eines Reservefonds vorgesehen sind;
2. die periodische Kontrolle der Notarstube durch einen Delegierten des Verwaltungsrats;
3. die verständige Beschränkung der persönlichen und der Haushaltungsausgaben des Titulars;
4. die Bereitstellung durch das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, von flüssigen Geldmitteln, entweder in Form von Vorschüssen zu ermäßigtem Zinsfuß und gegen Garantiestellung oder mittels Übernahme von Elementen der Aktiva;
5. die Zuwendung an die Notarstube eines bestimmten Teils des von den in Art. 4 unseres Beschlusses vom heutigen Tag über die Notarhonorare vorgesehenen Spezialfonds, die als zinsloser Vorschuß zu machen ist;
6. die Herabsetzung der Zinssätze die als übertrieben oder im Hinblick auf die Lage der Notarstube als untragbar erachtet werden;
7. die Verlängerung der Rückzahlungstermine, die jedoch 5 Jahre nicht übersteigen dürfen.

Art. 17.

Werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Rechte der Gläubiger nicht verletzt, so werden die Reorganisationsbedingungen vom Verwaltungsrat nach Anhören des Notars festgesetzt; interessieren diese Maßnahmen nur einen begrenzten Teil der Gläubiger, so kann der Verwaltungsrat sich darauf beschränken, mit ihnen, gegebenenfalls im einzelnen, getrennt besondere Abmachungen zu treffen.

Interessieren sie sämtliche Gläubiger, so ist gemäß den Art. 24 und ff. dieses Beschlusses vorzugehen.

In den in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen Hypothesen ist jede Prozedur, die Öffentlichkeit bedingt, zu vermeiden.

Art. 18.

Da die Geschäfte des Notars, die nach Genehmigung des Sanierungsplanes getätigt werden, dem Gemeinrecht unterliegen, ist das Vermögen der alten Amtsstube von demjenigen der neuen voll« ständig getrennt zu halten.

Die Trennung der Vermögen erfolgt gleich nach Veröffentlichung der Genehmigung des Planes im «Memorial».

Eintragung der Trennung der Vermögen wird beim Hypothekenbewahrer bewirkt, ohne daß eine Spezifizierung der Immobilien und der Geldsummen für die sie gemacht wird, notwendig ist.

Die Gläubiger der neuen Amtsstube haben keinen Anspruch auf die Güter der alten Amtsstube, solange diese ihre Passiva nicht vollständig gedeckt hat.

Das gleiche trifft zu für die Ansprüche der Gläubiger der alten Amtsstube auf die Güter der neuen Amtsstube. Ausgenommen hiervon ist der Betriebsfonds, den die alte Amtsstube der neuen gegebenenfalls zur Verfügung stellen kann.

Art. 19.

Die Gewinne der neuen Amtsstube sind zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Sobald dieser Fonds 10% der durch die Bilanz der neuen Amtsstube angegebenen Verpflichtungen erreicht, werden die Gewinne der alten Amtsstube überwiesen.

Art. 20.

Wenn der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungsplanes ist, diesen Plan nicht ausführt oder wenn die Bedingungen unter denen dieser Plan bewilligt wurde ändern, ist eine Revision des Planes vorzunehmen. Jeder Beteiligte, mit Einschluß des Notars, kann durch Antrag beim Verwaltungsrat die Revision verlangen. Der Verwaltungsrat kann die Revision von amtswegen veranlassen.

Die Prozedur für die Revision ist die gleiche wie die für die Bewilligung des ersten Planes.

Ist die Sanierung nicht mehr möglich, kann der Sanierungsplan durch einen Liquidationsplan ersetzt werden.

B. — Von dem besonderen Liquidationsregim.

Art. 21.

Dem Liquidationsregim kann unterworfen werden die Notarstube, deren Passiva die Aktiva beträchtlich übersteigen, sodaß die vollständige Ausführung der Verpflichtungen ernstlich gefährdet ist und deren Gewinn- und Verlustkonto derart defizitär ist, daß mit einer Sanierung der Amtsstube mit den in diesem Beschluß vorgesehenen Mitteln nicht mehr zu rechnen ist.

Art. 22.

Der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand eines Liquidationsplanes bildet, wird vom Verwaltungsrat ersucht, sein Amt binnen 14 Tagen nach Genehmigung des Planes niederzulegen. Tut er das nicht, benachrichtigt der Verwaltungsrat den Staatsanwalt, der beim Gericht die Anwendung des Art. 58 der kgl. großhl. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über die Einrichtung des Notariats verlangt.

Art. 23.

Die Liquidation hat von amtswegen gleich bei der Genehmigung des Planes das Abtreten von Seiten des Notars der Verwaltung aller seiner Güter im Gefolge und sogar jener, die ihm zufallen können, solange seine Amtsstube in Liquidation ist.

Alle durch den Notar gemachten Zahlungen, Operationen und Akte, sowie alle an ihn von der Genehmigung des Planes an geleisteten Zahlungen sind von rechtswegen null und nichtig.

Der Liquidationsplan begreift alle Maßnahmen, die die Interessen der Gläubiger erheischen und besonders:

1. das Überlassen der Aktiva des Notars an das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats;
2. die Feststellung der Passiva mit der Möglichkeit für den Verwaltungsrat über das Bestehen oder den Betrag der beanstandeten Guthaben zu transigieren;
3. die Verwaltung als guter Familienvater der abgetretenen Güter mit der Möglichkeit für die Abteilung, die Mithilfe des Notars oder irgendeiner anderen Person in Anspruch zu nehmen;
4. die Flüssigmachung der Aktiva durch die Sanierungsabteilung zu den ihr als angebracht erscheinenden Bedingungen;
5. die Verteilung der Aktiva durch Verabfolgung an die Gläubiger von Obligationen, die das Volkswohnungsamt ausgibt und die den durch gesunde Guthaben, Immobilien oder andere richtig eingeschätzte Werte gedeckten Passiva entsprechen; diese Obligationen tragen Zinsen zu einem von der Regierung festzusetzenden Zinsfuß;
6. die Aushändigung an die Gläubiger von Bescheinigungen, die den nicht durch einen genau bestimmten Gegenwert gedeckten Restbetrag ihrer Guthaben darstellen; diese Bescheinigungen sind nicht zinstragend, aber sie berechtigen zur Anteilnahme an dem Mehrwert der sich aus der Flüssigmachung der Aktiva gegenüber dem Voranschlag ergibt, sowie an den Auszahlungen, die der durch Art. 4 Unseres Beschlusses vom heutigen Tage über die Honorare und Gebühren der Notare geschaffene Rückzahlungsfonds ihnen zuerteilt.
IV. — Von der Intervention der Gläubiger.

Art. 24.

Um sich über den oder die aufgestellten Entwürfe zu äußern, beruft der Verwaltungsrat die Gläubiger der Notars zu einer Versammlung ein, deren Tag, Stunde und Ort er festsetzt.

Art. 25.

Die im Inventar angeführten Gläubiger sind einzeln durch Einschreibebrief, wenigstens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Datum, einzuberufen.

Diese Einberufungsschreiben haben die Vorschlüge des Verwaltungsrats anzugeben. Diese Vorschläge sind auch auf demselben Weg und in derselben Frist den solidarischen Mitschuldnern und den bekannten Bürgen mitzuteilen, die bis zum Tag der Versammlung dem Verwaltungsrat ihre schriftlichen Bemerkungen zugehen lassen können.

Tag, Stunde und Ort der Versammlung sind außerdem den Interessenten durch Inserieren in eine oder mehrere Zeitungen des Landes zur Kenntnis zu bringen.

Die betreffende Mitteilung ersucht die Gläubiger, die nicht persönlich einbeurfen worden sind, ihr Guthaben beim Verwaltungsrat anzumelden.

Art. 26.

Die nicht persönlich einberufenen Gläubiger müssen Wenigstens 3 Tage vor der Versammlung den Verwaltungsrat davon benachrichtigen, indem sie unter Angabe ihres Namens, Berufs und Wohnorts, den Betrag, die Ursache und die Modalitäten ihres Guthabens mitteilen.

Der Verwaltungsrat prüft die so angemeldeten Guthaben und befindet endgültig darüber, aber nur insoweit sie für die Abstimmung in Frage kommen.

Art. 27.

In der Versammlung der Gläubiger führt ein Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz, erstattet der Versammlung Bericht und gibt Erklärungen über den oder die vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Entwürfe. Die Gläubiger befinden über den oder die Entwürfe in der vom Verwaltungsrat aufgestellten Reihenfolge. Nach der Abstimmung kann der Verwaltungsrat den Entwurf genehmigen. Für die Sanierungsentwürfe kann die Genehmigung nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger, die durch ihre vom Verwaltungsrat nicht beanstandeten Guthaben mehr als die Hälfte der Passiva repräsentieren, ihre Zustimmung erteilt haben. Für die Liquidierungsentwürfe genügt eine dieser beiden Mehrheiten.

Die Gläubiger können sich in der Versammlung vertreten lassen; die nicht anwesenden Gläubiger oder die, die sich der Stimme enthalten, werden als mit dem Entwurf einverstanden angesehen.

Art. 28.

Wird ein von der oder den vorgesehenen Mehrheiten angenommener Entwurf vom Verwaltungsrat nicht genehmigt, hat der Verwaltungsrat neue Vorschläge zu unterbreiten.

Verwirft die Versammlung alle Entwürfe, kann der Verwaltungsrat das Verfahren einstellen oder die Versammlung auf ein späteres Datum vertagen, um ihr neue Entwürfe zu unterbreiten.

In der ersten Hypothese verwirft der Verwaltungsrat den Antrag.

In der zweiten Hypothese arbeitet der Verwaltungsrat einen oder mehrere neue Entwürfe aus. Er veröffentlicht sie gemäß Art. 25, und die in den Art. 24 und ff. vorgesehene Prozedur wird erneut befolgt.

Führt die 2. Versammlung zu keinem Ergebnis, wird die Prozedur endgültig abgeschlossen und der Antrag verworfen.

Art. 29.

Die Entscheidung durch die der von den Gläubigern angenommene Entwurf genehmigt wird, ist bindend für den Notar, für dessen Gläubiger und, selbst wenn sie nach der Entscheidung die Schuld abgetragen haben, für die solidarischen Mitschuldner und die Bürgen, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 10. Sie wird auf Betreiben des Verwaltungsrats im Auszug im «Memorial», sowie in einer oder mehreren Zeitungen des Landes veröffentlicht.

V. — Die Abteilung für Sanierung des Notariats. Der Verwaltungsrat.

Art. 30.

Die Abteilung für Sanierung des Notariats besitzt die Zivilpersönlichkeit; die Art. 2 bis 16 des Großhl. Beschlusses vom 31. Oktober 1935, sowie der Großh. Beschluß vom 27. Mai 1937, wodurch die Gesetze vom 22. Mai 1935 und 29. Mai 1906 über die dem Volkswohnungsamt bewilligten Steuerbefreiungen ergänzt werden, sind anwendbar.

Die Abteilung für Sanierung des Notariats wird verwaltet von einem Verwaltungsrat der aus fünf Mitgliedern, wovon 2 Notare, und 4 Ergänzungsmitgliedern besteht, die vom Finanzminister ernannt werden. Die in den Verwaltungsrat zu nennenden Notare werden aus einer Liste von sechs Kandidaten, die vom Generalrat des Notariats vorgeschlagen werden, ausgewählt.

Der Finanzminister bezeichnet den Präsidenten und den Sekretär.

Art. 31.

Erachtet der Verwaltungsrat es für nötig, kann er vor Aufstellung des Inventars die Siegel anlegen und die Bücher des Notars abschließen lassen.

Der Verwaltungsrat überwacht die zu sanierenden Notarstuben und leitet bei den sich in Liquidation befindenden Amtsstuben die Operationen die sich auf die Flüssigmachung und auf die Verteilung der Aktiva beziehen. Hinsichtlich der sich in Liquidation befindenden Amtsstuben, besitzt er dieselben Vollmachten die der Titular der Notarstube besaß; er kann namentlich jedwede Mobiliar- und Immobiliargüter sogar auf gütlichem Wege an- und verkaufen, Hypothetieren, auf jedwede privilegierten, hypothekarischen und Auflösungsrechte verzichten, hypothekarische Einschreibungen aufheben sogar vor Zahlung, vergleichen und Krompromisse vornehmen und vor Gericht auftreten, sowohl als Kläger wie als Beklagter.

Um die Mutation der zu Gunsten der Abteilung für Sanierung des Notariats abgetretenen Immobilien zu bewirken und um die Übertragung dieser Immobilien dritten gegenüber rechtsgültig zu machen, läßt der Verwaltungsrat eine Erklärung, die die Abtretung dieser Güter feststellt, einregistrieren und überschreiben. Diese Formalitäten geben zu keinerlei Fiskalgebühren Anlaß.

Außer den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats keinerlei Berufung eingelegt werden.

Vor Gericht und dritten gegenüber wird die Abteilung für Sanierung des Notariats durch den Präsidenten des Verwaltungsrats vertreten. Alle Akte sind rechtsgültig und für die Abteilung bindend, wenn sie von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats unterzeichnet sind, ohne daß eine Beratung des Verwaltungsrats nachgewiesen zu werden braucht. Der Verwaltungsrat kann jedoch eines seiner Mitglieder oder einen Beamten des Volkswohnungsamts mit der Unterschrift gewisser Kategorien von Akten oder mit einer bestimmten Sache beauftragen.

Stellt der Verwaltungsrat zu Lasten eines Notars das Bestehen schwerwiegender, strafrechtlich zu ahnender Tatsachen fest, bringt er sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige.

Art. 32.

Zwecks Ausführung der Liquidationspläne gibt das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, als Gegenwert der Aktiva vom Staat gewährleistete Schuldverschreibungen aus, deren Modalitäten durch Ministerialbeschluß festgelegt werden. Diese Schuldverschreibungen werden den Gläubigern der Amtsstube als Zahlung für den gesunden Teil ihres Guthabens ausgehändigt, soweit dieser Teil von der Abteilung für Sanierung des Notariats übernommen worden ist.

Diese Schuldverschreibungen sind nicht in der durch Gesetz vom 17. Oktober 1935 vorgesehenen Ausgabe von 100 Millionen Franken einbegriffen.

Die teilweise Rückzahlung des Restbetrags der Guthaben wird auf folgende Art sichergestellt:

1. durch den etwaigen Mehrertrag aus der Flüssigmachung der Aktiva der unter die Gläubiger der in Frage kommenden Amtsstube im Verhältnis zu dem nicht gedeckten Betrag ihrer Guthaben verteilt wird;
2. durch die von der gemeinsamen Kasse des Notariats zu machenden Zahlungen, sowie durch die Beträge, die, nach den von der Regierung zu erlassenden Sonderbestimmungen, von den Honoraren bestimmter Akte vorweggenommen werden. Diese Zahlungen dienen zur Bildung eines Rückzahlungsfonds, der ganz oder teilweise nach den von der Regierung auf die Vorschläge des Verwaltungsrat zu bestimmenden Normen unter die Amtsstuben zu verteilen ist, deren Fehlbetrag 25%, übersteigt. Diese Zahlungen hören in allen Fällen auf, wenn die Gläubiger 75% ihres Guthabens an Kapital erhalten haben. Die Gläubiger können jedoch keinen Anspruch auf die vom Rückzahlungsfonds herrührenden Zahlung erheben.

Art. 33.

Die Abteilung für Sanierung des Notariats stellt den zu sanierenden Notarstuben die Geldmittel zur Verfügung, deren sie bedürfen, um die Bedingungen des ihnen auferlegten Planes zu erfüllen. zu diesem Zweck ist das Volkswohnungsamt zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Kassenbons ermächtigt, die auf die durch Art. 13 des Gesetzes vom 17. August 1935 über die Sanierung gewisser privilegierter und hypothekarischer Guthaben vorgesehenen Ausgabe von 100 Millionen anzurechnen sind. Um die so bewilligten Vorschüsse zu decken, kann der Verwaltungsrat von der Amtsstube, der sie zugute kommen, die Abtretung von Guthaben oder die Überschreibung von Mobiliar- oder Immobiliarwerten verlangen.

Mit der Genehmigung der Regierung, kann der Verwaltungsrat einen Teil des Rückzahlungsfonds den zu sanierenden Amtsstuben zuwenden; in diesem Falle können die einer bestimmten Amtsstube zugedachten Teile als Pfand für einen Teil oder für die gesamten Vorschüsse dienen die ihr von der Abteilung für Sanierung des Notariats gemacht werden.

Art. 34.

Art. 34. Die Abtretungen oder Verpfändungen von Guthaben an die Abteilung für Sanierung des Notariats sind dritten gegenüber rechtsgültig sobald der Schuldner durch einregistrierten Privatakt anerkannt hat, daß er Kenntnis von der Übertragung hat und daß er fürderhin einzig und allein an den Cessionar oder Pfandgläubiger zahlen will. Ist das Guthaben durch eine auf den Namen des Notars oder auf den Namen von dritten aufgenommene Hypothekareintragung gesichert, nimmt die Abteilung eine Eintragung auf ihren Namen, indem sie erklärt, daß sie in die Rechte des eisten Gläubigers eintritt und beantragt zugleich einen entsprechenden Vermerk am Rande der bestehenden Eintragung. Diese Eintragung kann dann nur mit Zustimmung der Cessionarabteilung gelöscht werden.

VI. — Strafbestimmungen.

Art. 35.

Mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 5 Jahren und mit einer Buhe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen werden belegt:

1. der Notar, der sich weigert, die von ihm in Anwendung der Art. 5, 8 und 9 dieses Beschlusses verlangten Aufschlüsse zu liefern, sowie der, der wissentlich unvollständige oder unrichtige Aufschlüsse liefert;
2. der Notar, der der Aufforderung des Verwaltungsrats, seine Operationen einzustellen oder einzuschränken, zuwiderhandelt;
3. der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungsplanes bildet, und der in betrügerischer Absicht den Bestimmungen des Planes oder den darauf bezüglichen Anweisungen des Verwaltungsrats oder seines Delegierten zuwiderhandelt;
4. wer, ohne Gläubiger zu sein, sich während der durch diesen Beschluß organisierten Prozedur als solcher meldet, sowie wer als Gläubiger sein Guthaben in betrügerischer Weise übertreibt.
VII. — Reorganisation des Notariats.

Art. 36.

Die Regierung ist ermächtigt, durch öffentliches Verwaltungsreglement die zur Reorganisierung des Notariats geeigneten Maßnahmen zu erlassen, namentlich durch Herabsetzung der Zahl der Notare, durch Reorganisation der notariellen Etage, durch Einführung einer den Operationen des Notariats entsprechenden Buchführung, durch Begrenzung der Beträge der Depositen, durch Festsetzung eines bestimmten Prozenzsatzes der flüssigen Geldmittel, durch Festsetzung eines Höchstzinssatzes für die Depositen und die Vorschüsse und durch Schaffung einer ständigen Überwachung der Notarstuben.

Die zu erlassenden Reglemente können die in Art. 35, Absatz 1, dieses Beschlusses erwähnten Strafbestimmungen vorsehen.

Art. 37.

Art. 2 des Gesetzes vom 25. September 1905 über die Überschreibung, wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
«     

Die Urteile, die authentischen Urkunden und die Verwaltungsurkunden werden allein zur Überschreibung zugelassen.

Soweit die Urkundlichkeit der Vollmachten nicht durch eine besondere Bestimmung vorgeschrieben ist, können sie durch Privaturkunde erfolgen.

Der mit der Aufnahme der Urkunde betraute Ministerialbeamte kann die Beglaubigung der Unterschrift oder sogar die Beibringung einer urkundlichen Vollmacht verlangen.

Die im Ausland ergangenen Urteile werden zur Überschreibung nur zugelassen, wenn sie im Großherzogtum vollstreckbar gemacht worden sind.

Die im Auslande abgeschlossenen authentischen Urkunden müssen mit dem Visum des Gerichtspräsidenten des Bezirks, in dem die Güter liegen, versehen werden.

Der Gerichtspräsident hat zu prüfen ob diese Urkunden allen Bedingungen entsprechen, die in dem Lande in dem sie aufgenommen wurden, für die Urkundlichkeit erfordert sind.

Bezieht sich die Urkunde auf Immobilien, die in den zwei Gerichtsbezirken liegen, genügt das Visum eines Präsidenten.

Die Art. 3, 4, 5 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. September 1905 sind abgeschafft, insoweit sie sich auf die Überschreibung vor dem Friedensrichter anerkannten oder nicht anerkannten Privaturkunden beziehen.

Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 1. Februar 1939 in Kraft. Jedoch werden alle Privaturkunden, die vor dem 1. Februar 1939 bestimmtes Datum erworben haben, auch weiterhin zur Äberschreibung zugelassen.

     »

Art. 38.

Durch Sonderbestimmungen wird der durch königlich-großherzoglichen Beschluß vom 24. Dezember 1857 festgesetzte Notartarif abgeändert.

VIII. — Verschiedene Bestimmungen.

Art. 39.

Dieser Beschluß ist ganz oder teilweise auf die in Art. 13 des Großh. Beschlusses vom 7. Juli 1934 über die Schaffung einer gemeinsamen Kasse des Notariats vorgesehenen Liquidationen sowie auf die zukünftigen Liquidationen anwendbar.

Art. 40.

Die Tatsache, daß ein Notar unter eines der in diesem Beschluß vorgesehenen Sonderregime gestellt wird, kommt weder den Mitschuldern, noch den Bürgen zugute die auf die Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben.

Art. 41.

Wenn die Umstände es erfordern, kann die Regierung den Notaren, deren Amtsstuben nicht einem Sanierungsplan unterworfen sind, erlauben oder auferlegen von einem Moratorium, dessen Modalitäten durch denselben Beschluß festgelegt werden, Gebrauch zu machen. Die Wirkungen dieses Moratoriums können in keinem Falle die Zeitdauer eines Jahres überschreiten.

Art. 42.

Nach Anhören des Generalrats des Notariats kann die Regierung allen Notaren auferlegen, die vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten.

Art. 43.

Hat eine Amtsstube ein Moratorium erhalten, das von einem Sanierungsplan abhängig ist oder nicht, können die Gläubiger, die es verlangen, von der Sanierungsabteilung des Notariats einen Teil ihres Guthabens zu den von der Regierung festzulegenden Bedingungen diskontieren lassen. Die Sanierungsabteilung wird für den so übernommenen Teil vor den abtretenden Gläubigern ausbezahlt.

Art. 44.

Alle Personen, die irgendwie Kenntnis von den Geschäften einer Notarstube erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gehalten. Jedoch ist der Präsident des Verwaltungsrats verpflichtet, der Regierung alle Aufschlüsse zu liefern, die sie von ihm verlangt.

Art. 45.

Die in diesem Beschluß vorgesehenen Zustellungen sind durch Einschreibebrief mit Empfangsbescheinigungen zu machen.

Art. 46.

Der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungs- oder Liquidationsplans bildet, ist den Gläubigern gegenüber mit seinem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen bis zur vollständigen Auszahlung seiner Gläubiger haftbar wenn seine finanziellen Verhältnisse sich bessern.

Art. 47.

Die Regierung kann durch öffentliches Verwaltungsreglement die Bestimmungen dieses Beschlusses abändern, insoweit sie ausschließlich die Prozedur betreffen, ohne daß diese Änderungen die, kraft dieses Beschlusses bereits erworbenen Rechte aufheben oder schmälern können.

Art. 48.

Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut, der mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 37 am Tage seiner Veröffentlichung im «Memorial» in Kraft tritt.

Die Mitglieder der Regierung,

P. Dupong.

Jos. Bech.

Nic. Margue.

P. Krier.

R. Blum.

Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.

Charlotte.