Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den im Jahr 1941 auf die Darlehen des Volkswohnungsamtes, Abteilung für Sanierungsdarlehen, anwendbaren Zinsfuß.

Der Kommissar für die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. August 1935, betreffend die Sanierung gewisser Privilegiar- und Hypothekarschulden;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 31. Oktober 1935, betreffend die Ausführungsbestimmungen des besagten Gesetzes vom 17. August 1935, insbesondere des Art. 31 dieses Beschlusses;

Nach Anhörung des Verwaltungsrates des Volkswohnungsamtes;

Beschließt:

Art. 1.

In Abweichung von dem Ministerialbeschluß vom 23. Dezember 1935 sowie von den diesbezüglichen Bestimmungen der zwischen dem Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierungsdarlehen, und dessen Darlehensnehmern abgeschlossenen Darlehensverträgen, wird der Zinsfuß für die auf Grund des Gesetzes vom 17. August 1935 bewilligten und noch zu bewilligenden Darlehen, für das Jahr 1941, festgesetzt wie folgt:

1) auf 4% für die Darlehen unter Frk. 50.001;
2) auf 4¼% für die Darlehen von Frk. 50.001 bis Frk. 100.000;
3) auf 4½% für die, den Betrag von Frk. 100.000 übersteigenden Darlehen.

Art. 2.

Gegenwärtiger Beschluß wird in «Memorial» veröffentlicht.

Luxemburg, den 30. Dezember 1940.

Dr. Dronsch,

Oberregierungsrat.