Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend Bewilligung von Beihilfen zur Erbauung von Kleinstallungen, Ausführung hygienischer Verbesserungen an ungesunden Wohnungen und Ankauf von Arbeitergärten.


Kapitel I. — Verteilung des Kredites.
Kapitel II. — Allgemeine Bedingungen für die Bewilligung der Beihilfen.
Kapitel III. — Beihilfen für die Erbauung von Kleinstallungen.
Kapitel IV. — Beihilfen zur Ausführung hygienischer Verbesserungen.
Kapitel V. — Beihilfen zum Ankauf von Arbeitergärten.

Der Kommissar für die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 21. März 1940, betreffend den Staatshallshalt für das Jahr 1940, insbesondere des Art. 305 ter des Ausgabenetats;

Beschließt:

Kapitel I. — Verteilung des Kredites.

Art. 1.

Der durch Art. 305ter der Ausgabenetats des Staatshaushalts 1940 vorgesehene Kredit von 200.000 Frk. wird folgendermaßen verwandt:

a) 170.000 Frk. als Beihilfe für die Ausführung hygienischer Verbesserungen an ungesunden Wohnungen;
b) 20.000 Frk. als Beihilfen an die Erbauer von Kleinstallungen bei den billigen Wohnungen;
c) 10.000 Frk. als Beihilfen zum Ankauf von Arbeitergärten.
Kapitel II. — Allgemeine Bedingungen für die Bewilligung der Beihilfen.

Art. 2.

Die Gesuche um Bewilligung dieser Beihilfen sind an das Volkswohnungsamt zu richten. Die Gesuchsteller müssen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und die durch das Gesetz vom 26. April 1929 und den Großh. Beschluß vom 9. Juli 1929 über das Volkswohnungsamt vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Art. 3.

Die diesbezüglichen Kredite dienen zur Gewährung von Beihilfen für die vor dem 1. Januar 1941 fertiggestellten Arbeiten. Die von kinderreichen Familien und Invaliden mit mehr als 50% Arbeitsunfähigkeit und wenigstens zwei Kindern oder Deszendenten unter 18 Jahren zu ihren Lasten, eingereichten Gesuche werden bevorzugt. Falls durch die bis zum 1. Januar 1941 eingereichten Gesuche der vorhandene Kredit nicht vollständig aufgezehrt ist, können auch andere Familien eine Beihilfe zu obigen Zwecken erhalten. Der Vorzug wird jedoch immer jenen Familien gegeben, deren Kinderzahl die höchste ist.

Art. 4.

Die Rückzahlung der Beihilfe wird sofort verlangt, falls der Interessent diese auf Grund wissentlich falscher oder unvollständiger Angaben erlangt hat, oder falls die Beihilfe ihm irrtümlicherweise gewährt worden ist. Wer zu diesem Zwecke falsche Erklärungen unterzeichnet oder Gebrauch davon gemacht hat, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 5.

Zur Sicherung der Ausführung des vorstehenden Art. 4 muß der Empfänger den Staat schriftlich ermächtigen, gegebenenfalls den Betrag der Beihilfe, zuzüglich der Zinsen zu 6% vom Tage ihrer Auszahlung an, sowie etwaiger Vollstreckungskosten, einzutreiben.

Für jeden einzelnen Fall kann die Verwaltungskommission diejenigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die die Umstände erfordern.

Kapitel III. — Beihilfen für die Erbauung von Kleinstallungen.

Art. 6.

Dem zur Erlangung einer solchen Beihilfe einzureichenden Gesuch ist ein Plan nebst detailliertem Kostenanschlag der auszuführenden Arbeiten beizufügen, es sei denn, daß die Interessenten es vorziehen, von einem der durch das Volkswohnungsamt ausgearbeiteten Pläne Gebrauch zu machen.

Art. 7.

Die Beihilfe wird nur an solche Personen bewilligt, die noch nicht Eigentümer eines Stalles sind. Die Beihilfe kann 50% der wirklichen Baukosten des Stalles erreichen, ahne jedoch den Betrag von 1.000 Frk. übersteigen zu können.

Art. 8.

Der Gestehungspreis des Stalles muß wenigstens 1.000 Frk. erreichen und darf den Betrag von 4.000 Frk. nicht übersteigen.

Der Kostenanschlag sowie der Gestehungspreis der Kleinstallung unterliegen der Kontrolle des Volkswohnungsamtes.

Art. 9.

Falls der Empfänger Schuldner des Volkswohnungsamtes ist, wird die Beihilfe nicht in barem Gelde, sondern in Form einer entsprechenden Er mäßigung der Annuität bei diesem Amte gewährt.

Art. 10.

Die rückständigen Schuldner des Volks- Wohnungsamtes, die die Beihilfe erhalten wollen, müssen vorher ihre Rückstände entweder in bar oder e entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 1933 regeln.

Kapitel IV. — Beihilfen zur Ausführung hygienischer Verbesserungen.

Art. 11.

Diese Beihilfen werden nur bewilligt für Ansführung hygienischer Verbesserungen an Häusern, deren Katasterertrag 250 Fr. nicht übersteigt. Die Kosten dieser Verbesserungen müssen wenigstens 1.000 Frk. betragen.

Art. 12.

Als hygienische Verbesserungen gelten:

a) die Herstellung eines Kellers unter dem Hause;
b) die Installation sanitärer Einrichtungen:
c) der Anschluß an die Kanalisation;
d) die durch Feuchtigkeit oder Alter des Hauses notendig gewordenen Verbesserungen;
e) die durch Vermehrung der Familie notwendig gewordenen Verbesserungen.

Art. 13.

Dem zur Erlangung der Beihilfen einzureichenden Gesuch ist ein detaillierter Kostenanschlag, m mit einer genauen Beschreibung der vorzunehmenden arbeiten beizufügen. Dieser Kostenanschlag sowie d die Rechnungen, die die ausgeführten Arbeiten betreffen, unterliegen der Kontrolle des Volkswohnungsamtes.

Art. 14.

Die Beihilfen werden nur für die vor dem 1. Januar 1941 fertiggestellten Arbeiten bewilligt. Vor und nach der Ausführung der Arbeiten findet eine Hausbesichtigung durch einen Beamten des Volkswohnungsamtes statt.

Art. 15.

Die Beihilfe wird auf die wirklichen Kosten der Verbesserungsarbeiten berechnet und kann betragen:

1. 20%, ohne jedoch 2.000 Frk. übersteigen zu können, falls es sich um eine kinderreiche Familie handelt;
2. 10%, ohne jedoch 1.000 Frk. übersteigen zu können, in allen anderen Fällen.

Art. 16.

Die Beihilfe ist erst nach Ausführung der Verbesserungsarbeiten zahlbar.

Kapitel V. — Beihilfen zum Ankauf von Arbeitergärten.

Art. 17.

Eine Beihilfe zum Erwerb eines Arbeitergartens kann nur solchen Personen gewährt werden, die noch nicht Eigentümer eines Grundstückes sind. Diese Beihilfe beträgt 10% des Kaufpreises des Gartens, einschließlich der Aktenkosten.

Art. 18.

Als Arbeitergarten gilt die Parzelle Land, die dazu bestimmt ist, als Garten benutzt zu werden, und die von einem Familienvorstand erworben wurde, der in einer Gemeinde von mehr als 3.000 Einwohnern wohnt, sofern der Wert dieser Parzelle 5.000 Frk. und ihr Flächeninhalt 10 Ar nicht übersteigt.

Art. 19.

Dieser Beschluß wird im «Memorial» veröffentlicht und tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 30. Dezember 1940.

Dr. Dronsch,

Oberregierungsrat.