Beschluß vom 20. November 1940 betreffend die Sicherheiten, die dem Staat zur Erhebung der direkten Steuern sowie gewisser Taxen und Beiträge zur Verfügung stehen.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Kompetenz der Exkutivgewalt;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. November 1933 betreffend die Erhebung der direkten Steuern;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 28. Dezember 1939, betreffend die Sicherheiten, die dem Staat zur Erhebung der direkten Steuern sowie gewisser Taxen und Beiträge zur Verfügung stehen;

In Erwägung, daß für die Steuerquoten, Taxen und Beiträge von 1937 und 1938 das Privileg und die gesetzliche Hypothek am 31. Dezember dieses Jahres erlöschen, es sei denn, daß die Steuerverwaltung die Vollstreckungsmaßnahmen an den sich im Rückstand befindenden Steuerpflichtigen vor diesem Datum vornimmt;

In Erwägnug, daß bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage die Zwangsvollstreckung von gewissen Steuerpflichtigen sowohl für diese und den Fiskus als auch für die Chirographargläubiger dieser Schuldner verhängnisvoll wäre; daß es demnach im wohlverstandenen Allgemeininteresse ist, die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 1933 und des Beschlusses vom 28. Dezember 1939 in dem Sinne abzuändern, daß die Steuerverwaltung das Zwangsverfahren verschieben kann, ohne die an ihre Guthaben geknüpften Vorrechte einzubüßen;

Beschließt:

Art. 1.

In Abänderung des Art. 1 des erwähnten Beschlusses vom 28. Dezember 1939 verlieren, für die direkten Steuern des Jahres 1937 und die Taxen und Beiträge des Rechnungsjahres 1937, die den direkten Steuern in Bezug auf die Erhebung gleichgestellt sind, das Privileg und die gesetzliche Hypothek, die in Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. November 1933 betreffend die Erhebung der direkten Steuern vorgesehen sind, ihre Gültigkeit am 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Steuerjahr folgt.

Für die direkten Steuern des Jahres 1938 und die Taxen und Beiträge des Rechnungsjahres 1938, die den direkten Steuern in Bezug auf die Erhebung gleichgestellt sind, verlieren das Privileg und die gesetzliche Hypothek, die in den Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. November 1933 betreffend die Erhebung der direkten Steuern vorgesehen sind, ihre Gültigkeit am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Steuerjahr folgt.

Art. 2.

Falls es angezeigt erscheint, die sofortige Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen aufzuschieben, kann die Verwaltung die Eintragung der gesetzlichen Hypothek veranlassen. Diese Eintragung gewährleistet den in obigem Art. 1, Abs. 1er wähnten Guthaben während einem weiteren Jahr und den im obigen Art. 1, Abs. 2 erwähnten Guthaben während zwei weiteren Jahren die durch Nr. 3 des Art. 1 des obengenannten Gesetzes vom 27. November 1933 zugewiesenen Sicherheiten und Rang unter der Bedingung, daß dieselbe vor dem 31. Dezember des Jahres erfolgt, am Schlusse dessen die von der Eintragung befreite gesetzliche Hypothek gemäß Art. 1 des gegenwärtigen Beschlusses erlöschen soll.

Art. 3.

Der Regierungsrat für die Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft tritt.

Luxemburg, den 20. November 1940.

Die Verwaltungskommission:

Johann Metzdorff,

Josef Carmes,

Ludwig Simmer,

Mathias Pütz.