Beschluß vom 11. November 1940, eine allgemeine Viehzählung betreffend.

Der Regierungsrat für Landwirtschaft und Weinbau,

Nach Einsicht des Art. 63 des Reglementes vom 14. Dezember 1861, über die Veredelung der Pferde-, Hornvieh- und Schweinerassen, sowie unter Berücksichtigung der durch Großh. Beschluß vom 23. Oktober 1904, im Absatz 1 des genannten Artikels vorgenommene Abänderung;

Beschließt:

Art. 1.

Eine allgemeine Viehzählung wird am 3. Dezember nächsthin in allen Gemeinden des Landes durch die Bürgermeister vorgenommen werden.

Art. 2.

Diese Zählung findet nach dem Stande vom 3. Dezember 1940 statt und erstreckt sich auf Pferde, Esel, Maulesel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenstöcke.

Art. 3.

Desgleichen wird eine Namensliste derjenigen Besitzer aufgestellt, in deren Anwesen von der Beschälung des Vorjahres herrührende Füllen geworfen wurden. Es sind hierbei zugleich die Hengste anzugeben, von welchen letztere abstammen. Auch soll der Wert jedes Füllens auf dieser Liste verzeichnet sein.

Art. 4.

Die Zählung wird gemeindeweise bewirkt. Die Aufnahme erfolgt in der Weise, daß der Eigentümer, Verwalter oder Pächter des Hauses (Gehöftes, Anwesens), die ihm zuzustellenden Zählpapiere nach Maßgabe der in diesen Zählpapieren gemachten Unterscheidungen ausfüllt und die Richtigkeit der Ausfüllung bescheinigt.

Art. 5.

Der Bürgermeister hat das Zählgeschäft vorzubereiten und zu leiten.

Er hat insbesondere Zähler in genügender Anzahl zu bestellen.

Art. 6.

Die Zähler haben die Zählpapiere vor dem 3. Dezember in den Wohnungen abzugeben und werden sie vom 4. Dezember ab wieder einsammeln. Sie haben die Zählpapiere an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen zu prüfen und nötigenfalls die Angaben auf Grund mündlicher Erkundigungen zu ergänzen und zu berichtigen.

Hatten die Zählpapiere durch die gemäß obigen Angaben hierzu berufene Person nicht ausgefüllt werden können, so hat der Zähler dieselben an Ort und Stelle selbst auszufüllen und zu bescheinigen.

Die geprüften Zählpapiere sind an den Bürgermeister abzugeben.

Art. 7.

Der Bürgermeister hat festzustellen, ob die Zahl der gesammelten Zählpapiere mit der Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Tierhalter übereinstimmt. Außerdem hat er die Ausfüllung der einzelnen Listen zu prüfen, und falls in bezug auf die Richtigkeit der gemachten Eintragungen Zweifel bestehen, Rückfrage zu halten. Die nachträglichen Berichtigungen und Eintragungen haben sich immer auf den Stand vom 3. Dezember zu beziehen.

Art. 8.

Der Bürgermeister hat alsdann in doppelter Ausfertigung eine Kontrolliste für die betreffende Gemeinde aufstellen zu lassen. Ein Exemplar dieser Kontrolliste ist in der Gemeinde aufzubewahren; das andere ist spätestens für den 15. Dezember 1940 mit den Zählpapieren und der in Art. 3 erwähnten Namensliste dem Statistischen Amte in Luxemburg zu überweisen.

Luxemburg, den 11. November 1940.

Der Regierungsrat für Landwirtschaft und Weinbau,

Mathias Pütz.