Beschluß vom 8. November 1940, betreffend die Speisung der Fürsorgekasse für die Gemeindebeamten für das Jahr 1940.
Der Regierungsrat für Inneres
Nach Einsicht der Art. 41 und 42 des durch Gesetz vom 7. August 1912, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 1920, betreffend die Gemeindebeamten-Fürsorgekasse, sowie des Art. 1 des Großh. Ausführungs-Beschlusses vom 23. Dezember 1920, der die Art. 62 und 64 des Reglementes vom 11. Dezember 1912 abändert;
Nach Einsicht der Vorschläge des Verwaltungsrates der Fürsorgekasse;
Beschließt:
Art. 1.
Der zur Speisung der Gemeindebeamten-Hilfskasse zu leistende Beitrag ist für das Jahr 1940 auf 60 Fr. für die Mitglieder und auf 30 Fr. für die Mitgliederwitwen festgesetzt.
Art. 2.
Dieser Beitrag wird durch die Gemeindeeinnehmer auf die Gehälter des Monats Dezember 1940 einbehalten und im Laufe desselben Monats an den Sekretär-Einnehmer der Fürsorgekasse abgeführt.
Art. 3.
Gegenwärtiger Beschluß wird im Memorial veröffentlicht.
Luxemburg, den 8. November 1940. |
Der Regierungsrat für Inneres, Johann Metzdorff. |