Beschluß vom 9. Oktober 1940, in Ausführung des Art. 4. des Beschlusses vom 19. April 1940, betreffend die obligatorische Pfandberechnung für die zum Verkauf gewisser Getränke dienenden Verpackungen und Behälter
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Art. 4 des Großh. Beschlusses vom 19. April 1940 betr. die obligatorische Pfandberechnung der zum Verkauf gewisser Getränke dienenden Verpackungen und Behälter;
Beschließt:
Art. 1.
Die in Art. 4 des vorerwähnten Großh. Beschlusses vom 19. April 1940 vorgesehenen Lieferscheine müssen dem gegenwärtigem Beschluß beigefügten Vordrucksmuster entsprechen. Es steht den Interessenten jedoch frei, in der Kolonne „Warenbezeichnung" die speziell ihren Handel betreffenden Angaben drucken zu lassen, ohne daß jedoch hierdurch die Gesamtanordnung des Vordrucksmusters geändert werden darf. Ebenso können die die Firma betreffenden Angaben nach Gutdünken der Interessenten angeordnet werden.
Art. 2.
-Übergangsbestimmung.
Die Personen, welche über einen Vorrat von Lieferscheinen verfügen, die nicht dem beigefügten Vordrucksmuster entsprechen, können ermächtigt werden, dieselben während einem Jahr zu verwenden, vorausgesetzt, daß diese Scheine die wesentlichen Angaben des Vordrucksmusters enthalten. Diese Ermächtigung wird vom Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten gewährt, gegen Vorlegung eines Lieferscheines von seiten der Interessenten, die außerdem die Anzahl der noch vorrätigen Lieferscheine angeben müssen
Art. 3.
Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht.
Luxemburg, den 9. Oktober 1940. |
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten Mathias Pütz. |