Beschluß vom 26. September 1940, betreffend die Organisation der Militärmusik
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 16. Februar 1881, über die Organisation der bewaffneten Macht, insbesondere der Art. 4, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 5 und 6, die Militärmusik betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. April 1897, die Organisation der Militärmusik betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 3. Juli 1897, die Organisation der Militärmusik, in Ausführung des Gesetzes vom 22. April 1897 betreffend;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 28. Dezember 1898, wodurch derjenige vom 3. Juli 1897, über die Organisation der Militärmusik abgeändert wird;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 7. Dezember 1927, betreffend die Organisation der Militärkapelle;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt:
Art. 1.
In Abweichung des Art. 1 des Großh. Beschlusses von: 7. Dezember 1927 wird der Effektivbestand der Militärkapelle bestehen aus:
1 Unteradjutant, Kapellmeister, | |
1 Unteradjutant, Unter-Kapellmeister, | |
19 Musikanten 1. Klasse, Feldwebel, | |
12 Musikanten 2. Klasse, Sergeanten, | |
7 Musikanten 3. Klasse, Korporale, | |
6 Hornisten. |
Art. 2.
Der Präsident der Verwaltungskommission ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut, welcher im „Memorial" veröffentlicht wird und mit dem 1. Oktober 1940 in Kraft tritt.
Luxemburg, den 26. September 1940. |
Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff; Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. |