Beschluß vom 17. September 1940 betreffend Milch- und Butterablieferungspflicht und Sahneherstellungsverbot
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit,
Beschließt:
Art. 1.
Sämtliche Milcherzeuger im Lande Luxemburg sind verpflichtet, die in ihrem Betrieb erzeugte Milch an die Molkerei zu liefern an die sie bisher bereits geliefert haben. Die Milcherzeuger, die bisher keine Milch abgeliefert haben, sind verpflichtet, die in ihrem Betrieb erzeugte Milch an die nächste örtliche Molkerei oder Rahmstation abzuliefern. Die Herstellung von Butter im Betriebe des Milcherzeugers ist verboten. Befreit von der Ablieferungspflicht und dem Verbot zur Herstellung von Butter ist nur derjenige Milcherzeuger, der auf schriftlichen Antrag hin von der Verwaltungskommission, Abteilung Milchwirtschaft, die schriftliche Erleubnis zur Herstellung von Landbutter erhalten hat.
Art. 2.
Ausgenommen von der Ablieferungspflicht an Molkereien oder Rahmstationen ist die Milchmenge, die im Haushalt des Erzeugers oder für Aufzuchtzwecke in seinem Betrieb bei ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung erforderlich ist; sowie diejenige Milchmenge, die als Trinkvollmilch unmittelbar an Verbraucher oder Milchverteiler abgeführt wird.
Art. 3.
Milcherzeuger, die die Erlaubnis zur Herstellung von Landbutter erhalten haben, dürfen im Nahmen der für Selbstversorger geltenden Bestimmungen die für ihren Haushalt bestimmte Butter zurückbehalten. Die darüberhinaus anfallende Landbutter ist an die nächste Molkerei oder Buttersammelstelle wöchentlich einmal abzuliefern.
Die Milcherzeuger, die die in ihrem Betrieb erzeugte Milch abliefern, erhalten die für ihren Haushalt erforderliche Butter im Rahmen der Selbftversorgerbestimmungen von ihrer Molkerei oder Rahmstation zurück.
Art. 4.
Die Herstellung von Sahne mit einem Fettgehalt von mehr als 12% ist verboten. Die Abgabe darf nur an gewerbliche Betriebe erfolgen.
Art. 5.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die Verfügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen beahndet.
Art. 6.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.
Art. 7.
Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 23. September 1940 in Kraft. Alle entgegenstehenden Beschlüsse werden zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Luxemburg, den 17. September 1940. |
Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer. Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. |