Beschluß vom 6. September 1940, betreffend die Abschaffung des Beschlusses vom 14. April 1934 über die berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen
Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 5. März 1934, wodurch der Art. 15 des Großh. Beschlusses vom 20. April 1933 über die wertschaffende Gestaltung der Arbeitslosenfürsorge ergänzt wird;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 14. April 1934 über die berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen;
Beschließt:
Art. 1.
Der Beschluß vom 14. April 1934 über die berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen ist, mit Wirkung ab 1. September 1940, abgeschafft.
Art. 2.
Für die bis zu diesem Datum in Gemäßheit des Art. 6 des vorerwähnten Beschlusses vom 14. April 1934, durch Vermitltung des Arbeitsamtes, erfolgten Einstellungen in der Landwirtschaft und im Weinbau, wird die in Art. 9 desselben Beschlusses vorgesehene Beihilfe nach Ablauf des Lehrjahres ausbezahlt.
Art. 3.
Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht.
Luxemburg, den 6. September 1940. |
Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge, Johann Metzdorff. |