Beschluß vom 29. August 1940, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Brotgetreide
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, über die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Mai 1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt:
Art. 1.
Der Erzeuger-Höchstpreis für Roggen ist auf 150 Fr. je 100 Kg. Doppelzentner festgesetzt.
Dieser Preis erhöht sich ab 1. November auf 152 Fr., ab 1. Dezember auf 154 Fr., ab 1. Januar auf 156 Fr., ab 1. Februar auf 158 Fr., ab 1. März auf 160 Fr.
Art. 2.
Der Erzeuger-Höchstpreis für Weizen ist auf 185 Fr. je Doppelzentner festgesetzt.
Dieser Preis erhöht sich ab 1. November auf 187 Fr., ab 1. Dezember auf 189 Fr., ab 1. Januar auf 191 Fr., ab 1. Februar auf 193 Fr., ab 1. März auf 195 Fr.
Art. 3.
Der Erzeuger-Höchstpreis für Kleie ist auf 110 Fr. je 100 Kg. festgesetzt.
Art. 4.
Die obengenannten Preise gelten bei Barzahlung Lieferung franko Mühle, Händlerlager oder nächste Eisenbahnstation und verstehen sich für einwandfreie, marktgängige Ware.
Art. 5.
Das Verfüttern von Weizen und Roggen ist verboten. Die Verfütterung von Weizen und Roggen, die nicht zur Mehlbereitung geeignet sind, unterliegt einer Ermächtigung seitens des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten. Das Verfütterungsverbot erstreckt sich nicht auf das bei der Reinigung abfallende Hintergetreide.
Art. 6.
Die Gesamterntemenge ist nach Abzug der für den persönlichen Bedarf des Haushaltes der Produzenten und für die Neueinsaat benötigten Mengen für den Verkauf bereit zu halten und innerhalb bestimmter Fristen abzuliefern. Die Fristen, innerhalb deren die Ablieferung zu erfolgen hat, werden noch bestimmt.
Art. 7.
Brotgetreide darf von den Erzeugern für die menschliche Ernährung nur im Rahmen der geltenden Rationssätze für Brot und Mehl verwendet werden.
Art. 8.
Die dem Wirtschaftsdepartement zugeteilten Kontrollbeamten sowie die Beamten der allgemeinen und der lokalen Polizei sind mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt und haben das Recht Protokoll zu errichten.
Art. 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses werden mit einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Fr. und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außerdem kann die Einziehung der Deliktware verfügt werden.
Art. 10.
Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem Tage der Verkündung, die Preiserhöhung mit dem 15. September 1940 in Kraft.
Luxemburg, den 29. August 1940. |
Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. |