Beschluß vom 24. Mai 1939, betreffend die Ausübung der Fischerei in den deutsch-luxemburgischen Grenzgewässern der Obermosel und Untersauer.
Der Minister des Innern,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 9. Juni 1894, betr. die Genehmigung des am 5. November 1892 mit Preußen abgeschlossenen Vertrags, wegen Regelung der Fischerei in den Grenzgewässern ;
Nach Einsicht insbesondere der Art. 13, Schlußabsatz, 20, 21, 22 und 24 des betreffenden Vertrags;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern zwischen dem Großherzogtum und Preußen;
Beschließt:
Art. 1.
Für das Jahr 1939 ist der § 4 des Beschlusses vom 1. März 1937 betreffend die Ausübung der Fischerei in den deutsch-luxemburgischen Grenzgewässern Mosel und Sauer aufgehoben und durch nachstehenden Text ersetzt:
Die Schonzeit beginnt mit dem 1. März und endet mit dem 10. Juni.
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Art. 2.
Dieser Beschluß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 24. Mai 1939. |
Der Minister des Innern i. A., Jos. Bech. |