Beschluß vom 10. Januar 1917 betreffend die Abänderung der Ausfürungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingehenden Fleisches vom 28. März 1903.

Der General-Direktor der Finanzen. und

Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches, der Ausführungsbestimmungen II vom 28. März 1903, sowie des Vertrages zwischen dem Großherzogtum und dem Deutschen Reiche vom 14. Mai 1904 wegen gegenseitiger Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehr;

Beschließen:

Art. 1.

Im § 5 der Ausführungsbestimmungen I vom 7. August 1908 («Memorial» Seite 618) und im § 1 der Ausführungsbestimmungen II (Fleischbeschau-Zollordnung) vom 28. März 1903 («Memorial» Seite 315) ist in Absatz 1, Ziffer 3 hinter den Worten «g) Chlorsaure Salze», einzuschalten: «g 1) Salpetrigsaure Salze.»

Art. 2.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins «Memorial» eingerückt werden und sofort in Kraft treten.

Luxemburg, den 10. Januar 1917.

Der General-Direktor der Finanzen,

L. Kauffman.

Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels,

E. Leclère.