Arrêté du 8 janvier 1914, concernant la modification de l'art. 31 du cahier des charges général pour l'aménagement et l'exploitation des pharmacies.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS;
Vu les art. 7 et 16 de l'arrêté g.-d. du 25 juin 1905, concernant l'exécution de la loi du 28 février 1905, sur le régime des pharmacies;
Arrête:
Art. 1er.
L'art. 31 du cahier des charges général pour l'aménagement et l'exploitation des pharmacies annexé à l'arrêté ministériel du 19 septembre 1905, est complété par l'ajoute suivante:
Die Apothekenvorstände haben über ihre Geschäftseinnahmen ein Umsatztagebuch nach Muster laut Anlage zu führen. Daneben sind noch Aufschriebe über alle den Apothekenbetrieb betreffenden Ausgaben: Unter Waren sind alle diejenigen Gegenstände zu verstehen, die in der Apotheke feilgehalten werden, einschließlich der Arzneigefäße (Gläser, Töpfe, Schachteln), der Artikel für Krankenpflege usw. Zu den Geschäftsunkosten sind zu rechnen: Gehälter, Betriebsabgaben, Steuern, Kosten für Heizung und Beleuchtung der Geschäftsräume, Wasserzins, Frachten, Postgebühren, Versicherungsbeiträge, soweit sie den Geschäftsbetrieb und das Personal betreffen, Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, Literatur und dergleichen. Das Umsatztagebuch und das Ausgabenverzeichnis sind monatlich abzuschließen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Schlußabrechnung über die Gesamteinnahmen und -Ausgaben aufzustellen. Die Zinsen, die ein Apotheker zu bezahlen hat, haben bei dieser Berechnung außer Betracht zu bleiben. In den Apotheken, in denen eine kaufmännische Buchführung eingeführt ist, kann die Führung des Ausgabenverzeichnisses unterbleiben. Das Umsatztagebuch und das Ausgabenverzeichnis oder das an Stelle des letzteren geführte kaufmännische Geschäftsbuch ist bei den behördlichen Apothekeninspektionen oder den Regierungsdelegierten zur Einsicht vorzulegen.
«
a)
für Waren,
b)
für Geschäftsunkosten zu machen.
»
Art. 2.
Le présent arrêté sera inséré au Mémorial.
Luxembourg, le 8 janvier 1914. |
Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. |