Beschluß vom 7. Juni 1912, betr. die Leuchtmittelsteuer.
Der General-Direktor der Finanzen:
Nach Einsicht des Art. 1 - § 1 und 2 - und des Art. 3 des Grossh. Beschlusses vom 27. September 1909 die Leuchtmittelsteuer betreffend;
Beschließt:
Art. 1.
Für die steuerliche Behandlung von elektrischen Moorelichtlampen - auch Moore'sche Röhren genannt - sind nachstehende Grundsätze aufgestellt:
Grundsätze über die steuerliche Behandlung der Moorelichtanlagen.
1. | Die Moorelichtlampen unterliegen der Steuer nach den Sätzen der Steuerklasse D (§ 2 des Leuchtmittelsteuerreglements). |
2. |
Der Hersteller hat jede Anlage von solchen Lampen spätestens acht Tage, nachdem sie betriebsfertig aufgestellt ist, zur Versteuerung anzumelden. Als Hersteller gilt derjenige, welcher die Anlage betriebsfertig aufstellt oder eine fertige Anlage später mit anderen Elektroden versieht oder sie derartig ändert, daß der Wattverbrauch sich erhöht. |
3. | In der Steueranmeldung ist die Niederspannung mit der die Gesamtanlage betrieben wird (Primärspannung), und der Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis (primärer Wattverbrauch) anzugeben. Jede nachträgliche Erhöhung des Wattverbrauchs ist unter Angabe des bisherigen und des erhöhten Wattverbrauchs der Hebestelle bezugs Nacherhebung des Unterschieds zwischen dem bereits gezahlten und dem infolge der Änderung erhöhten Steuerbetrag anzumelden. Welche Veränderungen nicht eine Nacherhebung, sondern eine neue Versteuerung ohne Anrechnung früher gezahlter Beträge zur Folge haben, ist in Ziffer 7 bestimmt. Der Hersteller, die Spannung und der Wattverbrauch müssen an einer vom Aufsichtsbeamten zu bestimmenden Stelle der Lampe oder der Zubehörteile deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein. |
4. | Der Inhalt der Steueranmeldung ist von einem Oberbeamten auf Grund der Bücher und Geschäftspapiere des Herstellers, die ihm nach § 12 des Reglements auf Verlangen vorzulegen sind, zu prüfen. Nötigenfalls ist eine Nachprüfung mittels Messung durch Sachverständige zu veranlassen. Die Nachprüfungen können, wenn der Verdacht vorliegt, daß der Wattverbrauch nach erfolgter Steueranmeldung erhöht worden sei, während des Gebrauchs der Röhre wiederholt werden. |
5. | Die Steuer ist von dem Wattverbrauch im Hochspannungsstromkreis (von dem sekundären Wattverbrauch) zu berechnen. Dieser Wattverbrauch wird in der Weise festgestellt, daß von dem angegebenen oder ermittelten Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis (dem primären Wattverbrauch, vgl. auch Ziffer 3 und 4) 15 Hundertteile für die Verluste in dem Transformator, der Drosselspule und der Regelungsspule sowie in dem Umformer, falls ein solcher vorhanden ist, abgezogen werden. |
6. | Die Vorschriften im § 36 der Ausführungsbestimmungen finden auf Hersteller von Moorelichtanlagen, die zur Herstellung solcher Anlagen bestimmte Vorrichtungen, insbesondere Elektroden, Regelungsspulen, Drosselspulen, Glasrohre, Transformatoren, Umformer versenden, sinngemäß Anwendung. Von dem hiernach zu führenden Versendungsbuch hat der Oberbeamte der Zollverwaltung regelmäßig Einsicht zu nehmen und Auszüge an das Hauptamt, in dessen Bezirk der Empfänger der Vorrichtungen wohnt, zu übersenden. Der Verbleib der Bestandteile ist am Empfangsort zu prüfen und das Ergebnis im Auszuge zu vermerken. Nach Möglichkeit ist bereits in den Auszügen, jedenfalls aber am Empfangsorte festzustellen, wer als steuerpflichtiger Hersteller anzusehen ist. Die Versteuerung erfolgt alsdann durch die zuständige Steuerstelle, nachdem diese vom Hauptamte des Empfangsorts über die Fertigstellung benachrichtigt ist. Die Auszüge sind mit einer Bescheinigung über die Fertigstellung und etwa nötigen Bemerkungen der absendenden Stelle zurückzusenden und dort beim Versendungsbuch aufzubewahren. Bei der Versteuerung hat der Hersteller die Lampen in die Abteilungen I und II des Ausgangslagerbuchs mit dem Wattverbrauch einzutragen, von dem die Steuer berechnet ist (mit dem um 15 v. H. gekürzten Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis). In diesem Buche bleiben die Spalten für die Kerzenstärke und die Spannung unausgefüllt. |
7. | Eine früher versteuerte Moorelichtanlage ist von neuem ohne Anrechnung früher gezahlter Beträge zu versteuern, wenn sie nach der Ingebrauchnahme durch Verlängern usw. der Glasrohre vergrößert oder mit neuen Elektroden versehen wird. Wenn eine Moorelichtanlage nach ihrer betriebsfertigen Herstellung vom Besteller nicht abgenommen, aber innerhalb einer vom Hauptamt zu bestimmenden kurzen Frist wieder abgebrochen wird, so kann von einer Versteuerung abgesehen werden. Eine abermalige betriebsfähige Aufstellung der Anlage steht der Herstellung gleich. |
8. | In den eigenen Räumen des Herstellers betriebsfähig aufgebaute Moorelichtlampen, die mit Wänden, Decken oder Fussböden der zu beleuchtenden Räume nicht in feste Verbindung gebracht werden, als in betriebsfertigem Zustand fortgeschafft werden können, sind nach der Fertigstellung in Abteilung I des Ausgangslagerbuchs einzutragen und, sofern sie nicht demnächst auf ein Steuerlager gebracht oder in das Ausland ausgeführt werden, zu versteuern, sobald sie unter Eintragung in Abteilung II des Ausgangslagerbuchs aus dem Ausgangslager entfernt oder in diesem selbst in Benutzung genommen werden. |
9. | Der Aufsichtsbeamte hat die in seinem Bezirke befindlichen Moorelichtanlagen in ein Verzeichnis einzutragen und dauernd im Auge zu behalten. Über Wahrnehmungen von nicht angemeldeten Änderungen oder Ausbesserungen einer Lampe, die einen neuen Steueranspruch vermuten lassen, hat er dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Wohnt der Bezieher einer Lampe der in Ziffer 8 genannten Art nicht im Steueraufsichtsbezirk des Herstellers, so hat der Aufsichtsbeamte dieses Bezirks den für den Bezieher zuständigen Aufsichtsbeamten von dem Bezug in Kenntnis zu setzen. |
Art. 2.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins Memorial eingerückt werden.
Luxemburg, den 7. Juni 1912. |
Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. |