Beschluß vom 30. Juni 1880, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollvereins.

Der General-Director der Finanzen;

Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 3 des Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26./31. December 1853, des Art. 2. des Gesetzes vom 23. Januar 1854, des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854, sowie des Beschlusses vom 13. August 1879;

Nach Berathung der Regierung im Conseil;

Beschließt:

Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 6. Juni d. J., betreffend die Abänderung des Zolltarifs, werden nachstehend veröffentlicht, um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen:
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Einziger Paragraph. - Der Zolltarif zu dem Gesetze, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, vom 15. Juli 1879, wird wie folgt abgeändert:
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Nr. 8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle frei;»

     »

Die Anmeldung zu Position 22 a des Zolltarifs, welche lautet:

«Jute, Manillahanf, Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt frei» - wird gestrichen.

     »

Luxemburg den 30. Juni, 1880.

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Roebe.