Office national du remembrement - Geplante Flurneuordnung WINTRANGE II.

Einladung zur Generalversammlung

Alle Eigentümer und Eigentümer ohne Nutzungsrecht von Grundstücken, gelegen in Teilen der Sektion RA, genannt WINTRANGE der Gemeinde SCHENGEN, welche innerhalb des festgelegten Flurneuordnungsperimeter liegen, werden hiermit gebeten, der Generalversammlung der Syndikatsgenossenschaft für das Flurneuordnungsverfahren WINTRANGE II beizuwohnen. Die Generalversammlung findet statt am :

Donnerstag, den 13. Dezember 2018 um 1400 Uhr
im Gemeindesaal in Remerschen.

In der Generalversammlung wird über die Durchführung des geplanten Flurneuordnungsverfahrens abgestimmt.

Gemäß Artikel 19 des novellierten Gesetzes vom 25. Mai 1964 betreffend die Flurneuordnung verfügen alle Eigentümer (propriétaires) und Eigentümer ohne Nutzungsrecht (nus-propriétaires) über eine Stimme. Jeder Eigentümer besitzt nur eine Stimme auch wenn er, zusätzlich zu seinem Eigentumsrecht, über ein Eigentumsrecht ohne Nutzungsrecht verfügt.

Für Grundstücke, die Ehepaaren gehören gilt, unabhängig vom Inhalt des Heiratsvertrags, dass jeder Ehepartner über gleiche Teile der Fläche der Grundstücke innerhalb des Flurneuordnungsperimeters verfügt und dass jeder Ehepartner eine Stimme besitzt.

Gemäß Artikel 19 und 49 des obengenannten Gesetzes kann jeder Beteiligte sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, welcher laut Gesetz selbst zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt ist.

Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten. Eine Ausnahme ist nur bei Gesamthandeigentum (copropriété) zulässig, wo sich sämtliche Gesamthandeigentümer (copropriétaires) durch einen einzigen Beauftragten vertreten lassen müssen.

Die Frist für alle Eigentümer und Gesamthandeigentümer sich durch einen Beauftragten, mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten zu lassen läuft am 6. Dezember 2018 ab.

Der Beauftragte muss laut Gesetz selbst zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sein. Es kann jedoch nur eine einstimmige Meinung die Gesamthandeigentümer vertreten. Bei geteilter Meinung können die Gesamthandeigentümer nicht an der Abstimmung der Generalversammlung teilnehmen.

Artikel 18 des Gesetzes über die Flurneuordnung besagt, dass Beteiligte, die zur Generalversammlung nicht erscheinen und sich nicht durch einen Beauftragten vertreten lassen, sowie Beteiligte, die nicht an der Abstimmung teilnehmen, behandelt werden, als seien sie mit der Durchführung der Flurneuordnung einverstanden.

Niemand kann sich darauf berufen, dass ihm keine persönliche Einladung zugegangen ist.

Luxemburg, den 19. November 2018.

Der Präsident des ONR

Georges Fohl